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Durchführungsverordnung (EU) 2026/2024 der Kommission vom 10. September 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2750 hinsichtlich verwaltungstechnischer und geringfügiger Änderungen an der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "LANXESS CMIT/MIT biocidal product family"
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/2024 vom 11.09.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 25. Oktober 2024 wurde der Lanxess Deutschland GmbH mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2750 der Kommission 2 eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0031652-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie "LANXESS CMIT/MIT biocidal product family" erteilt. Der Anhang der genannten Durchführungsverordnung enthält die Zusammenfassung der Eigenschaften (SPC) dieser Biozidproduktfamilie.
(2) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 3 enthält die Verfahrensvorschriften für die verschiedenen Kategorien von Änderungen gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
(3) Am 24. Juli 2025 legte die Lanxess Deutschland GmbH der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 einen Antrag auf geringfügige Änderungen an der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "LANXESS CMIT/MIT biocidal product family" im Sinne von Titel 2 des Anhangs der genannten Verordnung vor. Der Antrag wurde unter der Nummer BC-HT109132-36 in das Register für Biozidprodukte eingetragen. Die vorgeschlagenen Änderungen an der genannten Zulassung betreffen die Verlängerung der Haltbarkeitsdauer der Produkte in den Meta-SPC 1 bis 6.
(4) Am 27. Oktober 2025 und am 6. März 2026 übermittelte die Lanxess Deutschland GmbH der Agentur gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 Notifizierungen hinsichtlich verwaltungstechnischer Änderungen an der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "LANXESS CMIT/MIT biocidal product family" im Sinne von Titel 1 des Anhangs der genannten Verordnung. Die Notifizierungen wurden mit den Nummern BC-NY111447-09 und BC-NG116317-45 in das Register für Biozidprodukte eingetragen. Die notifizierten vorgeschlagenen Änderungen an der genannten Zulassung betreffen die Hinzufügung von Produktherstellern und Handelsnamen.
(5) Am 6. November 2025 legte die Agentur gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine Stellungnahme 4 zu den beantragten geringfügigen Änderungen an der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "LANXESS CMIT/MIT biocidal product family" zusammen mit einer überarbeiteten SPC und einem überarbeiteten Bewertungsbericht vor. In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe ab der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß Titel 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 handelt und dass die in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Voraussetzungen nach der Umsetzung der Änderungen weiterhin erfüllt sein werden.
(6) Am 26. November 2025 und am 31. März 2026 legte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 Stellungnahmen 5 zu den notifizierten verwaltungstechnischen Änderungen an der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "LANXESS CMIT/MIT biocidal product family" zusammen mit einer überarbeiteten SPC vor. In ihren Stellungnahmen kommt die Agentur zu dem Schluss, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um verwaltungstechnische Änderungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe aa der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß Titel 1 Abschnitt 1 und 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 handelt und dass die in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Voraussetzungen nach der Umsetzung der Änderungen weiterhin erfüllt sein werden.
(Stand: 17.09.2026)
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