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Durchführungsverordnung (EU) 2026/2026 der Kommission vom 10. September 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/524 hinsichtlich verwaltungstechnischer Änderungen an der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Sodium hypochlorite Liquid disinfectant biocidal product family"
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/2026 vom 11.09.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 20. März 2025 wurde Reckitt Benckiser Production (Poland) Sp z o.o. mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/524 der Kommission 2 eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0029289-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie "Sodium hypochlorite Liquid disinfectant biocidal product family" erteilt. Anhang II der genannten Durchführungsverordnung enthält die Zusammenfassung der Eigenschaften dieser Biozidproduktfamilie.
(2) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 3 enthält die Verfahrensvorschriften für die verschiedenen Kategorien von Änderungen gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
(3) Am 17. Juli 2025, 1. August 2025 und 30. Januar 2026 übermittelte Reckitt Benckiser Production (Poland) Sp z o.o. der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 Notifizierungen betreffend verwaltungstechnische Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Sodium hypochlorite Liquid disinfectant biocidal product family", die mit den Nummern BC-AE108961-57, BC-PV109383-13 und BC-XE114400-54 in das Register für Biozidprodukte (im Folgenden "Register") eingetragen wurden. Die notifizierten vorgeschlagenen Änderungen dieser Zulassung betreffen die Hinzufügung, Änderung und Streichung von Handelsnamen.
(4) Am 25. Juli 2025, 25. August 2025 und 20. Februar 2026 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 Stellungnahmen 4 zu den notifizierten verwaltungstechnischen Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Sodium hypochlorite Liquid disinfectant biocidal product family". In ihren Stellungnahmen gelangte die Agentur zu dem Schluss, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um verwaltungstechnische Änderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe aa der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß Titel 1 Abschnitt 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 handelt und dass die Voraussetzungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach der Umsetzung der Änderungen weiterhin erfüllt sein werden.
(5) Am 20. Februar 2026 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine überarbeitete Zusammenfassung der Produkteigenschaften der Biozidproduktfamilie "Sodium hypochlorite Liquid disinfectant biocidal product family" in allen Amtssprachen der Union, die die beantragten verwaltungstechnischen Änderungen abdeckt.
(6) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Sodium hypochlorite Liquid disinfectant biocidal product family" zu ändern und die von Reckitt Benckiser Production (Poland) Sp z o.o. beantragten verwaltungstechnischen Änderungen vorzunehmen.
(7) Im Interesse der Klarheit und zur Erleichterung des Zugangs für Verwender und interessierte Kreise zur konsolidierten Fassung der von der Agentur zu veröffentlichenden Zusammenfassung der Produkteigenschaften sollte Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2025/524 vollständig ersetzt werden.
(8) Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/524 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2025/524 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
(Stand: 17.09.2026)
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