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Durchführungsverordnung (EU) 2026/2028 der Kommission vom 10. September 2026 zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt "ELOCLEAR" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/2028 vom 11.09.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 29. Juni 2022 stellte Arrow Regulatory (Ireland) Ltd bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Erteilung einer Unionszulassung für ein Biozidprodukt der Produktarten 2 und 4 gemäß der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung mit der Bezeichnung "ELOCLEAR" und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass sich die zuständige Behörde Frankreichs bereit erklärt hatte, den Antrag zu bewerten. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-HD078032-58 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.
(2) ELOCLEAR enthält den Wirkstoff durch Elektrolyse aus Natriumchlorid erzeugtes Aktivchlor, der in der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Unionsliste genehmigter Wirkstoffe für die Produktarten 2 und 4 aufgeführt ist.
(3) Am 11. März 2025 übermittelte die bewertende zuständige Behörde gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 der Agentur einen Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen zu ihrer Bewertung.
(4) Am 2. Oktober 2025 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ihre Stellungnahme 2 mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts ELOCLEAR und dem endgültigen Bewertungsbericht für das Biozidprodukt.
(5) In ihrer Stellungnahme gelangt sie zu dem Schluss, dass das Biozidprodukt ELOCLEAR als Biozidprodukt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass das Biozidprodukt bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der genannten Verordnung erfüllt.
(6) Am 20. Oktober 2025 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften in allen Amtssprachen der Union.
(7) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass eine Unionszulassung für das Biozidprodukt ELOCLEAR erteilt werden sollte.
(8) In ihrer Stellungnahme stellte die Agentur eine Datenlücke in Bezug auf die für die Analyse des Wirkstoffs in dem Produkt verwendete Analysemethode fest und empfiehlt als Voraussetzung für die Zulassung, dass der Zulassungsinhaber Wiederfindungsdaten für die Methode zur Analyse des Wirkstoffs oder eine Begründung für den Verzicht auf diese Daten vorlegt. Die Kommission stimmt dieser Empfehlung zu und ist der Auffassung, dass der Zulassungsinhaber die Genauigkeit der vorgeschlagenen Methode nachweisen sollte, indem er als Auflage für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des Biozidprodukts gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Wiederfindungsdaten zum Wirkstoff vorlegt oder begründet, warum er auf diese Daten verzichtet. Ferner hat die Tatsache, dass Daten nach der Erteilung der Zulassung vorzulegen sind, nach Ansicht der Kommission keinen Einfluss auf die Schlussfolgerung, dass die Bedingung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung auf der Grundlage vorhandener Daten erfüllt ist.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Vorbehaltlich der Erfüllung der in Anhang I festgelegten Auflagen und gemäß der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften in Anhang II wird Arrow Regulatory (Ireland) Ltd eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0035839-0000 für die Bereitstellung des Biozidprodukts ELOCLEAR auf dem Markt und für dessen Verwendung erteilt.
(Stand: 16.09.2026)
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