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Durchführungsverordnung (EU) 2026/2044 der Kommission vom 11. September 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1767 hinsichtlich verwaltungstechnischer Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Sure Lactic Family"
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/2044 vom 14.09.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 26. Juni 2024 wurde dem Unternehmen Diversey Europe Operations B.V. mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1767 der Kommission 2 eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0029485-0000 für die Bereitstellung der Biozidproduktfamilie "Sure Lactic Family" auf dem Markt und für deren Verwendung erteilt. Der Anhang der genannten Durchführungsverordnung enthält die Zusammenfassung der Produkteigenschaften dieser Biozidproduktfamilie.
(2) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 3 enthält die Verfahrensvorschriften für die verschiedenen Kategorien von Änderungen gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
(3) Am 10. Oktober 2024 und 15. April 2025 übermittelte Diversey Europe Operations B.V. der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission Notifizierungen betreffend verwaltungstechnische Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Sure Lactic Family". Die Notifizierungen wurden mit den Nummern BC-QN100379-26 und BC-MN105456-31 in das Register für Biozidprodukte (im Folgenden "Register") eingetragen. Die notifizierten vorgeschlagenen Änderungen der genannten Zulassung betreffen die Änderung der Packungsgröße, die Änderung der Anschrift des Zulassungsinhabers und die Änderung der Anschrift des Unternehmenssitzes des Biozidproduktherstellers.
(4) Am 25. Oktober 2024 und 14. Mai 2025 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 Stellungnahmen 4 zu den notifizierten verwaltungstechnischen Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Sure Lactic Family". In ihren Stellungnahmen gelangte die Agentur zu dem Schluss, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um verwaltungstechnische Änderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe aa der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß Titel 1 Abschnitte 1 und 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 handelt und dass die Voraussetzungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach der Umsetzung der Änderungen weiterhin erfüllt sein werden.
(4) Am 14. Mai 2025 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine überarbeitete Zusammenfassung der Produkteigenschaften der Biozidproduktfamilie "Sure Lactic Family" in allen Amtssprachen der Union, die die beantragten verwaltungstechnischen Änderungen abdeckt.
(5) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Sure Lactic Family" zu ändern und die von Diversey Europe Operations B.V. beantragten verwaltungstechnischen Änderungen vorzunehmen.
(6) Im Interesse der Klarheit und zur Erleichterung des Zugangs für Verwender und interessierte Kreise zur konsolidierten Fassung der von der Agentur zu veröffentlichenden Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1767 vollständig ersetzt werden.
(7) Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1767 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1767 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. September 2026
(Stand: 17.09.2026)
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