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Durchführungsverordnung (EU) 2026/2046 der Kommission vom 14. September 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/964 hinsichtlich verwaltungstechnischer und geringfügiger Änderungen an der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "SOPUROXID"
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/2046 vom 16.09.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 10. Juni 2022 wurde dem Unternehmen SOPURa N.V. mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/964 der Kommission 2 eine Unionszulassung mit der Nummer EU-0026179-0000 für das Inverkehrbringen und die Verwendung der Biozidproduktfamilie "SOPUROXID" erteilt. Der Anhang der genannten Durchführungsverordnung enthält die Zusammenfassung der Produkteigenschaften dieser Biozidproduktfamilie.
(2) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 3 enthält die Verfahrensvorschriften für die verschiedenen Kategorien von Änderungen gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
(3) Am 6. August 2025 legte SOPURa N.V. der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission einen Antrag auf verwaltungstechnische und geringfügige Änderungen an der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "SOPUROXID" im Sinne von Titel 2 des Anhangs der genannten Durchführungsverordnung vor. Der Antrag wurde unter der Nummer BC-SD109458-37 in das Register für Biozidprodukte eingetragen. Die vorgeschlagene geringfügige Änderung der Zulassung für die Biozidproduktfamilie "SOPUROXID" betrifft die Aufhebung der Einstufung von Produkten als entzündbare Flüssigkeit 3 in der Meta-SPC 4. Die vorgeschlagenen verwaltungstechnischen Änderungen dieser Zulassung betreffen eine Änderung des Namens und der Anschrift des Zulassungsinhabers, eine Änderung der Anschrift des Unternehmenssitzes eines Herstellers des Biozidprodukts, Änderungen des Namens und der Anschrift des Unternehmenssitzes eines Herstellers des Wirkstoffs und eine Änderung der Anschrift eines Produktionsstandorts des Wirkstoffs.
(4) Am 11. Februar 2026 legte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine Stellungnahme 4 zu den notifizierten und beantragten verwaltungstechnischen und geringfügigen Änderungen an der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "SOPUROXID" zusammen mit einer überarbeiteten Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften und einem überarbeiteten Bewertungsbericht vor. In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um verwaltungstechnische und geringfügige Änderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben aa und ab der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß Titel 1 und 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 handelt und dass die in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Voraussetzungen nach der Umsetzung der von der Agentur empfohlenen Änderungen weiterhin erfüllt sein werden.
(5) Am 27. Februar 2026 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 die überarbeitete Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "SOPUROXID" in allen Amtssprachen der Union, die die von der Agentur empfohlenen verwaltungstechnischen und geringfügigen Änderungen abdeckt.
(6) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "SOPUROXID" dahin gehend zu ändern, dass die von der Agentur empfohlenen verwaltungstechnischen und geringfügigen Änderungen vorgenommen werden.
(7) Im Interesse der Klarheit und zur Erleichterung des Zugangs für Verwender und interessierte Kreise zur konsolidierten Fassung der von der Agentur zu veröffentlichenden Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/964 vollständig ersetzt werden.
(8) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/964 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
(Stand: 18.09.2026)
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