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Regelwerk, EU 2026, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/2050 der Kommission vom 11. September 2026 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Hydrogen peroxide biocidal product family" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/2050 vom 14.09.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 25. Januar 2017 beantragte die MELLERUD CHEMIE GMBH bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission 2 eine Unionszulassung für eine nach der Beschreibung in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 gleiche Biozidproduktfamilie mit der Bezeichnung "Hydrogen peroxide biocidal product family" der Produktarten 2 und 4 entsprechend der Beschreibung in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-JT029241-30 in das Register für Biozidprodukte eingetragen. Der Antrag betraf die Biozidproduktfamilie "Hydrogen peroxide product family", die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/158 der Kommission 3 unter der Zulassungsnummer EU-0031657-0000 zugelassen wurde.

(2) Die Biozidproduktfamilie "Hydrogen peroxide biocidal product family" enthält als Wirkstoff Wasserstoffperoxid, das in der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Unionsliste genehmigter Wirkstoffe für die Produktarten 2 und 4 enthalten ist.

(3) Am 7. Mai 2024 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 ihre Stellungnahme 4 und den Entwurf einer Zusammenfassung der Produkteigenschaften von "Hydrogen peroxide biocidal product family".

(4) In ihrer Stellungnahme gelangt die Agentur zu dem Schluss, dass sich die angegebenen Unterschiede zwischen der Biozidproduktfamilie "Hydrogen peroxide biocidal product family" und der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie "Hydrogen peroxide product family" auf Informationen beschränken, die Gegenstand einer verwaltungstechnischen Änderung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 5 sein können, und dass die gleiche Biozidproduktfamilie "Hydrogen peroxide biocidal product family" auf Grundlage der Bewertung der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie "Hydrogen peroxide product family" sowie bei Übereinstimmung mit dem Entwurf einer Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt.

(5) Nach der Zulassung der Referenz-Biozidproduktfamilie "Hydrogen peroxide product family" am 23. Januar 2026 übermittelte die Agentur der Kommission am 5. März 2026 gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den überarbeiteten Entwurf einer Zusammenfassung der Produkteigenschaften der gleichen Biozidproduktfamilie "Hydrogen peroxide biocidal product family" in allen Amtssprachen der Union.

(6) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass eine Unionszulassung für die gleiche Biozidproduktfamilie "Hydrogen peroxide biocidal product family" erteilt werden sollte.

(7) Das Ablaufdatum dieser Zulassung sollte an das Ablaufdatum der Zulassung für die betreffende Referenz-Biozidproduktfamilie "Hydrogen peroxide product family" angeglichen werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die MELLERUD CHEMIE GMBH erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0032675-0000 für die Bereitstellung der gleichen Biozidproduktfamilie "Hydrogen peroxide biocidal product family" auf dem Markt und für deren Verwendung gemäß der Zusammenfassung der Produkteigenschaften im Anhang.

Die Unionszulassung gilt vom 4. Oktober 2026 bis zum 31. Januar 2036.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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(Stand: 15.09.2026)

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