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Regelwerk, EU 2026, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/2051 der Kommission vom 11. September 2026 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Hydrogen Peroxide Product Family_P & G" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/2051 vom 14.09.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 24. Januar 2017 reichte Procter & Gamble Services Company NV bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission 2 auf Unionszulassung der gleichen Biozidproduktfamilie gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 mit der Bezeichnung "Hydrogen Peroxide Product Family_P & G" der Produktart 2 gemäß der Beschreibung in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-QQ029200-35 in das Register für Biozidprodukte eingetragen. Der Antrag betraf die Biozidproduktfamilie "Hydrogen Peroxide Product Family", die später mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/158 der Kommission 3 unter der Zulassungsnummer EU-0031657-0000 zugelassen wurde.

(2) Die Biozidproduktfamilie "Hydrogen Peroxide Product Family_P & G" enthält den Wirkstoff Wasserstoffperoxid, der in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktart 2 aufgeführt ist.

(3) Am 6. März 2024 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 ihre Stellungnahme 4 und den Entwurf der Zusammenfassung der Produkteigenschaften von "Hydrogen Peroxide Product Family_P & G".

(4) In ihrer Stellungnahme gelangt die Agentur zu dem Schluss, dass sich die angegebenen Unterschiede zwischen der Biozidproduktfamilie "Hydrogen Peroxide Product Family_P & G" und der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie "Hydrogen Peroxide Product Family" auf Informationen beschränken, die Gegenstand einer verwaltungstechnischen Änderung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 5 sein können, und dass die gleiche Biozidproduktfamilie "Hydrogen Peroxide Product Family_P & G" auf der Grundlage der Bewertung der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie "Hydrogen Peroxide Product Family" sowie bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Produkteigenschaften die Voraussetzungen gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt.

(5) Nach der Zulassung der Referenz-Biozidproduktfamilie "Hydrogen Peroxide Product Family" am 23. Januar 2026 übermittelte die Agentur der Kommission am 5. März 2026 gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den überarbeiteten Entwurf einer Zusammenfassung der Produkteigenschaften der gleichen Biozidproduktfamilie "Hydrogen Peroxide Product Family_P & G" in allen Amtssprachen der Union.

(6) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass eine Unionszulassung für die gleiche Biozidproduktfamilie "Hydrogen Peroxide Product Family_P & G" erteilt werden sollte.

(7) Das Ablaufdatum dieser Zulassung sollte an das Ablaufdatum der Zulassung für die betreffende Referenz-Biozidproduktfamilie "Hydrogen Peroxide Product Family" angeglichen werden.

(8) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Procter & Gamble Services Company NV erhält hiermit eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0032408-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der gleichen Biozidproduktfamilie "Hydrogen Peroxide Product Family_P & G" gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Produkteigenschaften.

Die Unionszulassung gilt vom 4. Oktober 2026 bis zum 31. Januar 2036.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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(Stand: 16.09.2026)

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