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Durchführungsverordnung (EU) 2026/2051 der Kommission vom 11. September 2026 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Hydrogen Peroxide Product Family_P & G" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/2051 vom 14.09.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 24. Januar 2017 reichte Procter & Gamble Services Company NV bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission 2 auf Unionszulassung der gleichen Biozidproduktfamilie gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 mit der Bezeichnung "Hydrogen Peroxide Product Family_P & G" der Produktart 2 gemäß der Beschreibung in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-QQ029200-35 in das Register für Biozidprodukte eingetragen. Der Antrag betraf die Biozidproduktfamilie "Hydrogen Peroxide Product Family", die später mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/158 der Kommission 3 unter der Zulassungsnummer EU-0031657-0000 zugelassen wurde.
(2) Die Biozidproduktfamilie "Hydrogen Peroxide Product Family_P & G" enthält den Wirkstoff Wasserstoffperoxid, der in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktart 2 aufgeführt ist.
(3) Am 6. März 2024 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 ihre Stellungnahme 4 und den Entwurf der Zusammenfassung der Produkteigenschaften von "Hydrogen Peroxide Product Family_P & G".
(4) In ihrer Stellungnahme gelangt die Agentur zu dem Schluss, dass sich die angegebenen Unterschiede zwischen der Biozidproduktfamilie "Hydrogen Peroxide Product Family_P & G" und der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie "Hydrogen Peroxide Product Family" auf Informationen beschränken, die Gegenstand einer verwaltungstechnischen Änderung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 5 sein können, und dass die gleiche Biozidproduktfamilie "Hydrogen Peroxide Product Family_P & G" auf der Grundlage der Bewertung der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie "Hydrogen Peroxide Product Family" sowie bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Produkteigenschaften die Voraussetzungen gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt.
(5) Nach der Zulassung der Referenz-Biozidproduktfamilie "Hydrogen Peroxide Product Family" am 23. Januar 2026 übermittelte die Agentur der Kommission am 5. März 2026 gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den überarbeiteten Entwurf einer Zusammenfassung der Produkteigenschaften der gleichen Biozidproduktfamilie "Hydrogen Peroxide Product Family_P & G" in allen Amtssprachen der Union.
(6) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass eine Unionszulassung für die gleiche Biozidproduktfamilie "Hydrogen Peroxide Product Family_P & G" erteilt werden sollte.
(7) Das Ablaufdatum dieser Zulassung sollte an das Ablaufdatum der Zulassung für die betreffende Referenz-Biozidproduktfamilie "Hydrogen Peroxide Product Family" angeglichen werden.
(8) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Procter & Gamble Services Company NV erhält hiermit eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0032408-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der gleichen Biozidproduktfamilie "Hydrogen Peroxide Product Family_P & G" gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Produkteigenschaften.
Die Unionszulassung gilt vom 4. Oktober 2026 bis zum 31. Januar 2036.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(Stand: 16.09.2026)
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