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Regelwerk, EU 2026, Biotechnologie/Gesundheitswesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/2096 der Kommission vom 18. September 2026 zur Einführung der Verfahren für den Betrieb des Netzes für die epidemiologische Überwachung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/2096 vom 21.09.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 10 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (im Folgenden "ECDC") betreibt das ECDC spezialisierte Überwachungsnetze (im Folgenden "spezialisierte Netze"), die zusammen das in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2022/2371 geregelte Netz für die epidemiologische Überwachung bilden. Da die Tätigkeiten der spezialisierten Netze die Basis für die Überwachung und letztendlich die Prävention und Kontrolle übertragbarer Krankheiten auf Unionsebene bilden, sollten die Verfahren für ihren Betrieb wirksam, effizient und netzwerkübergreifend einheitlich sein.

(2) Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 bestehen die spezialisierten Netze aus nationalen Anlaufstellen bzw. operativen Kontaktstellen, die von den nationalen Koordinatoren im Namen der nationalen zuständigen koordinierenden Stellen benannt werden. Daher sollten die Verfahren diesen unterschiedlichen Funktionen Rechnung tragen, wenn die jeweiligen Zuständigkeiten festgelegt werden.

(3) Regelmäßiger Kontakt und Austausch sorgt unionsweit für eine stärkere Koordinierung und eine bessere Überwachung. Dadurch können bewährte Verfahren einem Benchmarking unterzogen und die Überwachungssysteme der Union an Änderungen bezüglich Epidemiologie, Verhalten der Bevölkerung und Laborverfahren angepasst werden. Daher sollte jedes spezialisierte Netz regelmäßig zusammenkommen, und es sollte erforderlichenfalls auch zwischen den Sitzungen eine Kommunikation stattfinden.

(4) Die Verfahren für den Betrieb des Netzes für die epidemiologische Überwachung sollten regelmäßig bewertet werden, damit gewährleistet ist, dass sie dem Bedarf der Union bezüglich der Überwachung übertragbarer Krankheiten entspricht.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Verfahren für die Mitgliedschaft in den spezialisierten Überwachungsnetzen

(1) Im Namen der nationalen zuständigen koordinierenden Stelle eines jeden Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 benennt der nationale Koordinator die Mitglieder der spezialisierten Netze für die Überwachung (im Folgenden "spezialisierte Netze"). Diese Mitgliedschaft wird widerrufen, wenn ein Mitglied eines Netzes eine neue berufliche Funktion übernimmt, die die Krankheit, das damit zusammenhängende besondere Gesundheitsrisiko oder die Funktion im Bereich der öffentlichen Gesundheit nicht mehr berührt, für die bzw. das das Netz zuständig ist.

(2) Die Benennungen gemäß Absatz 1

  1. erfolgen elektronisch über die spezialisierte Plattform für die Verwaltung der Beziehungen mit Interessenträgern, die vom ECDC betrieben wird;
  2. erfolgen gezielt für die spezifische Funktion des Netzmitglieds als nationale Anlaufstelle oder als operative Kontaktstelle und gezielt für das spezialisierte Netz betreffend eine Krankheit, das damit zusammenhängende besondere Gesundheitsrisiko oder die Funktion im Bereich der öffentlichen Gesundheit.

(3) Die nationale zuständige koordinierende Stelle kann auch stellvertretende Mitglieder benennen, die die Hauptmitglieder des Netzes bei Abwesenheit vertreten.

(4) Werden für ein bestimmtes spezialisiertes Netz keine Mitglieder benannt, so wird sämtliche einschlägige Interaktion mit dem ECDC betreffend die Überwachung über den nationalen Koordinator abgewickelt.

Artikel 2 Nationale Anlaufstellen

Die nationalen Anlaufstellen unternehmen innerhalb ihres spezialisierten Netzes jeweils Folgendes:

  1. sie überwachen jeglichen Austausch von Überwachungsdaten bzw. überwachungsbezogenen Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und dem ECDC;
  2. sie beraten ihren nationalen Koordinator bezüglich der Benennung der operativen Kontaktstellen und der Teilnehmer an Sitzungen der Netze sowie an sonstigen einschlägigen Sitzungen;
  3. sie beraten das ECDC in wissenschaftlicher und technischer Hinsicht;
  4. sie sorgen dafür, dass aktuelle, vollständige und präzise nationale Überwachungsdaten sowie alle sonstigen für die Überwachung maßgeblichen Informationen innerhalb der Fristen, die das ECDC nach Rücksprache mit dem spezialisierten Netz gesetzt hat, an EpiPulse übermittelt werden;

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