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Regelwerk, EU 2026, Gesundheitswesen/Infektionschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/2097 der Kommission vom 18. September 2026 über die durch die epidemiologische Überwachung zu erfassenden übertragbaren Krankheiten und damit zusammenhängenden besonderen Gesundheitsrisiken sowie die entsprechenden Falldefinitionen und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/945

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/2097 vom 21.09.2026)



Neufassung -Erstezt zum 01.07.2028 Beschl. (EU) 2018/945

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 10 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/945 der Kommission 2 wurde eine Liste der durch epidemiologische Überwachung zu erfassenden übertragbaren Krankheiten und damit zusammenhängenden besonderen Gesundheitsrisiken aufgestellt. Darüber hinaus enthält er die Falldefinitionen für die Übermittlung von Daten für die epidemiologische Überwachung dieser übertragbaren Krankheiten. Der genannte Durchführungsbeschluss wurde auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erlassen, der nun durch die Verordnung (EU) 2022/2371 aufgehoben wurde.

(2) Die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/945 aufgestellte Liste der übertragbaren Krankheiten und damit zusammenhängenden besonderen Gesundheitsrisiken sollte aktualisiert werden, um den Entwicklungen hinsichtlich der Epidemiologie sowie den Bedürfnissen und Prioritäten der Union und der Mitgliedstaaten im Bereich der öffentlichen Gesundheit Rechnung zu tragen. In die aktualisierte Liste sollten bestimmte übertragbare Krankheiten und damit zusammenhängende besondere Gesundheitsrisiken im Einklang mit den Kriterien für die Auswahl der durch die epidemiologische Überwachung zu erfassenden übertragbaren Krankheiten oder damit zusammenhängenden besonderen Gesundheitsrisiken gemäß Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2022/2371 aufgenommen werden.

(3) Darüber hinaus sollten bei der Aktualisierung der Liste der Falldefinitionen, die derzeit im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/945 enthalten ist, neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Änderungen bei den Kriterien und Verfahren für die Labordiagnose einbezogen werden.

(4) Schätzungen zufolge kosten antimikrobielle Resistenzen weltweit jedes Jahr Millionen von Menschen das Leben. Da der Verbrauch antimikrobieller Mittel der wichtigste Einflussfaktor für antimikrobielle Resistenzen ist, wird er seit über 20 Jahren auf Unionsebene auf freiwilliger Basis überwacht und sollte daher ebenfalls als besonderes Gesundheitsrisiko, das der epidemiologischen Überwachung unterliegt, in Anhang I dieser Verordnung aufgenommen werden.

(5) Die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) hat eine Pandemie mit sehr hoher Morbidität und Mortalität ausgelöst und sollte daher auf Unionsebene der epidemiologischen Überwachung unterliegen. Die Überwachung von COVID-19 sollte in die syndromische und virologische Sentinel-Überwachung von Influenza und dem respiratorischen Syncytialvirus integriert werden, um eine standardisierte Überwachung respiratorischer Virusinfektionen zu gewährleisten, die möglichst unabhängig von sich ändernden Test- und Eindämmungsstrategien ist.

(6) Die Hantavirus-Infektion ist eine Zoonose, die in der Union jährlich zu einigen Tausend Erkrankungsfällen führt. Sie kann sich als virales hämorrhagisches Fieber äußern und sollte auf Unionsebene der epidemiologischen Überwachung unterliegen, um eine frühzeitige Warnung, eine schnellere Diagnose und eine wirksamere Reaktion in benachbarten Mitgliedstaaten zu ermöglichen.

(7) Jedes zoonotische Influenzavirus (ein bei Tieren vorkommendes Influenzavirus vom Typ A, das die Artengrenze überwindet und Menschen infiziert) kann in Zukunft eine Pandemie verursachen; daher sollte jede Infektion eines Menschen mit einem solchen Virus auf Unionsebene der epidemiologischen Überwachung unterliegen. In Anhang I der vorliegenden Verordnung sollte daher der Eintrag "Zoonotische Influenza" an die Stelle des derzeit im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/945 aufgeführten Ausdrucks "Grippe A/H5N1" treten.

(8) Das Tollwutvirus und andere Lyssaviren können beim Menschen Erkrankungen des zentralen Nervensystems verursachen. Daher ist es angezeigt, den derzeit im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/945 aufgeführten Eintrag "Tollwut" in Anhang I der vorliegenden Verordnung zu "Tollwut und andere Lyssavirus-Infektionen" auszuweiten.

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(Stand: 25.09.2026)

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