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Titel V
Überführung von Waren in ein Zollverfahren
Kapitel 1
Zollrechtlicher Status von Waren
Artikel 71 Vermutung des zollrechtlichen Status von Unionswaren
(1) Für alle im Zollgebiet der Union befindlichen Waren gilt die Vermutung, dass es sich um Unionswaren handelt, sofern nicht festgestellt wird, dass sie keine Unionswaren sind.
(2) In bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen gilt die Vermutung gemäß Absatz 1 nicht. Daher muss nachgewiesen werden, dass die betreffende Ware den zollrechtlichen Status von Unionswaren hat.
(3) In bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen haben vollständig im Zollgebiet der Union gewonnene oder hergestellte Waren, die aus Waren in der vorübergehenden Verwahrung gewonnen oder hergestellt wurden, oder aus Waren, die in das externe Versandverfahren, in das Verfahren der Lagerung, die vorübergehende Verwendung oder die aktive Veredelung übergeführt wurden, nicht den zollrechtlichen Status von Unionswaren.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch Folgendes zu ergänzen:
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Erbringung und die Überprüfung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 72 Verlust des zollrechtlichen Status von Unionswaren
Unionswaren werden zu Nicht-Unionswaren,
Artikel 73 Unionswaren, die das Zollgebiet der Europäischen Union vorübergehend verlassen
(1) In den in Artikel 136 Absatz 2 Buchstaben b bis e genannten Fällen behalten die Waren ihren zollrechtlichen Status als Unionswaren nur, wenn dieser Status unter den Voraussetzungen und mit den Mitteln nachgewiesen wird, die in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind.
(2) In bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen können Unionswaren, ohne einem Zollverfahren zu unterliegen, zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten und vorübergehend auch außerhalb dieses Zollgebiets ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status befördert werden.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der spezifischen Fälle zu ergänzen, in denen sich der zollrechtliche Status von Waren gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht ändert.
Kapitel 2
Überführung und Überlassung
Artikel 74 Überführung von Waren in ein Zollverfahren
(1) Einführer, Ausführer und Inhaber eines Versandverfahrens stellen auf der EU-Zolldatenplattform die für die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren erforderlichen Daten bereit oder machen sie verfügbar, sobald diese Daten verfügbar sind, in jedem Fall aber vor der Mitteilung über die Verfügbarkeit der Waren.
(2) Die Einführer, Ausführer und Inhaber des Versandverfahrens bestätigen den Zollbehörden ihre Absicht, die Waren in das betreffende Zollverfahren zu überführen, indem sie die Mitteilung über die Verfügbarkeit der Waren übermitteln oder zur Verfügung stellen.
(3) Eine Person, die die IOSS-Regelung in Anspruch nimmt, stellt Daten über Fernverkäufe von Waren, die in das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Zollgebiet der Union übergeführt werden sollen, spätestens am Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zahlung für den Verkauf angenommen wurde, in jedem Fall aber vor der Mitteilung über die Verfügbarkeit der Waren bereit oder macht diese Daten verfügbar.
(4) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels und unbeschadet des Artikels 178 können die Zollbehörden in hinreichend begründeten Fällen, die im Zusammenhang mit Belegen oder der Festsetzung des Zollwerts der Waren stehen, einem Ausführer, einem Inhaber des Versandverfahrens oder einem anderen Einführer als dem Einführer im Rahmen von Fernverkäufen gestatten, nach der Überlassung der Waren einen Teil der Daten, ausgenommen Vorabinformationen über die Fracht, bereitzustellen oder verfügbar zu machen.
Der Ausführer, der Inhaber des Versandverfahrens oder ein anderer Einführer als der Einführer im Rahmen von Fernverkäufen stellt die fehlenden Informationen innerhalb einer bestimmten Frist bereit oder macht diese verfügbar.
(Stand: 24.09.2026)
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