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Verordnung (EU) 2026/2108 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2026 zur Festlegung des Zollkodex der Union und zur Einrichtung der Zollbehörde der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
- Unionszollkodex - UZK
- Union Customs Code - UCC
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/2108 vom 19.09.2026)
Neufassung -Ersetzt zum 21.09.2027 gem. Art. 284 VO (EU) 952/2013 - Entsprechungstabelle
Archiv: 2013 / 2001 / 92 / 91, 2008
| Ergänzende Informationen |
| VO (EU) 2026/2152
VO (EWG) 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif Erläuterungen 2019/C 119/01 zur kombinierten Nomenklatur auf der Grundlage des Art.'s 9 Abs. 1 der VO (EWG) 2658/87 |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33, 114 und 207,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
im Einklang mit dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Union und das Funktionieren des Binnenmarkts beruhen auf der Zollunion. Im Interesse sowohl der Wirtschaftsbeteiligten als auch der Zollbehörden in der Union wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 die zollrechtlichen Vorschriften, die zuvor in mehreren verschiedenen Rechtsakten enthalten waren, in einem einzigen Rechtsakt, dem Zollkodex der Union, zusammengefasst. Die genannte Verordnung enthält die allgemeinen Vorschriften und Verfahren zur Sicherstellung der Durchführung der zolltariflichen und sonstigen Maßnahmen, die auf Unionsebene im Zusammenhang mit dem Warenverkehr zwischen der Union und Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union eingeführt wurden, sowie die Bestimmungen über die Erhebung von Einfuhrabgaben. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sind für die Umsetzung dieser Vorschriften verantwortlich, indem sie operative Aufgaben wie die Anwendung von Zollverfahren, die Durchführung von Risikoanalysen und Kontrollen sowie die Verhängung von Sanktionen im Falle von Verstößen gegen die zollrechtlichen Vorschriften übernehmen.
(2) Bei der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 wurden Schwachstellen in mehreren Bereichen festgestellt. Diese Schwachstellen umfassen unzureichende oder unwirksame Maßnahmen zur Sicherstellung des Schutzes der Union und ihrer Bürgerinnen und Bürger vor nichtfinanziellen Risiken, die für Waren im Rahmen anderer Politikbereiche der Union als der zollrechtlichen Vorschriften bestehen, beschränkte Kapazitäten der Zollbehörden zur wirksamen Bearbeitung des steigenden Volumens an Waren, die über den Fernverkauf (elektronischen Handel) aus Drittländern eingeführt werden, beschränkte Kapazitäten der durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 geschaffenen IT-Systemarchitektur zur Digitalisierung der Zollverfahren, die dabei helfen soll, mit dem technologischen Fortschritt Schritt zu halten, insbesondere mithilfe von auf der Auswertung von Daten beruhenden Technologien, und das Fehlen wirksamer Verwaltungsstrukturen für die Zollunion, was zu unterschiedlichen Praktiken und einer uneinheitlichen Umsetzung der Zollvorschriften in den Mitgliedstaaten führt. Diese Schwachstellen führen dazu, dass das ordnungsgemäße Funktionieren der Zollunion und damit des Binnenmarktes durch die internen und externen Risiken und Bedrohungen beeinträchtigt wird.
(3) Die zollrechtlichen Vorschriften sollten der raschen Entwicklung der globalen Handelsströme, der Technologie, der Geschäftsmodelle und der Bedürfnisse der Interessenträger, einschließlich der Unternehmen, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Einwohner, Rechnung tragen. Daher ist an der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eine große Anzahl an Änderungen vorzunehmen. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung aufzuheben und zu ersetzen.
(Stand: 26.10.2026)
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