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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2124 der Kommission vom 24. September 2026 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von IPBC zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 13 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/2124 vom 25.09.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,
nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) IPBC wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1728 der Kommission 2 vorbehaltlich der Bedingungen im Anhang der genannten Verordnung als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 13 genehmigt.
(2) Die Genehmigung von IPBC zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 13 (im Folgenden "Genehmigung") läuft am 30. November 2026 aus. Am 28. Mai 2025 wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung von IPBC zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 13 (im Folgenden "Antrag") eingereicht.
(3) Am 10. März 2026 teilte die bewertende zuständige Behörde Dänemarks der Kommission mit, dass nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine umfassende Bewertung des Antrags notwendig sei. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung bewertet die bewertende zuständige Behörde den Antrag innerhalb von 365 Tagen nach seiner Validierung umfassend.
(4) Die bewertende zuständige Behörde kann gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gegebenenfalls verlangen, dass der Antragsteller ausreichende Daten vorlegt, damit die Bewertung durchgeführt werden kann. In diesem Fall wird die Frist von 365 Tagen für insgesamt höchstens 180 Tage ausgesetzt, es sei denn, die Art der angeforderten Angaben oder außergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine längere Aussetzung.
(5) Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verfasst die Europäische Chemikalienagentur innerhalb von 270 Tagen nach Eingang einer Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde eine Stellungnahme zur Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs und übermittelt sie der Kommission.
(6) Am 10. März 2026 teilte die bewertende zuständige Behörde der Kommission mit, dass der Antrag im Vergleich zum ursprünglichen Genehmigungsdossier neue Studien enthalte, die der Antragsteller vorgelegt habe, und dass sich die Bewertung aus Gründen verzögere, die der Antragsteller nicht zu verantworten habe. Aus den von der bewertenden zuständigen Behörde vorgelegten Informationen leitete die Kommission ab, dass es unwahrscheinlich ist, dass die bewertende zuständige Behörde der Europäischen Chemikalienagentur vor Ende 2027 eine Empfehlung vorlegen wird.
(7) Aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, wird somit die Genehmigung wahrscheinlich auslaufen, bevor über ihre Verlängerung entschieden wurde. Daher sollte das Ablaufdatum der Genehmigung um einen ausreichend langen Zeitraum verschoben werden, damit der Antrag geprüft werden kann. In Anbetracht der Fristen für die Bewertung durch die bewertende zuständige Behörde sowie für die Ausarbeitung und Übermittlung der Stellungnahme durch die Europäische Chemikalienagentur und unter Berücksichtigung der Zeit, die die Kommission für eine Entscheidung über die Verlängerung der Genehmigung von IPBC zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 13 benötigt, sollte das Ablaufdatum auf den 31. Mai 2029 verschoben werden.
(8) Nach der Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung bleibt IPBC zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 13 vorbehaltlich der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1728 genannten Bedingungen genehmigt
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Das Ablaufdatum der Genehmigung von IPBC zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 13 gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1728 wird auf den 31. Mai 2029 verschoben.
(Stand: 30.09.2026)
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