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Regelwerk, EU 2026, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2125 der Kommission vom 24. September 2026 zur Ermächtigung Lettlands, zum Schutz von Kulturerbe Ethylenoxid enthaltende Biozidprodukte zuzulassen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 6649)
(Nur der lettische Text ist verbindlich)

(ABl. L 2026/2125 vom 28.09.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ermächtigung ..., mit in situ hergestelltem Stickstoff zuzulassen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 55 Absatz 3,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ethylenoxid wurde in Bezug auf die Produktart 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind) im Sinne des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der genannten Verordnung, das in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 2 festgelegt ist, aufgenommen. Am 1. Dezember 2009 wurde ein Antrag auf Genehmigung von Ethylenoxid für die Produktart 2 gestellt.

(2) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1074 der Kommission 3 wurde festgestellt, dass das im Antrag auf Genehmigung angegebene repräsentative Produkt nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 fällt, sodass es angezeigt war, davon abzusehen, Ethylenoxid als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 zu genehmigen.

(3) Im Einklang mit Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beantragte Lettland am 25. November 2025 bei der Kommission, abweichend von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung zum Schutz von Kulturerbe, insbesondere zum Schutz von Archivmaterial, Ethylenoxid enthaltende Biozidprodukte zulassen.

(4) Den Angaben Lettlands zufolge ist der Einsatz von Ethylenoxid unverzichtbar, um Archivmaterial zu schützen, da es sich dabei augenscheinlich um die einzige Technik handelt,mit der sich die Schadorganismen wirksam bekämpfen lassen, die eine Gefahr für dieses Material darstellen können, insbesondere Schimmel. In der Vergangenheit war im lettischen Nationalarchiv eine Formaldehyd-Desinfektionskammer eingerichtet worden, die bis um das Jahr 2010 betrieben wurde; dann wurde sie aufgrund der in der wissenschaftlichen Literatur beschriebenen karzinogenen Wirkung von Formaldehyd außer Betrieb gesetzt. Ethylenoxid wurde von Lettland als potenzielle Alternative zu Formaldehyd eingestuft. Angesichts des Gefahrenprofils von Ethylenoxid hat die Technische Universität Riga zusätzliche Untersuchungen durchgeführt, um die Mengen an Rest-Ethylenoxid zu bestimmen, die nach der Desinfektion von Büchern übrig bleiben, und nachgewiesen, dass die Restmengen unbedeutend sind. Eine Desinfektion mit Ethylenoxid erfolgt ausschließlich durch geschultes Personal in speziellen, eigens dafür errichteten Anlagen und unter Anwendung eines strengen und kontrollierten Verfahrens. Auf die Desinfektion folgt eine mehrstufige Belüftungsphase, die dazu dient, die Gasrückstände von den Objekten zu beseitigen.

(5) Wie Lettland im Antrag angegeben hat, stehen in Lettland für die Behandlung von Archiven keine geeigneten alternativen Techniken bereit. Für eine Gammabestrahlung verfügt Lettland über keine Anlage. Die nächstgelegene Anlage befindet sich in Estland, wo das zu behandelnde Material hin transportiert werden müsste, was mit logistischen Risiken und einer Verzögerung der Behandlung verbunden wäre. Ferner wurde den lettischen Angaben zufolge in wissenschaftlichen Untersuchungen in Bezug auf die für eine wirksame Desinfektion benötigten Strahlendosen ein signifikanter Zelluloseabbau nachgewiesen, wodurch sich die langfristige Stabilität und Haltbarkeit der Dokumente deutlich verringert. Durch Einfrieren lässt sich das Schimmelwachstum stoppen, diese Methode ist aber unwirksam gegen Sporen. Lösungen auf Alkoholbasis sind nur bei geringem Schimmelbefall einsetzbar. Lettland zufolge garantieren diese aber nicht, dass die Sporen abgetötet werden, und können sie nicht immer in die Zwischenräume zwischen den Papierfasern eindringen, in denen lebende Sporen überdauern können.

(6) Aus den Angaben und der Begründung in Lettlands Antrag geht hervor, dass der Einsatz von Ethylenoxid für den Schutz von Kulturerbe unverzichtbar ist und dass für die Behandlung von Archivmaterial keine geeigneten Alternativen bereitstehen, da alle derzeit verfügbaren alternativen Techniken entweder nicht wirksam genug sind oder das behandelte Material schädigen können.

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(Stand: 30.09.2026)

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