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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2131 der Kommission vom 24. September 2026 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Wasserstoffperoxid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2, 3, 4 und 5 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/2131 vom 25.09.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,
nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Wasserstoffperoxid wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1730 der Kommission 2 vorbehaltlich der Bedingungen im Anhang der genannten Verordnung als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genehmigt.
(2) Die Genehmigung von Wasserstoffperoxid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 läuft am 31. Januar 2027 aus. Am 29. Juli 2025 wurden gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Anträge auf Verlängerung der Genehmigung von Wasserstoffperoxid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2, 3, 4 und 5 (im Folgenden "Anträge") gestellt, wohingegen keine Verlängerung der Genehmigung von Wasserstoffperoxid für die Produktart 6 beantragt wurde.
(3) Am 12. Dezember 2025 teilte die bewertende zuständige Behörde Finnlands der Kommission mit, dass nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine umfassende Bewertung der Anträge notwendig sei. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung nimmt die bewertende zuständige Behörde eine umfassende Bewertung des Antrags innerhalb von 365 Tagen nach seiner Validierung vor.
(4) Die bewertende zuständige Behörde kann gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gegebenenfalls verlangen, dass der Antragsteller ausreichende Daten vorlegt, damit die Bewertung durchgeführt werden kann. In diesem Fall wird die Frist von 365 Tagen für höchstens 180 Tage insgesamt ausgesetzt, es sei denn, die Art der angeforderten Angaben oder außergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine längere Aussetzung.
(5) Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verfasst die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") innerhalb von 270 Tagen nach Eingang einer Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde eine Stellungnahme zur Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs und übermittelt sie der Kommission.
(6) Am 16. März 2026 teilte die bewertende zuständige Behörde der Kommission mit, dass sich die Bewertung wegen der Bewertung von Daten im Zusammenhang mit der Bestimmung der genauen Zusammensetzung des Stoffs (5-Chargen-Analyse) verzögert. Die Kommission schloss aus den von der bewertenden zuständigen Behörde vorgelegten Informationen, dass diese Behörde aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, ihren Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung wahrscheinlich nicht vor dem ersten Quartal 2028 an die Agentur übermitteln wird.
(7) Aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, wird somit die Genehmigung wahrscheinlich auslaufen, bevor über ihre Verlängerung entschieden wurde. Daher sollte das Ablaufdatum der Genehmigung um einen ausreichend langen Zeitraum verschoben werden, damit eine Prüfung der Anträge erfolgen kann. In Anbetracht der Fristen für die Bewertung durch die bewertende zuständige Behörde sowie für die Ausarbeitung und Übermittlung der Stellungnahmen durch die Agentur und unter Berücksichtigung der Zeit, die die Kommission für eine Entscheidung über die Verlängerung der Genehmigung von Wasserstoffperoxid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2, 3, 4 und 5
(Stand: 30.09.2026)
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