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Regelwerk, EU 2026, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2132 der Kommission vom 24. September 2026 zur Ermächtigung Frankreichs, zum Schutz von Kulturerbe Ethylenoxid enthaltende Biozidprodukte zuzulassen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 6660)
(Nur der französische Text ist verbindlich)

(ABl. L 2026/2132 vom 28.09.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ermächtigung ..., mit in situ hergestelltem Stickstoff zuzulassen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 55 Absatz 3,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ethylenoxid wurde in Bezug auf die Produktart 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind) im Sinne des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der genannten Verordnung, das in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 2 festgelegt ist, aufgenommen. Am 1. Dezember 2009 wurde ein Antrag auf Genehmigung von Ethylenoxid für die Produktart 2 gestellt.

(2) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1074 der Kommission 3 wurde festgestellt, dass das im Antrag auf Genehmigung angegebene repräsentative Produkt nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 fällt, sodass es angezeigt war, davon abzusehen, Ethylenoxid als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 zu genehmigen.

(3) Im Einklang mit Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beantragte Frankreich am 21. November 2025 bei der Kommission, abweichend von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung zum Schutz von Kulturerbe, insbesondere zum Schutz von Archivmaterial, Ethylenoxid enthaltende Biozidprodukte zulassen zu dürfen.

(4) Frankreich erläuterte in seinem Antrag, dass Kulturerbe-Objekte und insbesondere Archive in besonderem Maße biologischen und Umweltrisiken ausgesetzt sind. Eines dieser Risiken ist die konkrete Gefährdung durch Schimmel, die zu einem irreparablen Abbau von Trägermaterialien wie Papier oder sonstigem organischem Material führen kann. Die Schäden können innerhalb kurzer Zeit entstehen und dazu führen, dass Archive von unschätzbarem Wert unwiederbringlich verloren gehen. Trotz der Anwendung von Präventionstechniken (Temperatur- und Feuchtigkeitskontrolle bei der Lagerung, regelmäßiges Reinigen, Hygiene in den Räumlichkeiten) können bestimmte Umstände, insbesondere ein vorangegangener Wasserschaden, ein massives Schimmelwachstum auslösen.

(5) Nach den Angaben Frankreichs ist Ethylenoxid derzeit die wirksamste und am besten geeignete Lösung zur Behandlung von Archivmaterial. Geeignete alternative Methoden zur Behandlung solchen Materials fehlen. Frankreich zufolge ist Entstauben und Abwischen mit Ethanol (Entstauben mittels Filterstaubsaugern und Bürsten zur Beseitigung loser Partikel und Oberflächensporen mit anschließendem lokalen Aufbringen von reinem oder verdünntem Ethanol) wirksam bei einer Oberflächenkontamination, nicht aber bei einer Kontamination von innen, dadurch können sich bestimmte Tinten und Pigmente verändern, die Behandlung ist langwierig und erfordert große Behutsamkeit und eignet sich daher nicht für die Behandlung eines großflächigen Pilzbefalls. Die Gammabestrahlung ist sehr teuer, die Technik ist schwer zu replizieren und es werden bestimmte Geräte dafür benötigt, die in Frankreich nur an einem einzigen Standort verfügbar sind, zu dem das zu behandelnde Material hin transportiert werden müsste. Darüber hinaus hat sich laut Frankreich gezeigt, dass sich Gammastrahlung mit bestimmtem Material nicht verträgt, insbesondere mit durchsichtigem und lichtdurchlässigem Material, und dass sie zu einem maßgeblichen Zelluloseabbau führt, wodurch sich die Stabilität und die Haltbarkeit von Dokumenten erheblich verringert. Mit Niedrigtemperaturtechniken lässt sich das Schimmelwachstum stoppen, sie wirken aber nicht gegen Sporen.

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