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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2134 der Kommission vom 24. September 2026 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Kupfer, granuliert, zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/2134 vom 28.09.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,
nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Kupfer, granuliert, wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1094 der Kommission 2 vorbehaltlich der Bedingungen im Anhang der genannten Verordnung als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 genehmigt.
(2) Die Genehmigung läuft am 31. Dezember 2026 aus. Am 24. Juni 2025 wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Antrag auf Verlängerung der genannten Genehmigung eingereicht.
(3) Am 24. Juli 2025 teilte die bewertende zuständige Behörde Frankreichs der Kommission mit, dass nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine umfassende Bewertung des Antrags notwendig sei. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung bewertet die bewertende zuständige Behörde den Antrag innerhalb von 365 Tagen nach seiner Validierung umfassend.
(4) Die bewertende zuständige Behörde kann gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verlangen, dass der Antragsteller ausreichende Daten vorlegt, damit die Bewertung durchgeführt werden kann. In diesem Fall wird die Frist von 365 Tagen für insgesamt höchstens 180 Tage ausgesetzt, es sei denn, die Art der angeforderten Angaben oder außergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine längere Aussetzung.
(5) Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verfasst die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") innerhalb von 270 Tagen nach Eingang einer Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde eine Stellungnahme zur Verlängerung der Genehmigung für den Wirkstoff und übermittelt sie der Kommission.
(6) Am 19. März 2026 teilte die bewertende zuständige Behörde der Kommission mit, dass sich die Bewertung verzögere. Aus den von der bewertenden zuständigen Behörde übermittelten Informationen leitete die Kommission ab, dass es aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, unwahrscheinlich ist, dass diese Behörde der Agentur vor Mitte 2028 einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die Verlängerung übermitteln wird.
(7) Aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, wird somit die Genehmigung wahrscheinlich auslaufen, bevor über ihre Verlängerung entschieden wurde. Daher sollte das Ablaufdatum der Genehmigung um einen ausreichend langen Zeitraum verschoben werden, damit der Antrag geprüft werden kann. In Anbetracht der Fristen für die Bewertung durch die bewertende zuständige Behörde sowie für die Ausarbeitung und Übermittlung der Stellungnahme durch die Agentur und unter Berücksichtigung der Zeit, die die Kommission für eine Entscheidung über die Verlängerung der Genehmigung für Kupfer, granuliert, zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 benötigt, sollte das Ablaufdatum dieser Genehmigung auf den 31. Juli 2029 verschoben werden.
(8) Nach der Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung bleibt Kupfer, granuliert, vorbehaltlich der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1094 genannten Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 genehmigt
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Das Ablaufdatum der Genehmigung für Kupfer, granuliert, zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1094 wird auf den 31. Juli 2029 verschoben.
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 24. September 2026
2) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1094
(Stand: 30.09.2026)
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