Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2026, Chemikalien - EU Bund |
![]() |
Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2140 der Kommission vom 24. September 2026 zur Genehmigung der Verlängerung der von Sloweniens Behörde für Chemikalien ergriffenen Maßnahme, mit der die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des Biozidprodukts Pyblast EW gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates gestattet wurden
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 6653)
(Nur der slowenische Text ist verbindlich)
(ABl. L 2026/2140 vom 29.09.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste über die Verlängerung ... gem. VO (EU) 528/2012 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 21. August 2025 erließ die slowenische Behörde für Chemikalien (im Folgenden "zuständige Behörde Sloweniens") gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Beschluss,mit dem vom 5. September 2025 bis zum 4. März 2026 die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des Biozidprodukts Pyblast EW in den Gebieten Lopata und Medlog gestattet wurden (im Folgenden "Maßnahme"). Die zuständige Behörde Sloweniens unterrichtete die Kommission und die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung von dieser Maßnahme und begründete sie.
(2) Nach Angaben der zuständigen Behörde Sloweniens machte eine Gefahr für die Umwelt und die Tiergesundheit, die mit anderen Mitteln nicht eingedämmt werden konnte, diese Maßnahme erforderlich. Das Biozidprodukt Pyblast EW wird in den Gebieten Lopata und Medlog zur Ausrottung des Roten Amerikanischen Sumpfkrebses (Procambarus clarkii) in dem Gewässer Črna Mlaka verwendet. Procambarus clarkii ist in der Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufgeführt und stellt eine ernsthafte Bedrohung für aquatische Ökosysteme, die biologische Vielfalt und die einheimischen Krebspopulationen dar. Gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, schon in einem frühen Stadium der Invasion wirksame Maßnahmen zur Beseitigung zu ergreifen.
(3) Bei "Pyblast EW" handelt es sich um ein Biozidprodukt der Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) im Sinne des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012; als Wirkstoff enthält es einen Chrysanthemum-cinerariaefolium-Extrakt aus geöffneten und ausgereiften Blüten von Tanacetum cinerariifolium, der mit Kohlenwasserstoff-Lösungsmitteln extrahiert wurde. Dieser Wirkstoff ist zwar für die Produktart 18 genehmigt, doch wurde bislang noch kein diesen Wirkstoff enthaltendes Biozidprodukt zugelassen.
(4) Wie von der zuständigen Behörde Sloweniens erläutert, wurden vor dieser Maßnahme alternative Beseitigungsmaßnahmen ergriffen und bewertet. Dies umfasste die Elektrofischerei, das Fallenstellen, den Bau von Krebssperren, die mechanische Reinigung von Kanälen, die systematische Überwachung und die Analyse der Umwelt-DNa (eDNA). Diese Maßnahmen konnten jedoch keine Beseitigung erzielen. Weitere technische Alternativen, wie das großflächige Aufheizen des Wasserkörpers und das Trockenlegen des Gewässers, wurden geprüft, aber als nicht praktikabel oder als ungeeignet erachtet. Bei einem Aufheizen des Wassers müssten sehr große Mengen behandelt werden und Exemplare, die sich tief in Uferhöhlen verstecken, könnten nicht zuverlässig erreicht werden. Das Trockenlegen des Gewässers wurde ebenfalls als ungeeignet erachtet, da Krebse in der Lage sind, Dürren zu überleben, indem sie sich in feuchte Höhlen zurückziehen. Pyblast EW wurde als die wirksamste und die Umwelt am wenigsten belastende verfügbare Option unter kontrollierten und streng begrenzten Verwendungsbedingungen ermittelt. Bei unter naturnahen Bedingungen durchgeführten Laboruntersuchungen hat sich eine rasche Mortalität von Procambarus clarkii selbst bei der niedrigsten getesteten Konzentration und auch schon nach kurzzeitiger Exposition bestätigt.
(5) Am 24. Februar 2026 ging bei der Kommission ein begründeter Antrag der zuständigen Behörde Sloweniens auf Verlängerung der Maßnahme gemäß Artikel 55
(Stand: 30.09.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion