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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2146 der Kommission vom 25. September 2026 zur Ermächtigung Polens, zum Schutz von Kulturerbe Ethylenoxid enthaltende Biozidprodukte zuzulassen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 6682)
(Nur der polnische Text ist verbindlich)
(ABl. L 2026/2146 vom 28.09.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ermächtigung ..., mit in situ hergestelltem Stickstoff zuzulassen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 55 Absatz 3,
nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Ethylenoxid wurde in Bezug auf die Produktart 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind) im Sinne des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der genannten Verordnung, das in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 2 festgelegt ist, aufgenommen. Am 1. Dezember 2009 wurde ein Antrag auf Genehmigung von Ethylenoxid in Bezug auf die Produktart 2 gestellt.
(2) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1074 der Kommission 3 wurde festgestellt, dass das im Antrag auf Genehmigung angegebene repräsentative Produkt nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 fällt, sodass es angezeigt war, davon abzusehen, Ethylenoxid als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 zu genehmigen.
(3) Im Einklang mit Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beantragte Polen am 25. Februar 2026 bei der Kommission, abweichend von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung zum Schutz von Kulturerbe, einschließlich Archivmaterial, Ethylenoxid enthaltende Biozidprodukte zulassen zu dürfen.
(4) Nach den Angaben Polens wird der Einsatz von Ethylenoxid als unverzichtbar betrachtet, um Objekte mit Zellulosesubstrat sowie sonstige Kulturerbe-Objekte zu schützen, da es sich dabei um die einzige Technik handelt,mit der sich die große Bandbreite an Schadorganismen wirksam bekämpfen lässt, die eine Gefahr für solche Objekte darstellen können, insbesondere Schimmel und Bakterien. Durch die Aktivität von Pilzen oder Bakterien auf Kulturerbe-Objekten auf Zellulosesubstraten kann es zu mechanischen Schäden, Entfärbungen, einer Abnahme der Materialstärke und schließlich zur kompletten Zerstörung des Objekts kommen. Die Konservierung von Materialien wie mehrfarbigem Holz, Textilien und Staffeleibildern ist ferner durch mikrobiologische Kontamination gefährdet, die sowohl einen chemischen Abbau wie Pigmentveränderungen und eine Zersetzung von Bindemitteln als auch physikalische Schäden wie Flecken und eine Schwächung der Fasern verursachen kann. Darüber hinaus betrifft die mikrobiologische Kontamination üblicherweise ganze Bestände und keine Einzelgegenstände. Besonders gefährlich in dieser Hinsicht sind Polen zufolge Pilzbefälle, da diese Mikroorganismen auf diversen Arten von Substraten wachsen können, wobei quasi das Einzige, was für ihre Entstehung gegeben sein muss, ein erhöhter Feuchtigkeitsgehalt ist.
(5) Wie Polen im Antrag angegeben hat, ist die Desinfektion mit Ethylenoxid in Begasungskammern zum Schutz von Kulturerbe-Objekten, insbesondere von Bibliotheksbeständen und Archivgut, das wirksamste Desinfektionsverfahren: Sie ist hochwirksam gegen Mikroorganismen, einschließlich Schimmel, dessen Sporen und resistente Formen, bewirkt keine Veränderungen bei den optischen Parametern bzw. beschleunigt nicht den Prozess der natürlichen Alterung von behandeltem Papier, das kammergestützte Desinfektionssystem ist für das ausführende Personal sicher und die desinfizierten Bestände sind für die künftigen Nutzer sicher. Nach Aussage Polens besteht einer der Hauptvorteile dieser Technik darin, dass sie in großem Maßstab angewandt werden kann und sich ganze Bestände auf einmal damit desinfizieren lassen. Von besonderer Bedeutung ist diese Eigenschaft bei einer massenhaften Kontamination infolge eines Hochwassers oder einer anderen Naturkatastrophe, von Wassereinwirkung oder des Feuerlöschens mittels Wasser.
(Stand: 30.09.2026)
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