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Regelwerk, EU 2026, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2151 der Kommission vom 25. September 2026 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Folpet zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 9 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 6695)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/2151 vom 28.09.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Folpet wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1758 der Kommission 2 vorbehaltlich der Bedingungen im Anhang der genannten Verordnung als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7 und 9 genehmigt.

(2) Die Genehmigung von Folpet zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7 und 9 läuft am 30. September 2026 aus. Am 21. März 2025 wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung von Folpet zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 9 (im Folgenden "Antrag") eingereicht, während kein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung von Folpet zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 7 gestellt wurde.

(3) Am 12. August 2025 teilte die bewertende zuständige Behörde der Schweiz der Kommission mit, dass nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine umfassende Bewertung des Antrags notwendig sei. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung bewertet die bewertende zuständige Behörde den Antrag innerhalb von 365 Tagen nach seiner Validierung umfassend.

(4) Die bewertende zuständige Behörde kann gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gegebenenfalls verlangen, dass der Antragsteller ausreichende Daten vorlegt, damit die Bewertung durchgeführt werden kann. In diesem Fall wird die Frist von 365 Tagen für insgesamt höchstens 180 Tage ausgesetzt, es sei denn, die Art der angeforderten Angaben oder außergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine längere Aussetzung.

(5) Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verfasst die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") innerhalb von 270 Tagen nach Eingang einer Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde eine Stellungnahme zur Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs und übermittelt sie der Kommission.

(6) Am 23. April 2026 teilte die bewertende zuständige Behörde der Kommission mit, dass sich die Bewertung aus Gründen verzögere, die der Antragsteller nicht zu verantworten habe, nämlich wegen der Bewertung von Daten in Bezug auf das Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die Wirksamkeit sowie die analytischen und physikalisch-chemischen Eigenschaften des Stoffes. Αus den von der bewertenden zuständigen Behörde übermittelten Informationen leitete die Kommission ab, dass die Vorlage einer Empfehlung der Behörde an die Agentur vor Anfang 2028 unwahrscheinlich ist.

(7) Folglich ist zu erwarten, dass die Genehmigung von Folpet zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 9 aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, ausläuft, bevor über ihre Verlängerung entschieden wurde. Es ist daher angezeigt, das Ablaufdatum der Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 9 um einen ausreichend langen Zeitraum aufzuschieben, damit der Antrag geprüft werden kann. In Anbetracht der Fristen für die Bewertung durch die bewertende zuständige Behörde sowie für die Ausarbeitung und Übermittlung der Stellungnahme durch die Agentur und unter Berücksichtigung der Zeit, die die Kommission für eine Entscheidung über die Verlängerung der Genehmigung von Folpet zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 9 benötigt, sollte das Ablaufdatum der Genehmigung auf den 31. März 2029 verschoben werden.

(8) Nach der Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung bleibt Folpet zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 9 vorbehaltlich der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1758 genannten Bedingungen genehmigt.

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(Stand: 01.10.2026)

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