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Durchführungsverordnung (EU) 2026/2201 der Kommission vom 2. Oktober 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1763 hinsichtlich einer verwaltungstechnischen Änderung der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Lactic acid Family - Quatchem"
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/2201 vom 05.10.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 12. September 2023 wurde Arrow Regulatory (Ireland) Limited mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1763 der Kommission 2 eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0030143-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie "Lactic acid Family - Quatchem" erteilt.
(2) Am 22. Juli 2024 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1763 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1990 der Kommission 3 geändert, um den Namen des ursprünglichen Zulassungsinhabers, "Arrow Regulatory (Ireland) Limited", durch den Namen eines neuen Zulassungsinhabers, "Neogen Italia S.r.l.", zu ersetzen.
(3) Am 21. Oktober 2025 übermittelte Neogen Italia S.r.l der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 4 eine Notifizierung hinsichtlich einer verwaltungstechnischen Änderung der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Lactic acid Family - Quatchem" gemäß Titel 1 Abschnitt 1 des Anhangs der genannten Verordnung.
(4) Neogen Italia S.r.l schlug vor, die Zulassung gemäß Titel 1 Abschnitt 1 Nummer 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 auf einen neuen Inhaber mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum zu übertragen. Die Notifizierung wurde unter der Nummer BC-NG111282-55 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.
(5) Am 11. November 2025 legte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine Stellungnahme 5 zu der vorgeschlagenen Änderung vor. In dieser Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass die vom Zulassungsinhaber beantragte Änderung der bestehenden Zulassung unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe aa der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 fällt, dass die Parteien der Übertragung der Zulassung zugestimmt haben, dass der potenzielle neue Zulassungsinhaber in der Union niedergelassen ist und dass die Voraussetzungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach Umsetzung der Änderungen weiterhin erfüllt sind.
(6) Am 11. November 2025 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 die überarbeitete Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften der Biozidproduktfamilie "Lactic acid Family - Quatchem" in allen Amtssprachen der Union.
(7) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Lactic acid Family - Quatchem" geändert werden sollte.
(8) Im Interesse der Klarheit und zur Erleichterung des Zugangs für Verwender und interessierte Kreise zur endgültigen konsolidierten Fassung der von der Agentur zu veröffentlichenden Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1763 vollständig ersetzt werden.
(9) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1763 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1763 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Absatz 1 wird die Bezeichnung "Neogen Italia S.r.l." durch die Bezeichnung "Hypred SAS" ersetzt.
2. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Oktober 2026
(Stand: 07.10.2026)
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