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Durchführungsverordnung (EU) 2026/2203 der Kommission vom 2. Oktober 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2175 hinsichtlich geringfügiger Änderungen an der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Contec Calcium Hypochlorite Product Family"
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/2203 vom 05.10.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 3. September 2024 wurde Contec Europe mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2175 der Kommission 2 eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0032017-0000 für die Bereitstellung der Biozidproduktfamilie "Contec Calcium Hypochlorite Product Family" auf dem Markt und für deren Verwendung erteilt. Der Anhang der genannten Durchführungsverordnung enthält die Zusammenfassung der Eigenschaften (SPC) dieser Biozidproduktfamilie.
(2) Am 24. Dezember 2024 legte Contec Europe der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 3 einen Antrag auf geringfügige Änderungen an der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Contec Calcium Hypochlorite Product Family" im Sinne von Titel 2 des Anhangs der genannten Verordnung vor. Der Antrag wurde unter der Nummer BC-BE102191-75 in das Register für Biozidprodukte eingetragen. Die vorgeschlagenen Änderungen dieser Zulassung betreffen die Verlängerung der Haltbarkeitsdauer der Produkte, die Aufnahme einer Angabe zur levuroziden Wirkung in die Meta-SPC 1 und die Verlängerung der Einwirkzeit in der Meta-SPC 1.
(3) Am 3. Oktober 2025 legte die Agentur gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine Stellungnahme 4 zu den beantragten geringfügigen Änderungen an der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Contec Calcium Hypochlorite Product Family" zusammen mit einer überarbeiteten Zusammenfassung der Produkteigenschaften und einem überarbeiteten Bewertungsbericht vor. In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe ab, gemäß Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß Titel 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 handelt und dass die in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Voraussetzungen nach der Umsetzung der Änderungen weiterhin erfüllt sein werden.
(4) Am 31. Oktober 2025 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 die zur Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Contec Calcium Hypochlorite Product Family" gehörende überarbeitete Zusammenfassung der Produkteigenschaften, die die beantragten geringfügigen Änderungen abdeckt, in allen Amtssprachen der Union.
(5) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Contec Calcium Hypochlorite Product Family" anzupassen und die von Contec Europe beantragten geringfügigen Änderungen vorzunehmen.
(6) Im Interesse der Klarheit und zur Erleichterung des Zugangs für Verwender und interessierte Kreise zur konsolidierten Fassung der von der Agentur zu veröffentlichenden Zusammenfassung der Produkteigenschaften sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2175 vollständig ersetzt werden.
(7) Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2175 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2175 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Oktober 2026
2) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2175
(Stand: 07.10.2026)
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