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Regelwerk, EU 2026, Biotechnologie/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsrichtlinie (EU) 2026/2250 der Kommission vom 12. Oktober 2026 zur Änderung der Durchführungsrichtlinie 2014/21/EU hinsichtlich der Erzeugung von aus echtem Kartoffelsaatgut gezogenem Vorstufenpflanzgut durch Saatgut vermehrter Kartoffelsorten und des Anhangs III der Richtlinie 2002/56/EG des Rates hinsichtlich der Kennzeichnungsvorschriften für Pflanzkartoffeln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/2250 vom 13.10.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln 1, insbesondere auf Artikel 18 Buchstabe c und Artikel 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2002/56/EG des Rates enthält die Vorschriften der Union für die Erzeugung von Pflanzkartoffeln In diesen Vorschriften ist ein System der vegetativen Vermehrung von Kartoffelknollen über eine begrenzte Anzahl von Generationen vorgesehen, deren erste als "Vorstufenpflanzgut" bezeichnet wird.

(2) Durch die jüngst erzielten Fortschritte bei der Züchtung konnten Kartoffelsorten entwickelt werden, die sich durch botanisches Saatgut vermehren lassen (im Folgenden "durch Saatgut vermehrte Sorten"). Dieses Saatgut wird in wissenschaftlichen und technischen Bibliografien gemeinhin als echtes Kartoffelsaatgut oder TPS (True Potatoe Seed) bezeichnet.

(3) Das Gemeinschaftliche Sortenamt hat am 28. November 2023 eine Änderung seines Protokolls für die Prüfungen auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit von Kartoffelsorten (Solanum tuberosum L.) 2 angenommen. Durch diese Änderung können Prüfungen an Pflanzkartoffeln von durch Saatgut vermehrten Kartoffelsorten durchgeführt werden. Daher wird die Erzeugung von Pflanzkartoffeln aus echtem Kartoffelsaatgut inzwischen als anerkannte Praxis für die Erhaltung der Sorte und der Pflanzengesundheit betrachtet.

(4) Der kommerzielle Kartoffelanbau in der Union ist jedoch weitgehend auf die Verwendung von Pflanzkartoffeln als Vermehrungsmaterial angewiesen, wohingegen die direkte Verwendung von echtem Kartoffelsaatgut derzeit sehr begrenzt ist. Daher müssen Pflanzkartoffeln von aus Saatgut vermehrten Kartoffelsorten auf dem Markt bereitgestellt werden, damit die Vorteile, die diese Sorten bieten, den Erzeugern zugutekommen können.

(5) Es ist daher angezeigt, Anforderungen an die Erzeugung des Vorstufenpflanzguts von aus echtem Saatgut vermehrten Kartoffelsorten einzuführen.

(6) Die Durchführungsrichtlinie 2014/21/EU der Kommission 3 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Damit die Rückverfolgbarkeit von aus echtem Kartoffelsaatgut vermehrten Pflanzkartoffeln gewährleistet ist und die Verwender dieser Pflanzkartoffeln fundierte Entscheidungen treffen können, sollten diese Pflanzkartoffeln eindeutig als durch Saatgut vermehrte Sorten gekennzeichnet werden.

(8) Anhang III der Richtlinie 2002/56/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsrichtlinie 2014/21/EU

Die Durchführungsrichtlinie 2014/21/EU wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

" Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. 'echtes Kartoffelsaatgut' Saatgut im botanischen Sinn vonSolanum tuberosum L.;

2. 'Mutterpflanze' eine bestimmte Pflanze, auch eine aus echtem Kartoffelsaatgut gezogene Pflanze, der Material für die Vermehrung entnommen wird;

3. 'Mikrovermehrung' die rasche Vermehrung von Pflanzenmaterial durch In-vitro-Kultivierung von differenzierten vegetativen Keimspitzen oder Meristemen, die Pflanzen entnommen wurden, zur Erzeugung einer Vielzahl von Pflanzen."

2. In Artikel 2 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz 4 angefügt:

"Werden Mutterpflanzen aus echtem Kartoffelsaatgut gezogen, wird die Einhaltung der Bestimmung in Absatz 1 Buchstabe a festgestellt, indem die Mutterpflanzen amtlich oder unter amtlicher Aufsicht untersucht werden."

3. In Artikel 2 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Werden Mutterpflanzen aus echtem Kartoffelsaatgut gezogen, so ist dieses echte Kartoffelsaatgut als frei von Potato spindle tuber viroid zu befinden, indem eine repräsentativen Probe amtlich oder unter amtlicher Aufsicht mit geeigneten Methoden untersucht wird.

(5) Pflanzkartoffeln aus echtem Kartoffelsaatgut dürfen nur Sorten angehören, die in den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates * aufgenommen wurden, nachdem sie als durch Saatgut vermehrte Sorten gemäß dem CPVO-Protokoll für Prüfungen auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit von Kartoffelsorten (Solanum tuberosum L.) ** untersucht wurden.

____
*) Richtlinie 2002/53

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(Stand: 15.10.2026)

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