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Durchführungsverordnung (EU) 2026/2257 des Rates vom 8. Oktober 2026 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2642 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands
(ABl. L 2026/2257 vom 08.10.2026)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/2642 des Rates vom 8. Oktober 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 8. Oktober 2024 hat der Rat die Verordnung (EU) 2024/2642 angenommen.
(2) Am 16. September 2026 hat das Europäische Parlament einen Bericht angenommen, in dem es vor einer deutlichen Zunahme hybrider Angriffe auf die Union warnt und eine härtere Antwort der Union darauf fordert. In dem Bericht wird Russland als größte hybride Bedrohung für die Union gesehen.
(3) Auf der Grundlage der Überprüfung der Verordnung (EU) 2024/2642 ist der Rat der Auffassung, dass Einträge bezüglich acht natürlicher Personen in der Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen im Anhang I der Verordnung (EU) 2024/2642 geändert werden sollten und dass der Eintrag bezüglich einer natürlichen Person aus dem Anhang gestrichen werden sollte.
(4) Die Verordnung (EU) 2024/2642 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EU) 2024/2642 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 8. Oktober 2026.
| Anhang |
Anhang I der Verordnung (EU) 2024/2642 wird wie folgt geändert: