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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2026/2283 des Rates vom 12. Oktober 2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

(ABl. L 2026/2283 vom 12.10.2026)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 27. Mai 2016 den Beschluss (GASP) 2016/849 1 angenommen.

(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden "VN-Sicherheitsrat") hat am 11. September 2017 im Rahmen der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrates beschlossen, die Eröffnung, die Aufrechterhaltung und den Betrieb aller Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen mit Einrichtungen oder Personen der Demokratischen Volksrepublik Korea (im Folgenden "DVRK") zu untersagen.

(3) Der VN-Sicherheitsrat hat am 22. Dezember 2017 im Rahmen der Resolution 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrates anerkannt, dass die Erträge aus dem Handel der DVRK mit sektorspezifischen Gütern sowie die unter anderem durch Arbeitskräfte der DVRK im Ausland erzielten Einnahmen zu den Programmen der DVRK für Kernwaffen und ballistische Flugkörper beitragen. Der VN-Sicherheitsrat hat beschlossen, die Rückführung aller im Ausland arbeitenden Staatsangehörigen der DVRK nach dem anwendbaren nationalen Recht und dem anwendbaren Völkerrecht zu fordern. Zudem hat der VN-Sicherheitsrat beschlossen, die bestehenden restriktiven Maßnahmen in Bezug auf die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rohöl und alle raffinierten Erdölerzeugnisse an die DVRK zu verstärken.

(4) Der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") hat am 19. Dezember 2023 eine Erklärung im Namen der Union abgegeben, in der hervorgehoben wird, dass die DVRK ihren Verpflichtungen aus den Resolutionen des VN-Sicherheitsrates nachkommen muss, indem sie alle ihre Kernwaffen, anderen Massenvernichtungswaffen, Programme für ballistische Flugkörper und bestehenden Nuklearprogramme vollständig, überprüfbar und unumkehrbar aufgibt und alle damit verbundenen Tätigkeiten einstellt. Zudem wurde bekräftigt, dass die DVRK niemals den Status eines Kernwaffenstaats gemäß dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen erlangen darf und wird. In dieser Erklärung forderte die Union die DVRK und Russland nachdrücklich auf, von jeglichem Austausch von militärischer Ausrüstung, Flugkörpertechnologie oder Munition abzusehen und sich an die aufeinanderfolgenden Resolutionen des VN-Sicherheitsrates zu halten, in denen eindeutig alle Waffenausfuhren oder -einfuhren im Zusammenhang mit der DVRK verboten werden. Die Union verurteilte auch jegliche militärische Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch die DVRK und brachte nochmals ihre tiefe Besorgnis in Bezug auf Berichte über Waffenlieferungen der DVRK an Russland zum Ausdruck.

(5) Der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik hat am 31. Mai 2024 gemeinsam mit den Außenministern Australiens, Deutschlands, Frankreichs, Italiens, Japans, Kanadas, Neuseelands, der Republik Korea, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika eine gemeinsame Erklärung abgegeben, in der er seine ernste Besorgnis über die Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen der DVRK und Russland - unter eklatanter Verletzung mehrerer Resolutionen des VN-Sicherheitsrates - zum Ausdruck brachte und das Veto Russlands zu einer Resolution des VN-Sicherheitsrats verurteilte, mit der das Mandat der Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen (VN) zur Unterstützung des gemäß der Resolution 1718 (2006) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschusses des VN-Sicherheitsrates verlängert werden sollte, wodurch der Versuch unternommen worden war, den VN-Mitgliedstaaten die objektiven und unabhängigen Informationen und Leitlinien zu entziehen, die sie benötigen, um verbindliche Resolutionen des VN-Sicherheitsrates in Bezug auf die DVRK umzusetzen.

(6) Der Hohe Vertreter hat am 30. Oktober 2024 eine Erklärung abgegeben, in der bekräftigt wurde, dass die Präsenz mehrerer tausend DVRK-Soldaten, die mit dem russischen Militär zusammenarbeiten, auf russischem Boden, einen eklatanten Verstoß gegen die VN-Charta und mehrere Resolutionen des VN-Sicherheitsrates darstellt.

(7) Der Hohe Vertreter hat am 31. Oktober 2024 eine Erklärung abgegeben, in der der Start einer ballistischen Interkontinentalrakete an diesem Tag verurteilt wurde und alle VN-Mitgliedstaaten, insbesondere die Mitglieder des VN-Sicherheitsrats, aufgerufen wurden, die vollständige Umsetzung der VN-Sanktionen sicherzustellen und die DVRK nachdrücklich aufzufordern, ihre rechtswidrigen Handlungen einzustellen, von einer weiteren Eskalation der militärischen Spannungen abzusehen und zur Diplomatie zurückzukehren.

(8) In seinen Schlussfolgerungen vom 18. Juni 2026 hat der Europäische Rat den Einsatz von Streitkräften der DVRK im Krieg gegen die Ukraine sowie die anhaltende militärische Unterstützung Russlands durch die DVRK, Iran und Belarus entschieden verurteilt.

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