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Verordnung (EU) 2026/2289 der Kommission vom 15. Oktober 2026 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acequinocyl, Deltamethrin, Dodin, Maleinhydrazid, Pinoxaden und Prothioconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/2289 vom 16.10.2026)
Hinweis d. Red.: Die Änderung ist noch nicht im Anhang II der VO (EG) 396/2005 eingearbeitet.
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") für die Wirkstoffe Acequinocyl, Deltamethrin, Dodin, Maleinhydrazid, Pinoxaden und Prothioconazol festgelegt.
(2) In Bezug auf Acequinocyl wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG für Heidelbeeren, Cranbeeren, Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß) und Stachelbeeren (grün, rot und gelb) gestellt. In Bezug auf Deltamethrin wurde ein solcher Antrag für Kiwis (grün, rot, gelb), Melonen und Wassermelonen gestellt. In Bezug auf Dodin wurde ein solcher Antrag für Trauben gestellt. In Bezug auf Maleinhydrazid wurde ein solcher Antrag für tierische Waren gestellt. In Bezug auf Pinoxaden wurde ein solcher Antrag für Gerste, Weizen und Roggen gestellt. In Bezug auf Prothioconazol wurde ein solcher Antrag für Knollensellerie und Rapssamen gestellt, ein weiterer Antrag für Knoblauch und ein weiterer Antrag für Kernobst, Aprikosen, Kirschen, Pflaumen, Kürbisgewächse mit genießbarer Schale, Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale und Reis.
(3) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") hat die Anträge und die Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG abgegeben 2. Diese Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(4) Die Behörde kam in Bezug auf alle genannten Anträge zu dem Schluss, dass die Daten geeignet sind, die vorgeschlagenen RHG für die zu bewertenden Waren abzuleiten oder zu bestätigen. Daher sollten die beantragten RHG für Acequinocyl in Heidelbeeren, Cranbeeren, Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß) und Stachelbeeren (grün, rot und gelb); Deltamethrin in Kiwis (grün, rot, gelb), Melonen und Wassermelonen; Dodin in Trauben; Maleinhydrazid in Muskeln, Fett und genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen (außer Leber und Nieren) von Schweinen, in genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen (außer Leber und Nieren) von Rindern, in Fett, Leber, Nieren und genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen (außer Leber und Nieren) von Schafen und Ziegen, in Muskeln, Fett, Leber, Nieren und genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen (außer Leber und Nieren) von Geflügel, in genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen (außer Leber und Nieren) von sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren, in Milch von Schafen und Ziegen und in Vogeleiern; Pinoxaden in Gerste, Weizen und Roggen sowie für Prothioconazol in Knollensellerie, Rapssamen, Knoblauch, Kernobst, Aprikosen, Kirschen, Pflaumen, Kürbisgewächsen mit genießbarer Schale, Kürbisgewächsen mit ungenießbarer Schale und Reis auf die von der Behörde empfohlenen Werte festgesetzt werden. Außerdem sollte die Fußnote zum vorläufigen RHG für Prothioconazol in Rapssamen gestrichen werden.
(5) In Bezug auf Pinoxaden legte der Antragsteller bestätigende Daten vor, um die Datenlücken für alle tierischen Waren zu schließen, die die Behörde nach einer Überprüfung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgestellt hatte und die zur Festlegung vorläufiger RHG für diese Waren geführt hatten.
(6) Die Behörde bewertete die vorgelegten bestätigenden Daten und veröffentlichte eine mit Gründen versehene Stellungnahme 3, in der sie zu dem Schluss kam, dass die für alle tierischen Waren festgestellten Datenlücken geschlossen wurden und die geltenden vorläufigen RHG für Erzeugnisse tierischen Ursprungs bestätigt werden können. Es ist daher angezeigt, die geltenden RHG für Pinoxaden beizubehalten und die entsprechenden Fußnoten zu ihrem vorläufigen Charakter zu streichen.
(7) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
(Stand: 21.10.2026)
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