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Beschluss (GASP) 2026/2291 des Rates vom 12. Oktober 2026 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
(ABl. L 2026/2291 vom 12.10.2026)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP 1 angenommen.
(2) In seinen Schlussfolgerungen vom 18./19. Juni 2026 hat der Europäische Rat seine fortgesetzte entschlossene und unverbrüchliche Unterstützung für die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen bekräftigt. Der Europäische Rat hat erklärt, dass die Union in Abstimmung mit gleich gesinnten Partnern und Verbündeten weiterhin umfassende politische, finanzielle, wirtschaftliche, humanitäre, militärische und diplomatische Unterstützung für die Ukraine und ihre Bevölkerung leisten wird. Der Europäische Rat hat auch die Bereitschaft der Union zum Ausdruck gebracht, den Druck auf Russland weiter zu erhöhen, unter anderem durch die Annahme weiterer restriktiver Maßnahmen.
(3) Am 18. März 2024 hat die Union in der Erklärung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik im Namen der Union zu den russischen Präsidentschaftswahlen und ihrer Ungültigkeit im Hoheitsgebiet der Ukraine die rechtswidrige Durchführung sogenannter "Wahlen" in den Gebieten der Ukraine, die Russland vorübergehend besetzt hat, aufs Schärfste verurteilt. Die Europäische Union hat ferner bekräftigt, dass sie weder die Abhaltung dieser sogenannten "Wahlen" in den Gebieten der Ukraine noch deren Ergebnisse anerkennt und auch niemals anerkennen wird.
(4) Mit der Organisation von Wahlen zur russischen Staatsduma durch die Russische Föderation in den vorübergehend besetzten Gebieten der Ukraine im September 2026 wird gegen ukrainisches Recht sowie gegen Völkerrecht verstoßen und die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.
(5) Der Rat ist insbesondere der Ansicht, dass 77 Personen in die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten.
(6) Der Beschluss 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 2026.
| Anhang |
Die folgenden Personen werden in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgenommen: