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Durchführungsverordnung (EU) 2026/2292 des Rates vom 12. Oktober 2026 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
(ABl. L 2026/2292 vom 12.10.2026)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 17. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen.
(2) In seinen Schlussfolgerungen vom 18./19. Juni 2026 hat der Europäische Rat seine fortgesetzte entschlossene und unverbrüchliche Unterstützung für die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen bekräftigt. Der Europäische Rat hat erklärt, dass die Union in Abstimmung mit gleich gesinnten Partnern und Verbündeten weiterhin umfassende politische, finanzielle, wirtschaftliche, humanitäre, militärische und diplomatische Unterstützung für die Ukraine und ihre Bevölkerung leisten wird. Der Europäische Rat hat auch die Bereitschaft der Union zum Ausdruck gebracht, den Druck auf Russland weiter zu erhöhen, unter anderem durch die Annahme weiterer restriktiver Maßnahmen.
(3) Am 18. März 2024 hat die Union in der Erklärung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik im Namen der Union zu den russischen Präsidentschaftswahlen und ihrer Ungültigkeit im Hoheitsgebiet der Ukraine die rechtswidrige Durchführung sogenannter "Wahlen" in den Gebieten der Ukraine, die Russland vorübergehend besetzt hat, aufs Schärfste verurteilt. Die Europäische Union hat ferner bekräftigt, dass sie weder die Abhaltung dieser sogenannten "Wahlen" in den Gebieten der Ukraine noch deren Ergebnisse anerkennt und auch niemals anerkennen wird.
(4) Mit der Organisation von Wahlen zur russischen Staatsduma durch die Russische Föderation in den vorübergehend besetzten Gebieten der Ukraine im September 2026 wird gegen ukrainisches Recht sowie gegen Völkerrecht verstoßen und die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.
(5) Der Rat ist insbesondere der Ansicht, dass 77 Personen in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der Personen, Einrichtungen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten.
(6) Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 2026.
| Anhang |
Die folgenden Personen werden in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen: