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Verordnung (EU) 2026/2299 der Kommission vom 15. Oktober 2026 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Difenoconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/2299 vom 16.10.2026)
Hinweis d. Red.: Die Änderungen aus Punkt 1 und Punkt 2 sind noch nicht in den entsprechenden Anhängen der VO (EG) 396/2005 eingearbeitet.
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für den Wirkstoff Difenoconazol wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt.
(2) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") legte im Jahr 2024 gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme 2 zur Überprüfung der RHG für Difenoconazol vor.
(3) Die Behörde schlug auf der Grundlage der Ergebnisse der Metabolismusstudien zu Rückständen von Difenoconazol bei Nutztieren eine neue Rückstandsdefinition für die Durchsetzung vor, die für tierische Erzeugnisse gilt und "Difenoconazol - Alkohol (CGA205375), ausgedrückt als Difenoconazol" lautet.
(4) Die Behörde empfahl, die RHG für Kartoffeln, Süßkartoffeln, Auberginen, Mangold, Kardonen und Stangensellerie zu senken. Sie empfahl ferner die Beibehaltung der geltenden RHG für Kraussalate, Fenchel und Rhabarber, für die genügend unterstützende Daten zu einer guten Agrarpraxis vorgelegt und von der Behörde bewertet wurden. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festzusetzen.
(5) Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für "Kernobst", "Steinobst", "Trauben", Erdbeeren, Brombeeren, Himbeeren (rot und gelb), Tafeloliven, Kakis/Japanische Persimonen, Bananen, Kassawas/Kassaven/Manioks, Yamswurzeln, Pfeilwurz, rote Rüben, Karotten, Knollensellerie, Meerrettiche/Kren, Erdartischocken, Pastinaken, Petersilienwurzeln, Rettiche, Haferwurz/Purpur-Bocksbart, Kohlrüben, weiße Rüben, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln, Tomaten, Paprikas, Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchini, Melonen, Kürbisse, Wassermelonen, Broccoli, Blumenkohle, Rosenkohle/Kohlsprossen, Kopfkohle, Chinakohle, Grünkohle, Kohlrabi, Feldsalate, grüne Salate, Kressen und andere Sprossen und Keime, Barbarakraut, Salatrauken/Rucola, roter Senf, Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten), Spinat, Portulak, Chicorée, Kerbel, Schnittlauch, Sellerieblätter, Petersilie, Salbei, Rosmarin, Thymian, Basilikum und essbare Blüten, Lorbeerblätter, Estragon, Bohnen (mit Hülsen), Bohnen (ohne Hülsen), Erbsen (mit Hülsen), Erbsen (ohne Hülsen), Linsen, Spargel, Artischocken, Porree, Bohnen, Linsen, Lupinen, Leinsamen, Mohnsamen, Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Senfkörner, Baumwollsamen, Saflorsamen, Borretschsamen, Leindottersamen, Oliven für die Gewinnung von Öl, Gerste, Buchweizen und anderes Pseudogetreide, Mais, Hirse, Hafer, Reis, Sorghum, Kräutertee aus "Blüten", "Blättern und Kräutern", "Wurzeln", "Samengewürze, Untergruppe von", "Fruchtgewürzen, Untergruppe von", Süßholzwurzeln, Kurkuma, Zuckerrübenwurzeln, Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte, Geflügelfleisch, Geflügelfett, Geflügelleber, Geflügelnieren und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse und Eier von Geflügel nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Für Kopfsalate, Grünkohle, Kraussalate, Chicorée und Stangensellerie hat die Behörde dennoch sichere RHG auf der Grundlage einer alternativen guten Agrarpraxis abgeleitet. Die Mitgliedstaaten sollten die gute Agrarpraxis für diese Kulturen überprüfen, um die Verbrauchersicherheit zu gewährleisten. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für all diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festzusetzen. Obwohl diese RHG als sicher erachtet werden, werden sie unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
(Stand: 21.10.2026)
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