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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2316 der Kommission vom 15. Oktober 2026 über die Anerkennung des freiwilligen Systems "Roundtable on Sustainable Biomaterials (RSB) EU RED" zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/607 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/2316 vom 16.10.2026)
Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2022/607
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen 1, insbesondere auf Artikel 30 Absätze 4 und 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält Anforderungen für bestimmte Brenn- und Kraftstoffe, nämlich Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe, um sicherzustellen, dass sie nur dann auf die in jener Richtlinie festgelegten Ziele angerechnet werden können, wenn sie nachhaltig erzeugt wurden und im Vergleich zu fossilen Brennstoffen zu erheblichen Treibhausgaseinsparungen führen. In Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe festgelegt.
(2) In Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission 2 werden die Kriterien festgelegt, anhand deren einerseits bestimmt wird, welche Rohstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen bergen, und andererseits welche Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe mit einem hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen bei Erfüllung bestimmter Bedingungen als mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen verbunden zertifiziert werden können.
(3) Artikel 27 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission 3 enthalten Vorschriften zur Bestimmung des Anteils erneuerbaren Stroms, der zur Erzeugung erneuerbarer Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs genutzt wird. In Artikel 29a Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe festgelegt. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1185 der Kommission 4 enthält Vorschriften zur Festlegung der Methode für die Bewertung sowohl der durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs als auch der durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten Treibhausgaseinsparungen. Gemäß Artikel 31a Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 müssen die Wirtschaftsteilnehmer Daten über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaften i) der flüssigen und gasförmigen erneuerbaren Brenn- und Kraftstoffe und ii) der wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffe in eine Unionsdatenbank eingeben.
(4) Freiwillige Systeme spielen eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe die Einhaltung der Kriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen nachzuweisen. Gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 können freiwillige Systeme genutzt werden, um die Einhaltung der in der genannten Richtlinie festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für alle aus Biomasse hergestellten Brennstoffe zu bescheinigen und genaue Daten über deren Treibhausgaseinsparungen zu liefern. Darüber hinaus können freiwillige Systeme genutzt werden, um die Einhaltung der in Artikel 29a
(Stand: 21.10.2026)
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