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Regelwerk, EU 2026, Wasser - EU Bund

Leitlinien zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie im Rahmen der Genehmigung neuer Projekte und bestehender Tätigkeiten mit besonderem Schwerpunkt auf dem Bergbausektor

(Text von Bedeutung für den EWR)

C/2026/2836
(ABl. C, C/2026/2836 vom 26.05.2026)



Ergänzende Informationen
RL (EU) 2000/60/EG - Wasserrahmenrichtlinie

Einführung

Im Aktionsplan "RESourceEU" 1 verpflichtete sich die Kommission, einen "Leitfaden heraus[zu]geben, der eine einfachere und einheitlichere Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften über Umweltgenehmigungen in den Mitgliedstaaten ermöglicht, einschließlich Aspekten im Zusammenhang mit dem Bergbau". Diese Leitlinien sollen dazu beitragen, die Unsicherheiten in Bezug auf die Verfahren und Bewertungskriterien zu verringern, die für die Durchführung von Umweltprüfungen gemäß der Wasserrahmenrichtlinie 2 erforderlich sind.

Diese Initiative zielt darauf ab, die allgemeine Resilienz Europas zu unterstützen, und zwar auf der Grundlage eines starken und klaren Rechtsrahmens für die Wasserpolitik, der Europäischen Wasserresilienzstrategie und unseres Ziels, die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und von Einfuhren kritischer Rohstoffe, die für die Beschleunigung der Energiewende erforderlich sind, zu verringern. Die uneinheitliche Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in und zwischen den Mitgliedstaaten wirkt sich derzeit auf die Wasserresilienz sowie auf die Kosten und die Wahrscheinlichkeit der Ausstellung einer Genehmigung aus, die wichtige Erwägungen sind, die Investitionsentscheidungen insbesondere im Sektor der kritischen Rohstoffe 3 im Sinne der Verordnung zu kritischen Rohstoffen 4 zugrunde liegen.

Um die oben genannten Herausforderungen anzugehen, werden in diesen Leitlinien die Bestimmungen der Wasserrahmenrichtlinie und ihrer beiden "Tochterrichtlinien", der Grundwasserrichtlinie 5 und der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen 6, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2026/805 7, untersucht, die die Genehmigung neuer Projekte oder Tätigkeiten regeln.

Diese Leitlinien stützen sich auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung des EU-Rechts, wonach bei der Auslegung nicht nur der Wortlaut einer Bestimmung, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit dem Rechtsakt, zu dem sie gehört, verfolgt werden 8.

Diese Leitlinien ersetzen, ergänzen oder ändern nicht die Bestimmungen der betreffenden Rechtsvorschriften, die die geltenden rechtlichen Verpflichtungen allein festlegen. Die Leitlinien sollten nicht isoliert betrachtet werden, sondern sind in Verbindung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften zu lesen und stellen keine eigenständige Rechtsgrundlage dar. Die abschließende Zuständigkeit für die verbindliche Auslegung des EU-Rechts liegt ausschließlich beim Gerichtshof der Europäischen Union.

Ziel dieser Leitlinien ist es, Unsicherheiten in Bezug auf wesentliche Elemente und Verfahren, die für die Durchführung der Umweltprüfung gemäß der Wasserrahmenrichtlinie erforderlich sind, zu verringern. Ferner werden bestehende Bestimmungen untersucht, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, niedrigere Umweltziele festzulegen, wenn es keine praktikablen Maßnahmen zur Erreichung eines guten Gewässerzustands gibt (d. h. es gibt keine Maßnahmen zur Verbesserung der Situation) oder wenn das Erreichen eines guten Zustands mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Dies ist besonders wichtig im Hinblick auf die Verlängerung von Genehmigungen für bestehende Anlagen oder Tätigkeiten. Darüber hinaus werden mit den jüngsten Änderungen der Wasserrahmenrichtlinie, der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen und der Grundwasserrichtlinie zusätzliche Möglichkeiten für Ausnahmen eingeführt, für die zusätzliche Leitlinien bereitgestellt werden sollten, um ihre harmonisierte Umsetzung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

Die Kommission wird mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, insbesondere im Rahmen der Gemeinsamen Umsetzungsstrategie (Common Implementation Strategy, CIS) für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, z.B. bei der Überarbeitung zuvor vereinbarter CIS-Leitfäden 9, sowie im Rahmen der strukturierten Wasserdialoge, um eine wirksamere und vergleichbarere Umsetzung der auf die Wasserrahmenrichtlinie bezogenen Bewertungen im Zusammenhang mit der Genehmigung von Projekten für kritische Rohstoffe zu fördern.

Dieselben Auslegungen der Kommission können entsprechend auch auf andere Projekte oder Tätigkeiten angewandt werden, einschließlich solcher im Zusammenhang mit strategischen Sektoren, die im Rahmen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie III 10

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(Stand: 27.05.2026)

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