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Regelwerk, EU 2026, Energienutzung, Immissionsschutz - EU Bund

Leitlinien zu Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1735 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724

C/2026/4113
(ABl. C, C/2026/4113 vom 29.07.2026)



1. Einleitung

Nicht preisbezogene Kriterien bei Auktionen für den Einsatz erneuerbarer Energiequellen sind wichtig, um die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und die Fertigung von Netto-Null-Technologien in der EU zu steigern und weitere Investitionen in saubere Technologien nach Europa zu lenken. Mit der Verordnung (EU) 2024/1735 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (im Folgenden "Netto-Null-Industrie-Verordnung") 1 werden Vorschriften für nicht preisbezogene Kriterien in Auktionen festgelegt, mit denen ein neues Modell für Auktionen für erneuerbare Energien in der EU definiert wird. Bei diesem Modell wird bei der Bewertung von Angeboten nicht nur der Preis, sondern auch der breitere Nutzen für die Gesellschaft berücksichtigt, darunter Versorgungssicherheit, Umweltschutz und eine stärkere Lieferkette.

Im Draghi-Bericht 2 wird neben anderen Zielen die Bedeutung nicht preisbezogener Kriterien für die Verbesserung der Systemintegration, die Förderung von Innovation und die Schaffung von Anreizen für Resilienz hervorgehoben. In dem Bericht wird auch darauf hingewiesen, dass Leitlinien der Kommission wichtig sein werden, um die Mitgliedstaaten bei der klaren Festlegung und Anwendung von Kriterien zu unterstützen 3. Mit dieser Mitteilung diesem Aspekt unmittelbar Rechnung getragen, indem die nicht preisbezogenen Kriterien gemäß Artikel 26 der Netto-Null-Industrie-Verordnung näher erläutert und praktische Einblicke gewährt werden, mit denen die einheitliche und wirksame Anwendung dieser Kriterien in der gesamten EU erleichtert werden soll.

Auktionen für erneuerbare Energien (im Folgenden "Auktionen") sind ein Mechanismus für wettbewerbliche Vergabeverfahren, mit denen die Erzeugung oder der Verbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen unterstützt werden soll. Der Ausbau des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen wurde durch von den Mitgliedstaaten organisierte Auktionen erheblich vorangetrieben. Solche Auktionen können staatliche Beihilfen beinhalten. Sie können die Vergabe von Rechten zur Entwicklung eines Projekts an einen Projektträger an einem bestimmten Standort oder öffentliche Fördermittel für den Bau von Projekten im Bereich erneuerbarer Energien oder beides umfassen. Mithilfe solcher Auktionen konnten die Mitgliedstaaten auf wettbewerbliche Weise die Höhe der finanziellen Förderung für Technologie im Bereich der erneuerbaren Energien festlegen. Auch bei der Optimierung der Höhe öffentlicher Förderung sind sie förderlich 4. Zudem tragen Auktionen erheblich dazu bei, den Übergang von fossilen Brennstoffen zu erneuerbaren Energiequellen in der EU zu beschleunigen. Durch die Aufnahme nicht preisbezogener Kriterien in die Gestaltung von Auktionen können die Mitgliedstaaten unterschiedliche politische Ziele fördern und Projekte, die sich durch andere Qualitätskriterien als den Preis auszeichnen, angemessen würdigen.

Gemäß Artikel 26 der Netto-Null-Industrie-Verordnung müssen die Mitgliedstaaten bei Auktionen für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen bestimmte nicht preisbezogene Kriterien auf mindestens 30 % des jährlichen Auktionsvolumens oder alternativ auf mindestens 6 Gigawatt pro Jahr und Mitgliedstaat anwenden 5. Diese Bestimmung gilt seit dem 30. Dezember 2025.

In der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1176 der Kommission (im Folgenden "Durchführungsverordnung") vom 23. Mai 2025 zur Präzisierung der Vorqualifikations- und Zuschlagskriterien bei Auktionen für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen werden die in Artikel 26 der Netto-Null-Industrie-Verordnung festgelegten nicht preisbezogenen Kriterien näher ausgeführt 6. Durch die Verordnung wird die Gestaltung und Anwendung dieser Kriterien erleichtert, für Einheitlichkeit in der gesamten Union gesorgt und den Mitgliedstaaten gleichzeitig ausreichende Flexibilität geboten.

Diese Mitteilung dient lediglich als Leitfaden zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Artikel 26 der Netto-Null-Industrie-Verordnung. Nur der Wortlaut der EU-Rechtsvorschriften selbst ist rechtsverbindlich. Die abschließende Zuständigkeit für die verbindliche Auslegung der Verordnung liegt ausschließlich beim Gerichtshof der Europäischen Union.

Diese Mitteilung gilt nicht für Auktionen für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge 7 durchgeführt werden, und sie gilt auch nicht für andere Formen öffentlicher Interventionen. Diese Themen werden in gesonderten Mitteilungen der Kommission behandelt, die die Leitlinien zu Artikel 25

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