umwelt-online: Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (7)
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Teil II

EG-Übereinstimmungsbescheinigung

für unvollständige Fahrzeuge

(Größtformat: A4 (210 X 297 mm); oder auf das Format A4 gefaltet) Seite 1

Seite 1

Der Unterzeichner:
(vollständiger Name)

bestätigt hiermit, dass das Fahrzeug

0.1. Fabrikmarke (Handelsname des Herstellers):

0.2. Typ:

Variante2:

Version2:

0.2.1. Handelsname(n) (sofern vorhanden):

0.4. Fahrzeugklasse:

0.5. Name und Anschrift des Herstellers des Basisfahrzeugs:

Name und Anschrift des Herstellers der letzten Baustufe des Fahrzeugs 7:

0.6. Anbringungsstelle der vorgeschriebenen Schilder:

Fahrzeug-Identifizierungsnummer:

Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer auf dem Fahrgestell:

auf der Grundlage des (der) in der nachstehenden EG-Typgenehmigung 7 beschriebenen Fahrzeugtyps (-typen)

Basisfahrzeug: Hersteller:

EG-Typgenehmigungsnummer:

Datum:

Stufe 2: Hersteller:

EG-Typgenehmigungsnummer:

Datum:

mit dem unter der

EG-Typgenehmigungsnummer:

Datum:

beschriebenen unvollständigen 7 Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt.

Das Fahrzeug kann zur fortwährenden Teilnahme am Straßenverkehr ohne weitere EG-Typgenehmigungen nicht zugelassen werden.

(Ort) (Datum) (Unterschrift) (Dienststellung)

Anlagen: Übereinstimmungsbescheinigung für jede Fertigungsstufe.

Seite 2

Für unvollständige Fahrzeuge der Klasse M1

(Die nachstehend bezeichneten Werte und Einheiten sind diejenigen, die in den EG-Typgenehmigungsunterlagen der jeweiligen Richtlinien oder Verordnungen angegeben sind. Bei Überprüfungen der Übereinstimmung der Produktion sind die Werte nach den in den jeweiligen Richtlinien oder Verordnungen festgelegten Verfahren unter Berücksichtigung der nach diesen Richtlinien oder Verordnungen zulässigen Toleranzen zu überprüfen.)

1. Anzahl der Achsen: ... und Räder: ...

2. Antriebsachsen:

3. Radstand: ...mm

5. Spurweite: 1. ... mm 2. ... mm 3. ... mm

6.2. Höchstzulässige Länge des vervollständigten Fahrzeugs: ...mm

7.2. Höchstzulässige Breite des vervollständigten Fahrzeugs: ... mm

9.1. Schwerpunkthöhe: ...mm

9.2. Höchstzulässige Schwerpunkthöhe des vervollständigten Fahrzeugs: ...mm

9.3. Mindestzulässige Schwerpunkthöhe des vervollständigten Fahrzeugs: ... mm

13.1. Mindestzulässige Masse des vervollständigten Fahrzeugs: ...kg

13.2. Verteilung dieser Masse auf die Achsen: 1. ... kg 2. ... kg 3. ... kg

14.1. Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: ...kg

14.2. Verteilung dieser Masse auf die Achsen: 1. ... kg 2. ... kg 3. ... kg

14.3. Technisch zulässige maximale Achslast: 1. ... kg 2. ... kg 3. ... kg

16. Höchstzulässige Belastung des Dachs: ...kg

17. Größte Anhängelast (gebremst): ...kg (ungebremst): ...kg

18. Zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: kg

19.1. Größte vertikale Stützlast: ...kg

20. Hersteller der Antriebsmaschine:

21. Baumusterbezeichnung des Herstellers gemäß Kennzeichnung am Motor:

22. Arbeitsverfahren:

22.1. Direkteinspritzung: ja/nein 7

23. Anzahl und Anordnung der Zylinder:

24. Hubvolumen: cm3

25. Kraftstoff:

26. Nennleistung: ....kW bei ... min-1

27. Kupplung (Typ):

28. Getriebe (Typ):

29. Übersetzungsverhältnisse: 1. ... 2. ... 3. ... 4. ... 5. ... 6. ...

30. Antriebsübersetzung:

32. Bereifung und Räder: Achse 1: ... Achse 2: ... Achse 3: ...

34. Art der Lenkhilfe:

35. Kurzbeschreibung des Bremssystems:

41. Anzahl und Anordnung der Türen:

42.1 Anzahl und Lage der Sitze:

43.1. EG-Typgenehmigungszeichen der Anhängevorrichtung, sofern vorhanden:

43.3. typen oder Klassen der Anhängevorrichtungen, die angebracht werden können:

43.4. Charakteristische Werte 7: D/V/S/U

45. Geräuschpegel:

Nummer der Basisrichtlinie und der letzten für die EG-Typgenehmigung gültigen Änderungsrichtlinie. Bei einer Richtlinie oder Verordnung mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben:

Standgeräusch: ...dB(A) bei der Motordrehzahl: ... min-1

Fahrgeräusch: .... dB(A)

46.1. Abgasverhalten6:

Nummer der Basisrichtlinie und der letzten für die EG-Typgenehmigung gültigen Änderungsrichtlinie. Bei einer Richtlinie oder Verordnung mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben:

1. Prüfverfahren

CO: ...HC: ...NOx: ...HC + NOx...:
Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten (min-1)): ... Partikel: ...

2. Prüfverfahren (falls zutreffend) CO: ... NOx: ....NMHC: ...THC: ...CH4: ...Partikel: ...

47. Gegebenenfalls Steuerleistung oder nationale Codenummer(n):

Belgien: ... Bulgarien: ... Tschechische Republik: ...
Dänemark: ... Deutschland: ... Estland: ...
Griechenland: ... Spanien: ... Frankreich: ...
Irland: ... Italien: ... Zypern: ...
Lettland: .. Litauen: ... Luxemburg: ...
Ungarn: ... Malta: ... Niederlande: ...
Österreich: ... Polen: ... Portugal: ...
Rumänien: ... Slowenien: ... Slowakei: ...
Finnland: ... Schweden: ... Vereinigtes Königreich: ...

49. Fahrgestell nur für Geländefahrzeuge ausgelegt: ja/nein 7

50. Anmerkungen:

51. Ausnahmen:

Seite 2

Für unvollständige Fahrzeuge der Klassen M2 und M3

(Die nachstehend bezeichneten Werte und Einheiten sind diejenigen, die in den EG-Typgenehmigungsunterlagen der jeweiligen Richtlinien oder Verordnungen angegeben sind. Bei Überprüfungen der Übereinstimmung der Produktion sind die Werte nach den in den jeweiligen Richtlinien oder Verordnungen festgelegten Verfahren unter Berücksichtigung der nach diesen Richtlinien zulässigen Toleranzen zu überprüfen.)

1. Anzahl der Achsen: ... und Räder: ...

2. Antriebsachsen:

3. Radstand: ... mm

5. Spurweite: 1. ... mm 2. ... mm 3. ... mm 4. ... mm

6.2. Höchstzulässige Länge des vervollständigten Fahrzeugs: ... mm

6.3. Abstand zwischen der Fahrzeugfront und dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung ... mm

7.2. Höchstzulässige Breite des vervollständigten Fahrzeugs: ... mm

9.1. Schwerpunkthöhe: ...mm

9.2. Höchstzulässige Schwerpunkthöhe des vervollständigten Fahrzeugs: ... mm

9.3. Mindestzulässige Schwerpunkthöhe des vervollständigten Fahrzeugs: ... mm

12.3. Masse des Fahrgestells: ... kg

13.1. Mindestzulässige Masse des vervollständigten Fahrzeugs: ... kg

13.2. Verteilung dieser Masse auf die Achsen: 1. ... kg 2. ... kg 3. ... kg 4. ... kg

14.1. Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: ... kg

14.2. Verteilung dieser Masse auf die Achsen: 1. ... kg 2. ... kg 3. ... kg

14.4. Technisch zulässige maximale Achslast Masse je Achsgruppe: 1. ... kg 2. ... kg 3. ... kg 4. ... kg

16. Höchstzulässige Belastung des Dachs: ... kg

17.4. Höchstzulässige Masse eines Anhängers (gebremst): ... kg; (ungebremst): ... kg

18. Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination im beladenen Zustand ...kg

19.1. Technisch zulässige größte vertikale Stützlast des Kraftfahrzeugs ... kg

20. Hersteller der Antriebsmaschine:

21. Baumusterbezeichnung des Herstellers gemäß Kennzeichnung am Motor:

22. Arbeitsverfahren:

22.1. Direkteinspritzung: ja/nein 7

23. Anzahl und Anordnung der Zylinder:

24. Hubvolumen: ...cm3

25. Kraftstoff:

26. Nennleistung: ...kW bei ... min-1

27. Kupplung (Typ):

28. Getriebe(Typ):

29. Übersetzungsverhältnisse: 1. ... 2. ... 3. ... 4. ... 5. ... 6. ...

30. Antriebsübersetzung:

32. Bereifung und Räder: Achse 1: ... Achse 2: ... Achse 3: ...Achse 4: ...

33.1. Antriebsachse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein 7

34. Art der Lenkhilfe:

35. Kurzbeschreibung des Bremssystems:

36. Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: ... bar

41. Anzahl und Anordnung der Türen:

43.1. EG-Typgenehmigungszeichen der Anhängevorrichtung, sofern vorhanden:

43.3. typen oder Klassen der Anhängevorrichtungen, die angebracht werden können:

43.4. Charakteristische Werte 7: D ..., V ..., S ..., U ...

45. Geräuschpegel

Nummer der Basisrichtlinie und der letzten für die EG-Typgenehmigung gültigen Änderungsrichtlinie. Bei einer Richtlinie oder Verordnung mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben:

Standgeräusch: ...dB(A) bei der Motordrehzahl: ... min-1

Fahrgeräusch: ... dB(A)

46.1. Abgasverhalten6:

Nummer der Basisrichtlinie und der letzten für die EG-Typgenehmigung gültigen Änderungsrichtlinie. Bei einer Richtlinie oder Verordnung mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben:

1. Prüfverfahren

CO: ... HC: ...NOx: ...HC + NOx: ...
Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten (min-1)): Partikel:

2. Prüfverfahren (falls zutreffend)

CO: ... NOx: ... NMHC: ... THC: ... CH4: .... Partikel: ...

47. Gegebenenfalls Steuerleistung oder nationale Codenummer(n):

Belgien Tschechische Republik Dänemark
Deutschland Estland Griechenland
Spanien Frankreich Irland
Italien Zypern Lettland
Litauen Luxemburg Ungarn
Malta Niederlande Österreich
Polen Portugal Slowenien
Slowakei Finnland Schweden
Vereinigtes Königreich    

49. Fahrgestell nur für Geländefahrzeuge ausgelegt: ja/nein 7

50. Anmerkungen:

51. Ausnahmen:

Seite 2

Für unvollständige Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3

(Die nachstehend bezeichneten Werte und Einheiten sind diejenigen, die in den EG-Typgenehmigungsunterlagen der jeweiligen Richtlinien oder Verordnungen angegeben sind. Bei Überprüfungen der Übereinstimmung der Produktion sind die Werte nach den in den jeweiligen Richtlinien oder Verordnungen festgelegten Verfahren unter Berücksichtigung der nach diesen Richtlinien oder Verordnungen zulässigen Toleranzen zu überprüfen.)

1. Anzahl der Achsen: ... und Räder: ...

2. Antriebsachsen:

3. Radstand: ...mm

4.2. Sattelvormaß des Sattelzugfahrzeugs (Höchst- und Mindestwert): ...mm

5. Spurweite: 1. ... mm 2. ... mm 3. ... mm 4. ... mm

6.2. Höchstzulässige Länge des vervollständigten Fahrzeugs: ... mm

6.3. Abstand zwischen der Fahrzeugfront und dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung ... mm

7.2. Höchstzulässige Breite des vervollständigten Fahrzeugs: ... mm

9.1. Schwerpunkthöhe: ... mm

9.2. Höchstzulässige Schwerpunkthöhe des vervollständigten Fahrzeugs: ... mm

9.3. Mindestzulässige Schwerpunkthöhe des vervollständigten Fahrzeugs: mm

12.3. Masse des Fahrgestells: ... kg

13.1. Mindestzulässige Masse des vervollständigten Fahrzeugs: ... kg

13.2. Verteilung dieser Masse auf die Achsen: 1. ... kg 2. ... kg 3. ... kg 4. ... kg

14.1. Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: ... kg

14.2. Verteilung dieser Masse auf die Achsen: 1. ... kg 2. ... kg 3. ... kg 4. ... kg

14.4. Technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe: 1. ... kg   2. ... kg   3. ... kg    4. ... kg

15. Lage der anhebbaren/belastbaren Achse(n):

17. Technisch zulässige größte Anhängelast des Zugfahrzeugs bei Beförderung eines

17.1. Sattelanhängers

17.2. Deichselanhängers

17.3. Zentralachsanhängers

17.4. Höchstzulässige Masse eines Anhängers (ungebremst): ... kg

18. Zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: ...kg

19.1. Größte vertikale Stützlast: ...kg

20. Hersteller der Antriebsmaschine:

21. Baumusterbezeichnung des Herstellers gemäß Kennzeichnung am Motor:

22. Arbeitsverfahren:

22.1. Direkteinspritzung: ja/nein 7

23. Anzahl und Anordnung der Zylinder:

24. Hubvolumen: ... cm3

25. Kraftstoff:

26. Nennleistung: ...kW bei ... min-1

27. Kupplung (Typ):

23. Getriebe (Typ):

29. Übersetzungsverhältnisse:1. ... 2. ... 3. ... 4. ... 5. ... 6. ...

30. Antriebsübersetzung:

32. Bereifung und Räder: Achse 1: ... Achse 2: .... Achse 3: ... Achse 4: ...

33.1. Antriebsachse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein7

34. Art der Lenkhilfe:

35. Kurzbeschreibung des Bremssystems:

36. Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: ... bar

41. Anzahl und Anordnung der Türen:

42.1. Anzahl und Lage der Sitze:

43.1. EG-Typgenehmigungszeichen der Anhängevorrichtung, sofern vorhanden:

43.3. typen oder Klassen der Anhängevorrichtungen, die angebracht werden können:

43.4. Charakteristische Werte 7: D..., V..., S..., U....

45. Geräuschpegel:

Nummer der Basisrichtlinie und der letzten für die EG-Typgenehmigung gültigen Änderungsrichtlinie. Bei einer Richtlinie oder Verordnung mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben:

Standgeräusch: ...dB(A) bei der Motordrehzahl: .... min-1

Fahrgeräusch: ..... dB(A)

46.1. Abgasverhalten6:

Nummer der Basisrichtlinie und der letzten für die EG-Typgenehmigung gültigen Änderungsrichtlinie. Bei einer Richtlinie oder Verornung mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben:

1. Prüfverfahren

CO: ... HC: ... NOx: HC + NOx:
Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten (min-1)): ...Partikel: ...

2. Prüfverfahren (falls zutreffend)

CO: ... NOX: NMHC: ... CH4: ... Partikel: ...

47. Gegebenenfalls Steuerleistung oder nationale Codenummer(n):

Belgien Tschechische Republik Dänemark
Deutschland Estland Griechenland
Spanien Frankreich Irland
Italien Zypern Lettland
Litauen Luxemburg Ungarn
Malta Niederlande Österreich
Polen Portugal Slowenien
Slowakei Finnland Schweden
Vereinigtes Königreich    

48.1. EG-typgenehmigt nach den Konstruktionsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter:
... ja/Gruppe(n): ... /nein 7

48.2. 48.2.EG-typgenehmigt nach den Konstruktionsvorschriften für die Beförderung bestimmter Tierarten:
... ja/Gruppe(n): ../nein 7

49. Fahrgestell nur für Geländefahrzeuge ausgelegt: ja/nein 7

50. Anmerkungen:

51. Ausnahmen:

Seite 2

Für unvollständige Fahrzeuge der Klassen O1, O2, O3 und O4

1. Anzahl der Achsen: ... und Räder: ...

3. Radstand: ... mm

5. Spurweite: 1. ... mm 2. ... mm 3. ... mm

6.2. Höchstzulässige Länge des vervollständigten Fahrzeugs: ... mm

6.4. Abstand zwischen dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung und dem Fahrzeugheck: ... mm

7.2. Höchstzulässige Breite des vervollständigten Fahrzeugs: ... mm

9.1. Schwerpunkthöhe: ... mm

9.2. Höchstzulässige Schwerpunkthöhe des vervollständigten Fahrzeugs: ... mm

9.3. Mindestzulässige Schwerpunkthöhe des vervollständigten Fahrzeugs: ... mm

12.3. Masse des Fahrgestells: ... kg

13.1. Mindestzulässige Masse des vervollständigten Fahrzeugs: ... kg

13.2. Verteilung dieser Masse auf die Achsen: 1. ... kg 2. ... kg 3. ... kg

14.1. Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: ... kg

14.5. Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern:
1. ... kg 2. ... kg 3. ... kg Stützlast: ...kg

14.6. Technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe:
1. ... kg 2. ... kg 3. ... kg
sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern: kg

15. Lage der anhebbaren/belastbaren Achse(n):

19.2. Für Anhängevorrichtungen der Klassen B, D, E und H: Höchstmasse des Zugfahrzeugs (T) oder der Fahrzeugkombination (wenn T < 32.000 kg): ... kg

32. Bereifung und Räder: Achse 1: ... Achse 2: ... Achse 3: ...

33.2. Achse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein 7

34. Art der Lenkhilfe:

35. Kurzbeschreibung des Bremssystems:

43.2. EG-Typgenehmigungszeichen der Anhängevorrichtung:

43.3. typen oder Klassen der Anhängevorrichtungen, die angebracht werden können:

43.4. Charakteristische Werte 7: D ..., V ..., S ..., U ...

47. Gegebenenfalls Steuerleistung oder nationale Codenummer(n):

Belgien Tschechische Republik Dänemark
Deutschland Estland Griechenland
Spanien Frankreich Irland
Italien Zypern Lettland
Litauen Luxemburg Ungarn
Malta Niederlande Österreich
Polen Portugal Slowenien
Slowakei Finnland Schweden
Vereinigtes Königreich    

48.1. EG-typgenehmigt nach den Konstruktionsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter:
... ja/Gruppe(n): ... /nein 7

48.2. EG-typgenehmigt nach den Konstruktionsvorschriften für die Beförderung bestimmter Tierarten:
... ja/Gruppe(n): ... /nein 7

50. Anmerkungen:

51. Ausnahmen:

.

  Verfahren hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion Anhang X 07

0. Übereinstimmung der Produktion

Übereinstimmung der Produktion zur Gewährleistung der Übereinstimmung des genehmigten Typs einschließlich der Bewertung von Qualitätsmanagementsystemen im Sinne der nachstehend beschriebenen Anfangsbewertung 21 sowie Überprüfung des Genehmigungsgegenstands und produktbezogene Kontrollen im Sinne der nachstehend beschriebenen Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte.

1. Anfangsbewertung

1.1. Vor Erteilung einer EG-Typgenehmigung prüft die Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats, ob die notwendigen Maßnahmen getroffen wurden und Verfahren vorhanden sind, um eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der hergestellten Bauteile, Systeme, selbständigen technischen Einheiten oder Fahrzeuge mit dem jeweiligen genehmigten Typ sicherzustellen.

1.2. Die Anforderungen unter Punkt 1.1 müssen zur Zufriedenheit der Behörde, die die EG-Typgenehmigung erteilt, überprüft werden. Diese Behörde gibt sich mit der Anfangsbewertung und den anfänglich getroffenen Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte gemäß Abschnitt 2 zufrieden, wobei erforderlichenfalls einer der Bestimmungen nach 1.2.1 bis 1.2.3 oder gegebenenfalls einer Kombination dieser Bestimmungen ganz oder teilweise Rechnung zu tragen ist.

1.2.1. Die Anfangsbewertung und/oder Überprüfung der Vorkehrungen für die Übereinstimmung des Produkts kann von der Genehmigungsbehörde durchgeführt werden, die die EG-Typgenehmigung erteilt, oder von einem technischen Dienst im Auftrag der Genehmigungsbehörde.

1.2.1.1. Das Ausmaß der durchzuführenden Anfangsbewertung wird von der EG-Typgenehmigungsbehörde anhand der folgenden Unterlagen festgelegt:

die Zertifizierung des Herstellers nach Punkt 1.2.3, auf die in diesem Absatz nicht näher eingegangen wird,

bei der EG-Typgenehmigung eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit, die vom (von den) Fahrzeughersteller(n) in den Geschäftsräumen des Herstellers des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit durchgeführten Qualitätsbewertungen nach einer oder mehreren Spezifikationen des Industriesektors, die den Anforderungen der harmonisierten Norm EN ISO 9002-1994 oder EN ISO 9001-2000 entsprechen, mit zulässigem Ausschluss der Anforderungen an Design- und Entwicklungsplanung, Unterabschnitt 7.3 "Kundenforderungen und laufende Verbesserung".

1.2.2. Die Anfangsbewertung und/oder Überprüfung der Vorkehrungen für die Übereinstimmung des Produkts kann von der EG-Typgenehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats oder dem von der EG-Typgenehmigungsbehörde dafür benannten technischen Dienst durchgeführt werden. In diesem Fall erstellt die EG-Typgenehmigungsbehörde des anderen Mitgliedstaats eine Übereinstimmungsbescheinigung, in der die Bereiche und Produktionsanlagen angegeben sind, die für das (die) zu genehmigende(n) Produkt(e) von Bedeutung sind, sowie die Richtlinie, nach der diese Produkte genehmigt werden sollen 22. Auf Antrag der EG-Typgenehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats, die die EG-Typgenehmigung erteilt, übermittelt die EG-Typgenehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats unverzüglich die Übereinstimmungsbescheinigung oder teilt mit, dass sie nicht in der Lage ist, eine solche Bescheinigung zu liefern. Auf der Übereinstimmungsbescheinigung sollten mindestens aufgeführt werden:

Unternehmensgruppe oder Unternehmen (z.B. XYZ Automobilwerk):
Besondere Organisation (z.B. Unternehmensbereich Europa)
Betriebe/Standorte (z.B. Motorenwerk 1 (UK) Fahrzeugwerk 2 (Deutschland))
Fahrzeug-/Bauteilbereich (z.B. alle Modelle der Klasse M1)
Bewertete Bereiche (z.B. Motorenfertigung, Karosseriepresse und -montage, Fahrzeugfertigung)
Geprüfte Unterlagen (z.B. Qualitätshandbuch und -verfahren des Unternehmens)
Bewertung (z.B. durchgeführt: 18. - 30.9.1994)
(z.B. geplanter Kontrollbesuch: März 1996)

1.2.3. Die Genehmigungsbehörde erkennt auch die ordnungsgemäße Zertifizierung nach der harmonisierten Norm EN ISO 9002-1994 (in deren Geltungsbereich auch die Produktionsstandorte und die zu genehmigenden Produkte fallen) oder EN ISO 9001-2000, mit zulässigem Ausschluss der Anforderungen an Design- und Entwicklungsplanung, Unterabschnitt 7.3 "Kundenforderungen und laufende Verbesserung", oder nach einer gleichwertigen harmonisierten Norm als Erfüllung der Anforderungen der Anfangsbewertung nach Abschnitt 1.2 an. Der Hersteller liefert detaillierte Angaben über die Zertifizierung und sorgt dafür, dass die Genehmigungsbehörde über jede Änderung der Geltungsdauer oder des Geltungsbereichs unterrichtet wird.

"Ordnungsgemäß" bedeutet, dass sie durch eine Zertifizierungsstelle erteilt wurde, die der harmonisierten Norm EN 45012 entspricht, die entweder von der EG-Typgenehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats als solche qualifiziert wird oder von einer nationalen Akkreditierungsorganisation eines Mitgliedstaats als solche akkreditiert und von der EG-Typgenehmigungsbehörde dieses Mitgliedstaats anerkannt wird.

Die EG-Typgenehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten unterrichten einander über die von ihnen qualifizierten und anerkannten akkreditierten Zertifizierungsstellen und über jede Änderung der Geltungsdauer oder des Geltungsbereichs dieser Stellen.

1.3. Für die Zwecke der EG-Typgenehmigung des vollständigen Fahrzeugs brauchen die zur Erteilung der EG-Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten des Fahrzeugs durchgeführten Anfangsbewertungen nicht wiederholt zu werden, müssen jedoch durch eine Bewertung ergänzt werden, die sich auf den Standort und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fertigung des vollständigen Fahrzeugs bezieht, welche von den vorangegangenen Bewertungen nicht abgedeckt wurden.

2. Vorkehrungen für die Übereinstimmung des Produkts

2.1. Jedes Fahrzeug, System, Bauteil oder jede selbständige technische Einheit, welche(s) nach dieser Richtlinie oder einer Einzelrichtlinie oder Verordnung genehmigt wurde, muss so hergestellt sein, dass es (sie) mit dem genehmigten Typ übereinstimmt und die Vorschriften dieser Richtlinie oder einer Einzelrichtlinieoder Verordnung erfüllt, die in der vollständigen Auflistung in Anhang IV oder Anhang XI enthalten ist.

2.2. Die EG-Typgenehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats überprüft zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung, ob geeignete Vorkehrungen getroffen wurden und schriftlich fixierte Prüfverfahren vorhanden sind, die für jede EG-Typgenehmigung mit dem Hersteller abzustimmen sind, nach denen in festgelegten Abständen die Prüfungen oder entsprechenden Überprüfungen durchgeführt werden können, die erforderlich sind, um eine kontinuierliche Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ zu gewährleisten, und die gegebenenfalls in Einzelrichtlinien oder Verordnungen festgelegt sind.

2.3. Insbesondere obliegt es dem Inhaber einer EG-Typgenehmigung:

2.3.1. sicherzustellen, dass Verfahren für eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produkte (Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten) mit dem genehmigten Typ zur Verfügung stehen und angewendet werden;

2.3.2. Zugang zu Prüfeinrichtungen oder sonstigen geeigneten Einrichtungen zu haben, die für die Kontrolle der Übereinstimmung mit dem jeweils genehmigten Typ erforderlich sind;

2.3.3. sicherzustellen oder zu überprüfen, dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die Aufzeichnungen und dazugehörigen Unterlagen über einen mit der Genehmigungsbehörde zu vereinbarenden Zeitraum verfügbar bleiben; dieser Zeitraum soll 10 Jahre nicht überschreiten;

2.3.4. die Ergebnisse jeder Art von Prüfungen genau zu untersuchen oder zu überprüfen, um die Beständigkeit der Produktmerkmale unter Berücksichtigung der in der Serienproduktion üblichen Streuungen nachweisen und gewährleisten zu können;

2.3.5. sicherzustellen, dass für jeden Produkttyp die in der vorliegenden Richtlinie vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt werden sowie die Prüfungen, die in den jeweiligen Einzelrichtlinien oder Verordnungender vollständigen Auflistung in den Anhängen IV oder XI aufgeführt sind;

2.3.6. sicherzustellen oder zu überprüfen, dass alle Stichproben oder jedes Prüfteil, die (das) bei einer bestimmten Prüfung den Anschein einer Nichtübereinstimmung geliefert hat (haben), Veranlassung gibt (geben) für eine weitere Musterentnahme und Überprüfungen; dabei sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung der Fertigung wiederherzustellen;

2.3.7. im Fall einer EG-Typgenehmigung des vollständigen Fahrzeugs beschränken sich die in 2.3.5 erwähnten Kontrollen auf die Überprüfung des korrekten Bauzustands in Bezug auf die EG-Typgenehmigungsunterlagen und insbesondere auf den Beschreibungsbogen nach Anhang III und die für die Übereinstimmungsbescheinigungen nach Anhang IX dieser Richtlinie erforderlichen Angaben.

3. Bestimmungen für die fortlaufende Überprüfung

3.1. Die Behörde, die die EG-Typgenehmigung erteilt hat, kann die in den einzelnen Produktionsstätten angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung jederzeit überprüfen.

3.1.1. Normalerweise wird überprüft, ob die nach 1.2 (Anfangsbewertung und Übereinstimmung des Produkte) dieses Anhangs eingeführten Verfahren unverändert wirksam sind.

3.1.1.1. Von einer Zertifizierungsstelle (die nach 1.2.3 dieses Anhangs qualifiziert oder anerkannt ist) durchgeführte Überwachungstätigkeiten müssen als Erfüllung der Anforderungen nach 3.1.1 bezüglich der bei der Anfangsbewertung eingeführten Verfahren (Punkt 1.2.3) akzeptiert werden.

3.1.1.2. Bei der Häufigkeit der (anderen als den unter 3.1.1 genannten) Überprüfungen durch die EG-Typgenehmigungsbehörde ist sicherzustellen, dass die entsprechenden gemäß Abschnitten 1 und 2 dieses Anhangs durchgeführten Überprüfungen nach einem Zeitraum wiederholt werden, der von der Genehmigungsbehörde angesichts der vorliegenden Erfahrungen bemessen wird.

3.2. Bei jeder Überprüfung werden dem Prüfbeamten Aufzeichnungen der Prüfungen oder Kontrollen und Herstellungsunterlagen, insbesondere Aufzeichnungen jener Prüfungen oder Kontrollen, die nach 2.2 dieses Anhangs als erforderlich bezeichnet werden, zur Verfügung gestellt.

3.3. Sofern die Art der Prüfung dafür geeignet ist, kann der Prüfbeamte beliebige Stichproben auswählen, die dann in dem Herstellerlabor geprüft werden (oder durch den Technischen Dienst, sofern dies in einer Einzelrichtlinie oder Verordnung vorgeschrieben ist). Die Mindestanzahl der Probenahmen kann gemäß den Ergebnissen der betriebsinternen Überprüfungen festgelegt werden.

3.4. Erscheint die Qualität der Prüfungen als nicht zufrieden stellend oder erscheint es angebracht, die Gültigkeit der aufgrund Punkt 3.2 durchgeführten Prüfungen zu überprüfen, so wählt der Prüfbeamte Muster aus, die an den Technischen Dienst zu übermitteln sind, der die Typgenehmigungsprüfungen durchgeführt hat.

3.5. Die EG-Typgenehmigungsbehörde kann alle Prüfungen oder Kontrollen durchführen, die in der vorliegenden Richtlinie oder in den betreffenden Einzelrichtlinien oder Verordnungen gemäß der vollständigen Auflistung in Anhang IV oder Anhang XI vorgeschrieben sind.

3.6. Führen die Ergebnisse einer Inspektion oder einer Überprüfung zu Beanstandungen, stellt die EG-Typgenehmigungsbehörde sicher, dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wieder herzustellen.

.

  Eigenschaften von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung und diesbezügliche Vorschriften 05a 05b Anhang XI

Anlage 1 07
Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen

 

Nr. Genehmigungsgegenstand Richtlinie/
Verodnung
M1< 2.5001 kg M1 > 2.5001kg M2 M3
1 Geräuschpegel 70/157/EWG H G + H G + H G + H
2 Emissionen/Zugang
zu Informationen
../ ../EG
(EG) Nr. ../ ...
Q G + Q G + Q
3 Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz hinten 70/221/EWG F F F F
4 Anbringung hinteres Kennzeichen 70/222/EWG X X X X
5 Lenkanlagen 70/311/EWG X G G G
6 Türverriegelungen und -scharniere 70/387/EWG B G + B    
7 Schallzeichen 70/388/EWG X X X X
8 Einrichtungen für indirekte Sicht 71/127/EWG X G G G
9 Bremsanlagen 71/320/EWG X G G G
10 Funkentstörung 72/245/EWG X X X X
11 - gestrichen -
12 Innenausstattung 74/60/EWG C G + C    
13 Diebstahlsicherung 74/61/EWG X G G G
14 Lenkanlage bei Unfallstößen 74/297/EWG X G    
15 Sitzfestigkeit 74/408/EWG D G + D G + D G + D
16 Außenkanten 74/483/EWG X für das Führerhaus; a für den übrigen Teil G für das Führerhaus; a für den übrigen Teil    
17 Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang 75/443/EWG X X X X
18 (Vorgeschriebene) Schilder 76/114/EWG X X X X
19 Gurtverankerungen 76/115/EWG D G + L G + L G + L
20 Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen 76/756/EWG a + N a + G + N für das Führerhaus; a + N für den übrigen Teil a + G + N für das Führerhaus; a + N für den übrigen Teil a + G + N für das Führerhaus; a + N für den übrigen Teil
21 Rückstrahler 76/757/EWG X X X X
22 Begrenzungs-, Schluss-, Brems-, Umriss-, Tagfahr- und Seitenmarkierungsleuchten 76/758/EWG X X X X
23 Fahrtrichtungsanzeiger 76/759/EWG X X X X
24 Hintere Kennzeichenbeleuchtung 76/760/EWG X X X X
25 Scheinwerfer (einschließlich Lampen) 76/761/EWG X X X X
26 Nebelscheinwerfer 76/762/EWG X X X X
27 Abschleppeinrichtung 77/389/EWG E E E E
28 Nebelschlussleuchten 77/538/EWG X X X X
29 Rückfahrscheinwerfer 77/539/EWG X X X X
30 Parkleuchten 77/540/EWG X X X X
31 Rückhaltesysteme 77/541/EWG D G + M G + M G + M
32 Sichtfeld 77/649/EWG X G    
33 Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen 78/316/EWG X X X X
34 Entfrostung/Trocknung 78/317/EWG X G + O O O
35 Scheibenwischer/-wascher 78/318/EWG X G + O O O
36 Heizung 2001/56/EG X X X X
37 Radabdeckung 78/549/EWG X G    
38 Kopfstützen 78/932/EWG D G + D    
39 - gestrichen -    
40 Motorleistung 80/1269/EWG X X X X
41 Emissionen von Dieselmotoren 88/77/EWG H G + H G + H G + H
44 Massen und Abmessungen (Pkw) 92/21/EWG X X    
45 Sicherheitsglas 92/22/EWG J G + J G + J G + J
46 Luftreifen 92/23/EWG X G G G
47 Geschwindigkeitsbegrenzer 92/24/EWG       X
48 Massen und Abmessungen (außer Pkw der Nr. 44) 97/27/EG     X X
50 Verbindungseinrichtungen 94/20/EG X G G G
51 Brennverhalten 95/28/EG       G für das Führerhaus, X für den übrigen Teil
52 Kraftomnibusse ../../EG     A A
53 Frontalaufprall 96/79/EG N/A N/A    
54 Seitenaufprall 96/27/EG N/A N/A    
58 Fußgängerschutz 2003/102/EG X      
59 Recyclingfähigkeit 2005/64/EG N/A N/A - -
60 Frontschutzsystem 2005/66/EG X X2
61 Klimaanlage 2006/40/EG X X
1 Technisch zulässige Gesamtmasse.
2) zulässige Gesamtmasse höchstens 3,5 t.
weiter .

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