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Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung
(ABl. Nr. L 194 vom 25.07.1975 S. 23;
RL 87/101/EWG - ABl. Nr. L 42 vom 12.02.1987 S. 43;
RL 91/692/EWG - ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 48;
RL 2000/76/EG - ABl. Nr. L 332 vom 28.12.2000 S. 91;
RL 2008/98/EG - ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 41 der RL 2008/98/EG
Der Rat der Europäischen Gemeinschaft -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,
auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften über die Altölbeseitigung, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten bereits anwendbar oder in Vorbereitung sind, können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und somit unmittelbare Auswirkungen auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes haben. Daher ist für dieses Gebiet die Angleichung der Rechtsvorschriften gemäß Artikel 100 des Vertrages vorzunehmen.
Es erscheint notwendig, diese Angleichung der Rechtsvorschriften durch ein Tätigwerden der Gemeinschaft zu ergänzen, um durch eine umfassendere Regelung eines der Ziele der Gemeinschaft im Bereich des Umweltschutzes zu verwirklichen. Deshalb sind dafür einige besondere Bestimmungen vorzusehen. Da die hierfür erforderlichen Befugnisse im Vertrag nicht vorgesehen sind, ist auf Artikel 235 des Vertrages zurückzugreifen.
Eines der wesentlichen Ziele jeder Regelung für die Altölbeseitigung muß der Schutz der Umwelt gegen nachteilige Auswirkungen des Ableitens, des Lagerns oder der Behandlung dieser Öle sein.
Die Wiederverwendung von Altölen kann zu einer Politik der Versorgung mit Brennstoffen beitragen.
Das Aktionsprograrnm der Europäischen Gemeinschaft für den Umweltschutz 3 hebt die Bedeutung der Beseitigung von Altölen ohne Beeinträchtigung der Umwelt hervor.
Der Anfall von Altölen, insbesondere an Emulsionen, hat sich in der Gemeinschaft erhöht.
Ein wirksames und zusammenhängendes System der Behandlung dieser Die, welches den innergemeinschaftlichen Warenverkehr nicht hemmt und die Wettbewerbsbedingungen nicht beeinträchtigt, sollte für alle diese Erzeugnisse gelten, auch für solche, die nur teilweise aus Ölen bestehen, und deren unschädliche Behandlung zu wirtschaftlich zufriedenstellenden Bedingungen vorsehen.
Ein solches System sollte die Behandlung, Ableitung, Lagerung und Sammlung von Altölen regeln sowie einen Genehmigungsmechanismus der Altölbeseitigungsunternehmen, eine obligatorische Sammlung und/oder Beseitigung dieser Öle für gewisse Fälle und geeignete Kontrollverfahren vorsehen.
In den Fällen, in denen bestimmte Unternehmen zur Sammlung und/oder Beseitigung von Altölen verpflichtet sind, sollte der Teil der damit zusammenhängenden und nicht durch Einnahmen gedeckten Kosten durch Zuschüsse ausgeglichen werden können. Die Mittel für diese Zuschüsse können unter anderem durch eine Abgabe auf neue und aufbereitete Öle aufgebracht werden.
-hat folgende Richtlinie erlassen:
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:
Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 78/319
(Stand: 07.08.2025)
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