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Regelwerk, 1970 -75, Abfall - EU Bund

Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung

(ABl. Nr. L 194 vom 25.07.1975 S. 23;
RL 87/101/EWG - ABl. Nr. L 42 vom 12.02.1987 S. 43;
RL 91/692/EWG - ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 48;
RL 2000/76/EG - ABl. Nr. L 332 vom 28.12.2000 S. 91;
RL 2008/98/EG - ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 41 der RL 2008/98/EG

s.a.: Entsch. 94/741/EG

Der Rat der Europäischen Gemeinschaft -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,

auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:

Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften über die Altölbeseitigung, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten bereits anwendbar oder in Vorbereitung sind, können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und somit unmittelbare Auswirkungen auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes haben. Daher ist für dieses Gebiet die Angleichung der Rechtsvorschriften gemäß Artikel 100 des Vertrages vorzunehmen.

Es erscheint notwendig, diese Angleichung der Rechtsvorschriften durch ein Tätigwerden der Gemeinschaft zu ergänzen, um durch eine umfassendere Regelung eines der Ziele der Gemeinschaft im Bereich des Umweltschutzes zu verwirklichen. Deshalb sind dafür einige besondere Bestimmungen vorzusehen. Da die hierfür erforderlichen Befugnisse im Vertrag nicht vorgesehen sind, ist auf Artikel 235 des Vertrages zurückzugreifen.

Eines der wesentlichen Ziele jeder Regelung für die Altölbeseitigung muß der Schutz der Umwelt gegen nachteilige Auswirkungen des Ableitens, des Lagerns oder der Behandlung dieser Öle sein.

Die Wiederverwendung von Altölen kann zu einer Politik der Versorgung mit Brennstoffen beitragen.

Das Aktionsprograrnm der Europäischen Gemeinschaft für den Umweltschutz 3 hebt die Bedeutung der Beseitigung von Altölen ohne Beeinträchtigung der Umwelt hervor.

Der Anfall von Altölen, insbesondere an Emulsionen, hat sich in der Gemeinschaft erhöht.

Ein wirksames und zusammenhängendes System der Behandlung dieser Die, welches den innergemeinschaftlichen Warenverkehr nicht hemmt und die Wettbewerbsbedingungen nicht beeinträchtigt, sollte für alle diese Erzeugnisse gelten, auch für solche, die nur teilweise aus Ölen bestehen, und deren unschädliche Behandlung zu wirtschaftlich zufriedenstellenden Bedingungen vorsehen.

Ein solches System sollte die Behandlung, Ableitung, Lagerung und Sammlung von Altölen regeln sowie einen Genehmigungsmechanismus der Altölbeseitigungsunternehmen, eine obligatorische Sammlung und/oder Beseitigung dieser Öle für gewisse Fälle und geeignete Kontrollverfahren vorsehen.

In den Fällen, in denen bestimmte Unternehmen zur Sammlung und/oder Beseitigung von Altölen verpflichtet sind, sollte der Teil der damit zusammenhängenden und nicht durch Einnahmen gedeckten Kosten durch Zuschüsse ausgeglichen werden können. Die Mittel für diese Zuschüsse können unter anderem durch eine Abgabe auf neue und aufbereitete Öle aufgebracht werden.

-hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

"Altöl":
jedes mineralische Schmier- oder Industrieöl, das für den Verwendungszweck, für den es ursprünglich bestimmt war, ungeeignet geworden ist, insbesondere gebrauchte Verbrennungsmotoren und Getriebeöle, mineralische Maschinen-, Turbinen- und Hydrauliköle;
"Beseitigung":
die Behandlung oder Vernichtung von Altölen und deren Lagerung und Ablagerung auf dem Boden oder im Boden;
"Behandlung":
die Arbeitsvorgänge, die die Wiederverwertung von Altöl, d.h. die Aufbereitung und das Verbrennen, zum Ziel haben;
"Aufbereitung":
jedes Verfahren, bei dem Basis öle durch Raffinerieverfahren von Altölen erzeugt werden und die insbesondere die Trennung der Schadstoffe, der Oxidationsprodukte und der Zusätze in diesen Ölen umfassen;
"Verbrennung":
die Benutzung von Altölen als Brennstoff, die eine angemessene Wärmerückgewinnung ermöglicht;
"Sammeln":
sämtliche Arbeitsvorgänge, die das Verbringen der Altöle vom Besitzer zu den Unternehmen ermöglichen, die die Beseitigung dieser Aule durchführen.

Artikel 2

Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 78/319/EWG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß bei der Sammlung und Beseitigung von Altölen keine vermeidbare Beeinträchtigung der Menschen, der Gewässer, der Luft oder des Bodens eintritt.

Artikel 3

(1) Sofern keine technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Sachzwänge entgegenstehen, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen dafür, daß der Behandlung von Altölen im Wege der Aufbereitung Vorrang eingeräumt wird,

(2) Erfolgt aufgrund der in Absatz 1 genannten Sachzwänge keine Aufbereitung des Altöls, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jegliches Verbrennen von Altölen nach umweltfreundlichen Verfahren gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie erfolgen kann, soweit dieses Verbrennen technisch, wirtschaftlich und organisatorisch durchführbar ist.

(3) Erfolgt aufgrund der in den Absätzen 1 und 2 genannten Sachzwänge weder die Aufbereitung noch das Verbrennen von Altölen, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um ihre schadlose Vernichtung oder kontrollierte Lagerung oder Ablagerung zu gewährleisten.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit folgendes verboten wird:

  1. das Einleiten von Altölen in Oberflächengewässer, Grundwasser, Küstengewässer und Kanalisationen;
  2. das Lagern und/oder Ableiten von Altölen, welche schädliche Auswirkungen auf den Boden haben, sowie das unkontrollierte Einleiten von Rückständen aus der Aufarbeitung von Altöl;
  3. die Behandlung von Altölen, welche eine Luftverunreinigung hervorruft, die über das in den geltenden Vorschriften festgelegte Niveau hinausgeht.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten führen, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie erforderlich ist, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 Maßnahmen zur Aufklärung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit durch, um eine geeignete Lagerung sowie eine möglichst vollständige Sammlung der Altöle zu gewährleisten.

(2) In Fällen, in denen die in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Ziele nicht anders erreicht werden können, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen dahingehend, daß ein oder mehrere Unternehmen die ihnen von den Besitzern angebotenen Altöle gegebenenfalls in dem ihnen von der zuständigen Behörde zugewiesenen Bezirk sammeln und/oder beseitigen.

(3) Zur Erreichung der in den Artikeln 2 und 4 festgelegten Ziele können die Mitgliedstaaten beschließen, für Altöle alle in Artikel 3 genannten Behandlungsverfahren vorzuschreiben. Zu diesem Zweck können sie entsprechende Kontrollen einführen.

(4) Um die Einhaltung der nach Artikel 4 getroffenen Maßnahmen zu gewährleisten, muß jedes Unternehmen, das Altöle sammelt, bei den zuständigen einzelstaatlichen Stellen registriert und einer entsprechenden Kontrolle, gegebenenfalls einschließlich eines Genehmigungsverfahrens, unterworfen werden.

Artikel 6

(1) Um die Einhaltung der nach Artikel 4 getroffenen Maßnahmen zu gewährleisten, benötigt jedes Unternehmen, das Altöle beseitigt, eine Genehmigung. Sie wird erforderlichenfalls nach Prüfung der Anlagen erteilt.

(2) Vorbehaltlich der einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Bestimmungen mit anderer Zielsetzung als der der vorliegenden Richtlinie darf die Genehmigung den Unternehmen, die Altöle aufbereiten oder Altöle als Brennstoff verwenden, nur dann erteilt werden, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, daß alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt getroffen worden sind, und zwar einschließlich des Einsatzes der besten zur Verfügung stehenden technischen Mittel, soweit die Kosten nicht übermäßig hoch sind.

Artikel 7

Werden Altöle aufbereitet, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß

  1. die Aufbereitungsanlagen keine vermeidlichen Umweltschäden verursachen.

    Zu diesem Zweck vergewissern sich die Mitgliedstaaten, daß die Gefahren, die mit der Menge der Aufbereitungsrückstände sowie mit ihren toxischen und schädlichen Eigenschaften verbunden sind, auf ein Mindestmaß beschränkt und die Rückstände gemäß Artikel 9 der Richtlinie 78/319/EWG beseitigt werden;

  2. die aus der Aufbereitung von Altölen stammenden Basisöle keine toxischen und gefährlichen Abfälle gemäß Artikel 1 Buchstabe b) der Richtlinie 78/319/EWG bilden und keine polychlorierten Biphenyle und polychlorierten Terphenyle (PCB/PCT) in Konzentrationen enthalten, die die in Artikel 10 genannten Grenzwerte überschreiten.

Die Mitgliedstaaten teilen diese Maßnahmen der Kommission mit. Auf der Grundlage dieser Informationen unterbreitet die Kommission dem Rat innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie einen Bericht und gegebenenfalls geeignete Vorschläge.

Artikel 8 - aufgehoben -

Artikel 9

Wer Altöle besitzt, die er nicht selbst unter Beachtung des Artikels 4 beseitigen kann, hat sie zur Verfügung eines oder mehrerer Unternehmen im Sinne des Artikels 5 zu halten.

Artikel 10

(1) Bei der Lagerung und beim Sammeln dürfen die Besitzer und Sammler die Altöle nicht mit PCB und PCT im Sinne der Richtlinie 76/403/EWG und nicht mit giftigen und gefährlichen Abfällen im Sinne der Richtlinie 78/319/EWG mischen.

(2) Soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, gelten für Altöle mit einem PCB/PCT-Gehalt von über 50 ppm die Bestimmungen der Richtlinie 76/403/EWG.

Die Mitgliedstaaten treffen ferner die erforderlichen besonderen technischen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß PCB/PCT-haltige Altöle ohne vermeidbare Schäden für Mensch und Umwelt beseitigt werden.

(3) Die Aufarbeitung von PCB/PCT-haltigen Altölen kann zugelassen werden, wenn die PCB und PCT durch die Verfahren der Aufarbeitung entweder zerstört oder so verringert werden, daß die aufbereiteten Öle keinesfalls einen Höchstgehalt von 50 ppm PCB/PCT überschreiten.

(4) Die Referenzmethode zur Bestimmung des PCB/PCT-Gehalts von Altöl wird von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle * genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(5) Altöle, die durch Stoffe verunreinigt wurden, welche giftige und gefährliche Abfälle im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b) der Richtlinie 78/319/EWG sind, werden in Übereinstimmung mit der genannten Richtlinie beseitigt.

Artikel 11

Jede Betriebsstätte, welche mehr als eine Menge Altöl erzeugt, sammelt und/oder beseitigt, die von jedem Mitgliedstaat festzulegen ist, jedoch 500l pro Jahr nicht überschreiten darf, hat

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, gemäß Absatz 1 die Menge Altöl unter Zugrundelegung des nach einem angemessenen Umrechnungskoeffizienten berechneten Frischöläquivalents zu bestimmen.

Artikel 12

Jedes Unternehmen, welches Altöle sammelt, besitzt und/oder beseitigt, hat den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte über die Sammlung und/oder die Beseitigung oder die Lagerung von Altölen oder ihren Rückständen zu erteilen.

Artikel 13

(1) Unternehmen im Sinne des Artikels 6 werden regelmäßig von dem Mitgliedstaat insbesondere darauf geprüft, daß die Genehmigungsbedingungen eingehalten werden.

(2) Die zuständigen Behörden verfolgen die Entwicklung des Stands der Technik und/oder der Umwelt, um gegebenenfalls die Genehmigung, die einem Unternehmen entsprechend der vorliegenden Richtlinie erteilt wurde, zu überprüfen.

Artikel 14

Als Ausgleich für die Verpflichtungen, welche die Mitgliedstaaten den Unternehmen, die Altöle sammeln und/oder beseitigen, gemäß Artikel 5 auferlegen, können diese Unternehmen für die erbrachte Dienstleistung Zuschüsse erhalten. Diese Zuschüsse dürfen die ungedeckten, tatsächlich festgestellten jährlichen Kosten der Unternehmen unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns nicht übersteigen.

Diese Zuschüsse dürfen weder zu nennenswerten Wettbewerbsverzerrungen führen noch künstliche Handelsströme schaffen.

Artikel 15

Die Mittel für die Zuschüsse können unter anderem durch eine Abgabe auf die Erzeugnisse, durch deren Verwendung Altöle entstehen, oder auf Altöle aufgebracht werden.

Die Mittel für die Zuschüsse müssen im Einklang mit dem "Verursacherprinzip" aufgebracht werden.

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten können unter Einhaltung der Bestimmungen des Vertrags strengere Maßnahmen zum Schutz der Umwelt treffen, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

Diese Maßnahmen können entsprechend denselben Bestimmungen unter anderem ein Verbot der Verbrennung von Altölen umfassen.

Artikel 17

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission in regelmäßigen Abständen seine technischen Erkenntnisse sowie die Erfahrungen und Ergebnisse mit, welche sich aus der Anwendung der auf Grund der vorliegenden Richtlinie erlassenen Vorschriften ergeben.

Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Gesamtübersicht über diese Mitteilungen.

Artikel 18

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre Angaben über die Durchführung dieser Richtlinie im Rahmen eines sektoralen Berichts, der auch die anderen einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien erfaßt. Der Bericht ist anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der der Richtlinie 91/692/EWG * ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt. Der Bericht ist bei der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von ihm erfaßten Dreijahreszeitraums einzureichen.

Der erste Bericht erfaßt den Zeitraum 1995 bis 1997.

Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Gemeinschaftsbericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

_____
*) ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 48.

.

 Emissionsgrenzwerte 1 für bestimmte, bei der Verbrennung von Altölen freigesetzte Stoffe in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 3 MW Anhang


Schadstoff Grenzwert
mg/Nm3
Cd 0,5
Ni 1
  entweder 2 oder 2
Cr 1,5 5
Cu
V
Pb 5
Cl 3 100
F 4 5
SO2 5 -
Staub (insgesamt) 5 -
  1. Diese Grenzwerte die bei der Verbrennung von Altölen nicht überschritten werden dürfen, geben die Massenkonzentration der Emissionen an den genannten Stoffen im Abgas an, bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 K, 1013 hPa) nach Abzug des Feuchtgehaltes an Wasserdampf und bezogen auf ein Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 3 %.
    Im Falle von Artikel 8 Absatz 3 zweiter Unterabsatz entspricht der Sauerstoffgehalt dem Sauerstoffgehalt, der sich bei normalen Betriebsbedingungen in dem betreffenden besonderen Prozeß ergibt.
  2. Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen festzulegen, welche dieser Optionen in ihrem Land gelten soll.
  3. Gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff.
  4. Gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff.
  5. Vorerst können Grenzwerte für diese Stoffe nicht festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten werden selbst Emissionsnormen für die Beseitigung dieser Stoffe unter Berücksichtigung der Vorschriften der Richtlinie 80/779/BWG festsetzen.

Fußnoten

1) ABl. Nr. C 85 vom 18.07.1974 S. 6

2) ABl. Nr. C 125 vom 16.10.1974 S. 33

3) ABl. Nr. C 112 vom 20.12.1973 S.3

*) ABl. L 114 vom 27.04.2006 S. 9.


ENDE

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