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Regelwerk, EU 1980, Betriebssicherheit - EU Bund

Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG

(ABl. Nr. L 39 vom 15.02.1980 S. 40, ber. 1984 L 185 S. 42, ber. L 276 S. 47;
RL 85/1/EWG - ABl. Nr. L 2 vom 03.01.1985 S. 11;
RL 89/617/EWG - ABl. Nr. L 357 vom 07.12.1989 S.28;
RL 1999/103/EG ABl. Nr. L 34 vom 09.02.2000 S. 17, ber. 2000 L 104 S. 89;
RL 2009/3/EG - ABl. Nr. L 114 vom 07.05.2009 S. 10 A;
RL (EU) 2019/1258 - ABl. L 196 vom 24.07.2019 S. 6 Inkrafttreten Umsetzung)



Hebt RL 71/354/EWG auf.

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

gestützt auf die Richtlinie 71/354/EWG des Rates vom 18. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 76/770/EWG 2,

auf Vorschlag der Kommission 3,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 4,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 5, in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Einheiten im Meßwesen sind für alle Meßgeräte, für die Bezeichnung aller durchgeführten Messungen und für alle Größenangaben unerläßlich. In den meisten Bereichen der menschlichen Tätigkeit wird mit Einheiten im Meßwesen gearbeitet. Bei ihrer Verwendung muß größtmögliche Klarheit herrschen. Deshalb muß ihr Gebrauch innerhalb der Gemeinschaft in der Wirtschaft, im öffentlichen Gesundheitswesen und im Bereich der öffentlichen Sicherheit sowie bei den Maßnahmen im amtlichen Verkehr geregelt werden.

Im Bereich des grenzüberschreitenden Verkehrs bestehen jedoch schon internationale Konventionen oder Abkommen mit rechtsverbindlichem Charakter für die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten. Diese Konventionen oder Abkommen müssen eingehalten werden.

Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen sind von einem Mitgliedstaat zum anderen verschieden und behindern somit die Handelsgeschäfte. Daher ist eine Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Beseitigung dieser Hemmnisse geboten.

Die Einheiten im Meßwesen sind Gegenstand internationaler Entschließungen der Generalkonferenz für Maß und Gewicht (CGPM) der am 20. Mai 1875 in Paris unterzeichneten Meterkonvention, der alle Mitgliedstaaten angehören. Diese Entschließungen haben zur Entstehung des "Internationalen Systems für Einheiten im Meßwesen"(SI) geführt.

Am 18. Oktober 1971 hat der Rat die Richtlinie 71/354/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten erlassen, um durch die Einführung des internationalen Einheitensystems auf Gemeinschaftsebene die Handelshemmnisse zubeseitigen. Die Richtlinie 71/354/EWG ist durch die Beitrittsakte und durch die Richtlinie 76/770/EWG geändert worden.

Diese gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften haben jedoch nicht alle Hemmnisse auf diesem Gebiet beseitigt. Gemäß der Richtlinie 76/770/EWG ist bis zum 31. Dezember 1979 die weitere Verwendung der in Kapitel D ihres Anhangs wiedergegebenen Einheiten, Einheitennamen und Einheitenzeichen zu prüfen. Ferner hat es sich als notwendig erwiesen, die weitere Verwendung einiger anderer Einheiten im Meßwesen zuüberprüfen.

Zur Vermeidung erheblicher Schwierigkeiten ist eine Übergangszeit erforderlich, in der die Einheiten im Meßwesen, die mit dem internationalen System nicht vereinbar sind, beseitigt werden müssen. Den Mitgliedstaaten, die dies wünschen, muß jedoch die schnellstmögliche Einführung lediglich der Vorschriften von Kapitel I des Anhangs in ihrem Hoheitsgebiet ermöglicht werden. Daher ist es auf Gemeinschaftsebene erforderlich, die Übergangszeit zubegrenzen, gleichzeitig aber den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, sie nicht vollständig in Anspruch zu nehmen.

Während der Übergangszeit muß jedoch bei der Verwendung der Einheiten im Meßwesen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten Klarheit herrschen, um vor allem den Verbraucher zu schützen. Als hierzugeeignet erscheint die den Mitgliedstaaten auferlegte Verpflichtung, bei den während der Übergangszeit aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Waren und Ausrüstungen die Verwendung zusätzlicher Angaben zuakzeptieren.

Die systematische Anwendung einer solchen Lösung ist jedoch nicht unbedingt bei allen Meßgeräten erwünscht, unter anderem nicht bei medizinischen Meßgeräten. Die Mitgliedstaaten müssen daher in ihrem Hoheitsgebiet verlangen können, daß die Größenangaben auf den Meßgeräten in einer einzigen gesetzlichen Einheit im Meßwesen angegeben sind.

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