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Artikel 6

(1) Folgende Grenzwerte werden angewandt:

  1. Bleikonzentration in der Luft:
    150 µg/m3, gewogener zeitlicher Mittelwert bezogen auf 40 Stunden pro Woche;
  2. Wert der biologischen Parameter:
    Individueller Blutbleispiegel: 70 µg/l00 ml Blut 5.

Ein Blutbleispiegel zwischen 70 und 80 µg/ 100 ml Blut ist jedoch zulässig, wenn der ALAU-Spiegel niedriger als 20 mg/g Kreatinin oder der ZPP-Spiegel niedriger als 20 µg/g Hämoglobin ist oder der ALAD-Spiegel über 6 europäischen Einheiten liegt.

(2) Stützt sich die biologische. Überwachung ausschließlich auf die Messung des ALAU-Spiegels nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3, so gilt für den ALAU-Spiegel der Grenzwert von 20 mg/g Kreatinin.

(3) Der Rat überprüft auf Vorschlag der Kommission insbesondere unter Berücksichtigung der Fortschritte bei den wissenschaftlichen Kenntnissen und der Technologie sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Anwendung dieser Richtlinie die Grenzwerte der biologischen Parameter innerhalb von fünf Jahren nach der Annahme dieser Richtlinie im Hinblick darauf, den Grenzwert für den Blutbleispiegel auf höchstens 70 µg/l00 ml Blut festzusetzen.

Artikel 7

Um festzustellen, ob der Grenzwert für den Bleigehalt der Luft nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) überschritten worden ist, wird wie folgt verfahren:

  1. Bei einer Probenahmedauer von insgesamt 40 Stunden in einer Woche können die ermittelten Bleikonzentrationen in der Luft unmittelbar mit dem Grenzwert nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) verglichen werden.
  2. Bei einer Probenahmedauer von insgesamt weniger als 40 Stunden in einer Woche

Artikel 8

(1) Wird der Grenzwert für den Bleigehalt der Luft nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) überschritten, so sind die Ursachen für diese Überschreitung festzustellen und so bald wie möglich geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen.

Der für die medizinische Überwachung der Arbeitnehmer zuständige Arzt oder die dafür zuständige Behörde entscheidet, ob eine sofortige Bestimmung der biologischen Parameter der betreffenden Arbeitnehmer angezeigt ist.

Zur Überprüfung der Wirksamkeit der in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen werden die Bleikonzentrationen in der Luft nach den Verfahren der Artikel 3 und 7 erneut ermittelt.

(2) Können die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen aufgrund ihrer Art oder ihres Umfangs nicht binnen eines Monats getroffen werden und stellt sich bei der erneuten Ermittlung der Bleikonzentrationen in der Luft heraus, daß die Grenzwerte für den Bleigehalt der Luft weiterhin überschritten werden, so darf die Arbeit in dem betreffenden Bereich nur dann fortgesetzt werden, wenn unter Berücksichtigung der Stellungnahme des zuständigen Arztes oder der für die medizinische Überwachung zuständigen Behörde angemessene Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer getroffen werden.

Kann die Exposition durch andere Mittel nicht in angemessener Weise verringert werden und ist das Tragen von individuellen Atemschutzgeräten erforderlich, so darf es sich dabei nicht um eine ständige Maßnahme handeln, und die Zeit, in der die Geräte zu tragen sind, ist für jeden Arbeitnehmer auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken.

(3) Bei Zwischenfällen, die möglicherweise zu einer beträchtlichen Erhöhung der Bleiexposition führen, haben die Arbeitnehmer den betreffenden Bereich unverzüglich zu verlassen. Der betreffende Bereich darf nur von den Arbeitnehmern, die die erforderlichen Reparaturen vornehmen müssen, betreten werden, wobei die Verwendung geeigneter Schutzausrüstung vorgeschrieben ist.

(4) Bei bestimmten Arbeiten, bei denen eine Überschreitung des Grenzwerts nach Absatz 1 vorherzusehen ist und bei denen technische Vorbeugungsmaßnahmen zur Begrenzung des Bleigehalts der Luft nicht unter vertretbaren Bedingungen getroffen werden können, legt der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer während dieser Arbeiten fest. Die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb werden vor Durchführung dieser Arbeiten zu den betreffenden Maßnahmen angehört.

Artikel 9

(1)Wurde der biologische Grenzwert nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) überschritten, so

Die Mitgliedstaaten können jedoch andere Maßnahmen für diejenigen Arbeitnehmer treffen, die nach langjähriger Bleiexposition zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Richtlinie einen sehr hohen Bleigehalt im Körper aufweisen.

(2) Der betreffende Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber kann eine Überprüfung der in Absatz 1 vorgesehenen Beurteilungen beantragen.

Artikel 10

(1) Für jede Arbeit, die unter den in Artikel 2 Absatz 4 genannten Bedingungen durchgeführt wird, werden geeignete Maßnahmen getroffen, mit denen folgendes gewährleistet wird:

  1.    
    1. Die Gefahr einer Bleiaufnahme beim Rauchen, Essen und Trinken ist auszuschalten.
    2. Es müssen Bereiche eingerichtet werden, in denen die Arbeitnehmer ohne die Gefahr einer Kontamination durch Blei essen und trinken können.
    3. An sehr heißen Arbeitsplätzen, an denen die Arbeitnehmer zum Trinken angeregt werden müssen, sind ihnen Trinkwasser oder andere Getränke, die nicht durch das Blei zum Arbeitsplatz kontaminiert sind, zur Verfügung zu stellen.
  2.    
    1. Den Arbeitnehmern ist geeignete Arbeits- oder Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen, wobei die chemisch-physikalischen Eigenschaften der Bleiverbindungen, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sind, berücksichtigt werden müssen.
    2. Die Arbeits- oder Schutzkleidung muß im Betrieb bleiben. Die Reinigung kann aber in dafür ausgerüsteten Einrichtungen außerhalb des Betriebes erfolgen, wenn dieser die Reinigung nicht selbst vornimmt; in diesem Fall ist die Kleidung in geschlossenen Behältern zu befördern.
    3. Es muß sichergestellt werden, daß die Arbeits- oder Schutzkleidung und die Straßenkleidung getrennt aufbewahrt werden.
    4. Den Arbeitnehmern müssen geeignete Waschräume - die im Falle von Staub verursachenden Tätigkeiten mit Duschen versehen sind - zur Verfügung stehen.

(2) Die Kosten für die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen.

Artikel 11

(1) Für jede Arbeit, die unter den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Bedingungen durchgeführt wird, werden geeignete Maßnahmen getroffen, damit die Arbeitnehmer sowie ihre Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb in angemessener Weise über folgendes unterrichtet werden:

(2) Abgesehen von den Maßnahmen nach Absatz 1 werden für sämtliche Arbeiten, die unter den in Artikel 2 Absatz 4 genannten Bedingungen durchgeführt werden, geeignete Maßnahmen getroffen,

  1. damit den Arbeitnehmern und/oder ihren Vertretern in dem Unternehmen oder Betrieb folgende Ergebnisse zugänglich sind:

    und daß sie Auskünfte über die Bedeutung dieser Ergebnisse erhalten können;

  2. damit - sofern die Ergebnisse die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) festgelegten Grenzwerte für den Bleigehalt der Luft überschreiten - die betroffenen Arbeitnehmer sowie deren Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb so rasch wie möglich von diesen Überschreitungen und ihrer Ursache unterrichtet werden; die Arbeitnehmer und/oder deren Vertreter in dem Unternehmen oder dem Betrieb werden zu den zu treffenden Maßnahmen gehört oder in dringenden Fällen über die getroffenen Maßnahmen unterrichtet;
  3. damit die betroffenen Arbeitnehmer unter der Verantwortung des zuständigen Arztes über die Ergebnisse der jeweiligen Messung des Blutbleispiegels, der ALAU oder anderer biologischer Messungen zur Feststellung der Bleiexposition sowie über deren Beurteilung unterrichtet werden.

Artikel 12

Der für die medizinische Kontrolle der Arbeitnehmer zuständige Arzt oder die dafür zuständige Behörde erhält zu allen Auskünften Zugang, die zur Beurteilung der Bleiexposition der Arbeitnehmer erforderlich sind, einschließlich der Ergebnisse der Kontrolle des Bleigehalts der Luft.

Artikel 13

Die Erfassung und Aufbewahrung der persönlichen Angaben über Exposition und klinische und biologische Untersuchungen jedes Arbeitnehmers müssen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Praktiken in geeigneter Form sichergestellt werden.

Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1986 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 15

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 28. Juli 1982.

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Verzeichnis der unter Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 fallenden Tätigkeiten  Anhang I
  1. Handhabung von Bleikonzentrat,
  2. Blei- und Zinkverhüttung (primär und sekundär),
  3. Herstellung von und Umgang mit Bleiarsenatspray,
  4. Herstellung von Bleiglätte,
  5. Herstellung von anderen Bleiverbindungen (einschließlich der Produktion von Alkylblei, wenn es dabei zu einer Gefährdung durch metallisches Blei oder durch seine ionischen Zusammensetzungen kommt),
  6. Herstellung von bleihaltigen Anstrichen, Lacken, Kitten und Farben,
  7. Herstellung und Recycling von Akkumulatoren (*),
  8. Zinn- und bleiverarbeitende Handwerke,
  9. Herstellung von Lötmitteln,
  10. Herstellung von Bleimunition,
  11. Herstellung von Produkten aus Blei oder Bleilegierungen,
  12. Verwendung von bleihaltigen Anstrichen, Lacken, Kitten und Farben,
  13. Keramikindustrie und Töpferei (*),
  14. Bleikristallherstellung,
  15. Kunststoffherstellung, bei der Bleizusätze verwendet werden,
  16. Häufige Verwendung von Lötmitteln in geschlossenen Räumen,
  17. Bleidruck,
  18. Abbrucharbeiten, insbesondere Kratzen, Verbrennen, Brennschneiden von mit bleihaltigem Anstrich überzogenem Material sowie Abbruch von Anlagen (z.B. Gießereiöfen) (*),
  19. Verwendung von Bleimunition im geschlossenen Raum,
  20. Kraftfahrzeugproduktion und -reparatur (*),
  21. Herstellung von bleihaltigem Stahl,
  22. Anlassen von Stahl im Bleibad,
  23. Aufbringung von Bleiüberzügen,
  24. Rückgewinnung von Blei oder bleihaltigen Metallrückständen.

(*) soweit Blei verwendet wird oder vorhanden ist.

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Technische Einzelheiten zu Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2  Anhang II
  1. Die Geräte müssen den nachstehend aufgeführten technischen Angaben entsprechen.
    1. Eintrittsgeschwindigkeit der Luft an der Öffnung: 1,25 m/s ± 10 %.
    2. Luftdurchsatz: mindestens 1 Liter in der Minute.
    3. Merkmale des Filterkopfs: Um eine Verschmutzung des Filters zu vermeiden, ist ein Filterkopf mit geschlossener Vorderseite zu verwenden.
    4. Durchmesser der Eintrittsöffnung: mindestens 4 Millimeter, damit keine Randwirkungen auftreten.
    5. Stellung des Filters oder der Eintrittsöffnung: Während der gesamten Dauer der Probenahme soll der Filter oder die Eintrittsöffnung parallel zum Gesicht des Arbeitnehmers gerichtet sein.
    6. Wirksamkeit des Filters: mindestens 95 % für alle von der Probenahme erfaßten Teilchen mit einem aerodynamischen Durchmesser von mindestens 0,3 µm.
    7. Homogenität des Filters: möglichst weitgehende Homogenität des Bleigehalts des Filters, um einen Vergleich zwischen beiden Hälften des gleichen Filters zu ermöglichen.
  2. Das Blei, das in der nach den Modalitäten gemäß Nummer 1 entnommenen Luftprobe enthalten ist, ist durch Atomabsorptionsspektroskopie oder mittels jedes anderen Analyseverfahrens zu analysieren, das zu gleichwertigen Ergebnissen führt.

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Verfahren für die Messung der biologischen Indikatoren nach Artikel 4 Absatz 2  Anhang III

Blutbleispiegel: Atomabsorptions-Spektroskopie,

ALAU: Davis-Verfahren 1 oder vergleichbares Verfahren,
ZPP: Hämatofluorometrie 2 oder vergleichbares Verfahren,
ALAD: europäisches Standardverfahren 3 oder vergleichbares Verfahren.

Es werden geeignete Qualitätskontrollprogramme durchgeführt.

1) Davis J. R., and Andelman S. L. "Urinary delta-aminolevulinic acid levels in lead poisoning. a modified method for the rapid determination of urinary delta-aminolevulinic acid using disposable ion-exchange chromatographic columns." Arch. Environ, Health 15, 53-9 (1967).

2) Blumberg W. E., Eisinger J., Lamola A. A., and Zuckerman D. M. "Zinc protoporphyrin level in blood determination by a portable hematofluometer. a screening device for lead poisoning." J. Lab. Clin. Med. 89, 712-723 (1977).

3) a) Richtlinie 77/312/EWG des Rates vom 29. März 1977 über die biologische Überwachung der Bevölkerung auf Gefährdung durch Blei, ABl. Nr. L 105 vom 28.04.1977 S. 10 (Anhang III).

b) A. Berlin and K. H. Schaller "European Standardized Method for the determination of delta-aminolevulinic acid dehydratase activity in blood." 3. Klin. Chem. Klin. Biochem. 12, 389-390 (1974).

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  Praktische Empfehlungen für die ärztliche Überwachung der Arbeitnehmer nach Artikel 4 Absatz 5 Anhang IV
  1. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand kann sich eine bedeutende Bleiaufnahme auf folgende Systeme nachteilig auswirken:
  2. Der für die ärztliche Überwachung der bleigefährdeten Arbeitnehmer zuständige Arzt muß mit den für jeden einzelnen Arbeitnehmer geltenden Expositionsbedingungen und -gegebenheiten vertraut sein.
  3. Die ärztliche Überwachung der Arbeitnehmer ist unter den üblichen Bedingungen durchzuführen; sie sollte folgende Maßnahmen beinhalten:

    Die Blutuntersuchungen (insbesondere Ermittlung des Hämatokritwerts) und die Urinanalyse sollten bei der ersten ärztlichen Untersuchung und sodann regelmäßig nach Ermessen des Arztes durchgeführt werden.

  4. Der untersuchende Arzt hat zusätzlich zu den Entscheidungen, die er unter Zugrundelegung der Ergebnisse der biologischen Überwachung trifft, die Fälle festzustellen, in denen eine Bleiexposition bzw. eine weitere Bleiexposition kontraindiziert ist. Die wichtigsten Kontraindikationen sind:

    i)- angeborene Veränderungen:
    - Thalassaemia,
    - Glukose-6-Phosphatdehydrogenase-Mangel;

    ii) - erworbene Veränderungen:
    - Anämie, Nierendefizienzen,
    - Leberdefizienzen.

  5. Verwendung von Chelatoren:

    Die prophylaktische Verwendung von Chelatoren, zuweilen als "Präventivtherapie" bezeichnet, ist medizinisch und ethisch nicht vertretbar. Viele Chelatoren gelten über längere Zeit verabreicht als nierenschädigend.

  6. Therapie bei Vergiftung:

    Durch Spezialisten.


ENDE

   

   

5) entsprechend 3,4 µ mol Blei je Liter Blut in SI-Einheiten.

   

   

   

   

   

   

   

   

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