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Regelwerk, EU 1982, Arbeitsschutz - EU Bund

Richtlinie 82/605/EWG des Rates vom 28. Juli 1982 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch metallisches Blei und seine Ionenverbindungen am Arbeitsplatz
(Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG)

(ABl. Nr. L 247 vom 23.08.1982 S. 12)
RL 98/24/EG - ABl. Nr. L 131 vom::05.05.1998 S. 20aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 05.05.2001 gemäß Art. 13 der RL 98/24/EG

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Entschließung des Rates vom 29. Juni 1978 über ein Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 4 sieht die Schaffung spezieller harmonisierter Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Blei vor.

Die Richtlinie 80/1107/EWG des Rates vom 27. November 1980 zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit enthält bestimmte Regelungen, die zu beachten sind, um den Schutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Sie sieht die Festlegung von Grenzwerten und besonderen Anforderungen für die in ihrem Anhang I aufgeführten Arbeitsstoffe, zu denen auch Blei gehört, in Einzelrichtlinien vor.

Metallisches Blei und seine Ionenverbindungen sind giftige Substanzen, die an vielen Arbeitsplätzen auftreten. Dementsprechend sind viele Arbeitnehmer einer möglichen Gefährdung für ihre Gesundheit ausgesetzt.

Die vorbeugenden Maßnahmen zum Zweck des Gesundheitsschutzes für Arbeitnehmer, die durch Blei gefährdet sind, und die vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Gesundheitsüberwachung sind von großer Bedeutung.

Die Gesundheit von Arbeitnehmern, die im Bergbau der Einwirkung von Blei ausgesetzt sind, muß einen gleichwertigen Schutz erhalten, wie dies in der vorliegenden Richtlinie vorgesehen ist. In Anbetracht des spezifischen Charakters dieser Tätigkeiten muß jedoch die Verwirklichung dieses Schutzes Gegenstand besonderer Bestimmungen in einer späteren Richtlinie sein.

Die vorliegende Richtlinie enthält Mindestvorschriften, die aufgrund der Erfahrung sowie der Entwicklung der Technik und der medizinischen Erkenntnisse auf diesem Gebiet überprüft werden, wobei das Ziel darin besteht, zu einem stärkeren Schutz der Arbeitnehmer zu kommen

-hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

(1) Ziel der vorliegenden Richtlinie, der ersten Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 8 der Richtlinie 80/1107/EWG, ist der Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung ihrer Gesundheit, einschließlich der Vorbeugung gegen Gefahren, die aus einer Belastung durch metallisches Blei und seine Ionenverbindungen bei der Arbeit erwachsen oder erwachsen können; die Bleialkyle werden nicht berücksichtigt. In ihr werden Grenzwerte und andere Sonderbestimmungen festgelegt.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht

(3) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder einzuführen, die einen umfassenderen Schutz der Arbeitnehmer oder einer besonderen Gruppe von Arbeitnehmern gewährleisten.

Artikel 2

(1) Für jede Arbeit, bei der die Gefahr einer Aufnahme von Blei besteht, muß eine Beurteilung dieser Gefahr vorgenommen werden, um die Art und das Ausmaß zu ermitteln, in dem die Arbeitnehmer dem Blei ausgesetzt sind.

Anhang I enthält ein nicht erschöpfendes hinweisendes Verzeichnis der Tätigkeiten, bei denen anzunehmen ist, daß die Gefahr einer Aufnahme von Blei vorhanden sein kann.

( 2) Geht aus der Beurteilung nach Absatz 1 hervor, daß mindestens eine der folgenden Bedingungen vorliegt,

so gelten die Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 1 betreffend die Unterrichtung und sind die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Gefahr der Aufnahme von Blei durch Rauchen; Essen und Trinken am Arbeitsplatz soweit wie möglich zu verringern.

( 3) Geht aus der Beurteilung nach Absatz 1 hervor, daß der durch die Aufnahme von Blei bedingte individuelle Blutbleispiegel zwischen 40 µg und 50 µg/ 100 ml Blut liegt, so bemühen sich die Mitgliedstaaten, die betreffenden Arbeitnehmer nach den von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Modalitäten biologisch zu überwachen.

( 4) Geht aus der Beurteilung nach Absatz 1 hervor, daß mindestens eine der folgenden Bedingungen vorliegt,

so werden die in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen, insbesondere die Kontrolle des Bleigehalts der Luft und die medizinische Überwachung gemäß den Artikeln 3 und 4 auf die betroffenen Arbeitnehmer angewandt.

( 5) Die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb werden zu der Beurteilung nach Absatz 1 angehört; diese Beurteilung wird überprüft, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß sie unrichtig ist, oder wenn bei der Arbeit eine wesentliche Änderung erfolgt.

Artikel 3

(1) Alle Messungen des Bleigehalts der Luft müssen für die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber bleihaltigen Teilchen repräsentativ sein.

Im Sinne dieser Richtlinie gelten als bleihaltige Teilchen diejenigen, die von Geräten, die den in Anhang II Nummer 1 aufgeführten Merkmalen für die Probenahme entsprechen, erfaßt und nach den in Anhang II Nummer 2 angegebenen Verfahren analysiert werden.

( 2) Die Kontrolle der Bleikonzentration in der Luft erfolgt mindestens alle drei Monate.

Die Kontrollfrequenz kann jedoch unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen verringert werden.

( 3) Die Häufigkeit der Kontrollen kann bis auf eine Kontrolle pro Jahr verringert werden, sofern bei Arbeitsmethoden und Expositionsbedingungen keine wesentliche Änderung eintritt, wenn

  1. die Ergebnisse der bei einzelnen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen vorgenommenen Messungen bei den beiden aufeinanderfolgenden vorangegangenen Kontrollen
  2. der individuelle Blutbleispiegel bei keinem Arbeitnehmer 60 µg/l00 ml Blut überschreitet.

( 4) Die Kontrolle nach Absatz 2 bei einzelnen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen kann eine oder mehrere Luftprobenahmen umfassen.

Unbeschadet des Artikels 7 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich erfolgen die Entnahmen in der Weise, daß sie eine Beurteilung der maximalen Gefährdung ermöglichen, der der einzelne Arbeitnehmer oder die einzelnen Arbeitnehmer ausgesetzt sind, wobei die Arbeit, die Arbeitsbedingungen und die Expositionsdauer während der Arbeit berücksichtigt werden. Hierbei werden die betreffenden Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter in den Unternehmen oder Betrieben angehört.

Bei der ersten Kontrolle, die durchzuführen ist, nachdem eine Überschreitung der in Artikel 2 Absatz 4 festgelegten Werte festgestellt worden ist; darf die Gesamtdauer der Probenahme nicht weniger als vier Stunden betragen.

In der Folge darf diese Dauer nicht weniger als vier Stunden betragen, wenn die vorhergehende Kontrolle eine Bleikonzentration in der Luft ergeben hat, die über den zuvor gemessenen liegt.

Wenn Gruppen von Arbeitnehmern am gleichen Ort die gleichen oder ähnlichen Arbeiten ausführen und dadurch denselben Gesundheitsrisiken ausgesetzt sind, kann die Probenahme gruppenweise erfolgen. In diesem Fall wird eine Probenahme bei mindestens einem von zehn Arbeitnehmern durchgeführt.

( 5) Die Anpassung an den technischen Fortschritt der in Absatz 1 und Anhang II genannten technischen Einzelheiten - außer denen für die Eintrittsgeschwindigkeit der Luft nach Nummer 1 Buchstabe a) dieses Anhangs - sowie der technischen Aspekte des vorliegenden Artikels erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 10 der Richtlinie 80/1107/ EWG innerhalb der in Anhang III der genannten Richtlinie festgelegten Grenzen.

Artikel 4

(1) Die Arbeitnehmer sind medizinisch (ärztlich und biologisch) zu überwachen. Diese Überwachung muß vor oder bei Beginn der Exposition einsetzen. Die ärztliche Überwachung ist während der gesamten Dauer der Beschäftigung mindestens einmal pro Jahr durchzuführen; die biologische Überwachung ist gemäß Absatz 2 mindestens einmal halbjährlich durchzuführen.

Bei dieser Überwachung ist nicht nur das Ausmaß der Exposition, sondern auch die Anfälligkeit des einzelnen Arbeitnehmers gegenüber Blei zu berücksichtigen.

( 2) Die biologische Überwachung umfaßt mit der in Absatz 3 genannten Ausnahme die Messung des Blutbleispiegels (PbB).

Diese Überwachung kann ferner die Messung eines oder mehrerer der folgenden biologischen Indikatoren umfassen:

Die Verfahren für die Messung der vorstehend genannten biologischen Indikatoren sind in Anhang III angegeben; sie können nach dem Verfahren des Artikels 10 der Richtlinie 80/1107/EWG angepaßt werden.

( 3) Die Messung des PbB nach Absatz 2 kann bei Arbeitnehmern, die während weniger als eines Monats hohen Expositionsrisiken ausgesetzt waren, durch die Messung von ALAU ersetzt werden.

( 4) Die Frequenz der biologischen Überwachung kann auf ein Mal im Jahr vermindert werden, wenn gleichzeitig

( 5) Praktische Empfehlungen, welche die Mitgliedstaaten für die ärztliche Überwachung heranziehen können, sind in Anhang IV enthalten; sie können nach dem Verfahren des Artikels 10 der Richtlinie 80/1107/EWG angepaßt werden.

Artikel 5

(1) Ergibt sich bei der nach Artikel 4 Absatz 2 durchgeführten biologischen Überwachung ein individueller Blutbleispiegel, der über 60 µg/l00 ml Blut, aber unter dem Grenzwert nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) liegt, so wird so bald wie möglich eine ärztliche Untersuchung vorgenommen. Diese ärztliche Untersuchung kann jedoch so lange zurückgestellt werden, bis sich im Anschluß an eine erneute Bestimmung des Blutbleispiegels, die innerhalb eines Monats erfolgt, zeigt, daß der Wert von 60 µg/l00 ml Blut weiterhin überschritten wird.

Danach werden die biologische und ärztliche Überwachung zumindest bis der Blutbleispiegel unter 60 µg/l00 ml Blut liegt - in kürzeren Zeitabständen als in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehen, durchgeführt.

(2) Nach der in Absatz 1 genannten ärztlichen Untersuchung sollten der Arzt oder die Behörde, die für die medizinische Überwachung der Arbeitnehmer zuständig sind, über etwaige individuelle Schutz- oder Verhütungsmaßnahmen entscheiden; zu diesen Maßnahmen kann gegebenenfalls die Entfernung des Arbeitnehmers von jeder Bleiexposition oder eine Verkürzung des Expositionszeitraums gehören.

weiter

1) ABl. Nr. C 324 vom 28.12.1979 S. 3.

2) ABl. Nr. C 101 vom 04.05.1981 S. 14.

3) ABl. Nr. C 300 vom 18.11.1980 S. 22.

4) ABl. Nr. C 165 vom 11.07.1978 S. 1.

 

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