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Regelwerk, EU 1984, Abfall / Immissionsschutz - EU Bund

Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen

(ABl. Nr. L 188 vom 16.07.1984 S. 20;
RL 91/692/EWG - ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 48;
RL 2008/1/EG - ABl. Nr. L 24 vom::29.01.2008 S. 8aufgehoben)



aufgehoben zum 30.10.2007 gemäß Artikel 20 der RL 2008/1/EG

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235, auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

in den Aktionsprogrammen der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz von 1973 4, 1977 5 und 1983 6 wird die Bedeutung der Verhütung und Verringerung der Luftverunreinigungen nachdrücklich unterstrichen.

Die Aktionsprogramme von 1973 und 1977 sehen neben der objektiven Beurteilung der Gefahren der Luftverunreinigung für die menschliche Gesundheit und die Umwelt die Festlegung von Qualitätszielen und Qualitätsnormen, insbesondere für einige der Luftschadstoffe vor, die als besonders gefährlich angesehen werden.

Aufgrund dieser Programme hat der Rat bereits mehrere Richtlinien erlassen.

Die Gemeinschaft ist gemäß dem Beschluß 81/462/EWG 7 auch dem Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung beigetreten.

Das Aktionsprogramm von 1983, dessen allgemeine Ausrichtung vom Rat der Europäischen Gemeinschaften und den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten genehmigt worden ist, sieht vor, daß die Kommission ihre Bemühungen zur Festlegung von Qualitätsnormen für die Luft fortsetzt und daß gegebenenfalls Emissionsnormen für bestimmte Emittententypen vorgesehen werden.

In allen Mitgliedstaaten gibt es rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Bekämpfung der Luftverunreinigung durch ortsfeste Industrieanlagen; in mehreren Mitgliedstaaten stehen Änderungen dieser Vorschriften bevor.

Die Unterschiede zwischen den in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden oder zur Zeit in Änderung begriffenen Vorschriften betreffend die Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und damit eine unmittelbare Auswirkung auf das funktionieren des gemeinsamen Marktes haben. Es empfiehlt sich daher, auf diesem Gebiet die Rechtsvorschriften gemäß Artikel 100 des Vertrages anzugleichen.

Eine der wichtigsten aufgaben der Gemeinschaft ist die Förderung einer harmonischen Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft sowie einer beständigen und ausgewogenen Wirtschaftsentwicklung. Dies ist jedoch ohne eine Bekämpfung der Umweltbelastungen und ohne die Verbesserung der Lebensqualität und des Umweltschutzes nicht möglich. Es ist wünschenswert und erforderlich, daß die Gemeinschaft einen Beitrag im Kampf der Mitgliedstaaten gegen die Luftverunreinigung durch ortsfeste Industrieanlagen leistet.

Zu diesem Zweck ist die Aufstellung einer reihe von Grundsätzen zur Durchführung eines Bündels von Maßnahmen und Verfahren zur Verhütung und Verringerung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen innerhalb der Gemeinschaft erforderlich.

Die Bemühungen der Gemeinschaft um die Einführung dieser Grundsätze lassen sich angesichts der Vielfalt der Situationen und der Prinzipien, auf denen die einzelstaatlichen Politiken beruhen, nur schrittweise realisieren.

Zunächst erscheint es geboten, einen allgemeinen Rahmen zu schaffen, der es den Mitgliedstaaten ermöglichen soll, ihre bestehenden Vorschriften erforderlichenfalls an die auf Gemeinschaftsebene beschlossenen Grundsätze anzupassen. Es ist daher notwendig, daß die Mitgliedstaaten eine Regelung einführen, welche den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Industrieanlagen, die Luftverunreinigungen verursachen können, dem Erfordernis einer Genehmigung unterwirft.

Diese vorherige Genehmigung darf von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden nur erteilt werden, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind; hierzu gehört insbesondere, daß alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen getroffen werden und der Betrieb der Anlage keine signifikante Luftverunreinigung verursacht.

In besonders stark belasteten und besonders schutzwürdigen Gebieten müssen Sonderbestimmungen angewandt werden können. Die für das Genehmigungsverfahren sowie das Verfahren zur Bestimmung der Emissionen anwendbaren regeln müssen bestimmten Anforderungen entsprechen.

Die zuständigen Behörden müssen die Notwendigkeit prüfen, unter bestimmten Umständen zusätzliche Anforderungen vorzuschreiben, die jedoch für das betreffende Unternehmen keine unvertretbar hohen Kosten mit sich bringen dürfen.

Die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften auf bestehende Anlagen sollte schrittweise erfolgen und insbesondere die technischen Besonderheiten und wirtschaftlichen Auswirkungen berücksichtigen.

Um die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung und Verringerung der Luftverunreinigung und die Entwicklung der Vorsorgetechnologie zu fördern, ist eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission vorzusehen

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Zweck dieser Richtlinie ist es, weitere Maßnahmen und Verfahren zur Verhütung oder zur Verringerung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen, insbesondere durch diejenigen Anlagen, die zu den in Anhang I aufgeführten Kategorien gehören, in der Gemeinschaft vorzusehen.

Artikel 2

im Sinne dieser Richtlinie gelten als:

  1. Luftverunreinigung: unmittelbare oder mittelbare Zuführung von Stoffen oder Energie durch den Menschen in die Luft, aus der sich abträgliche Wirkungen wie eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit, eine Schädigung der lebenden schätze und der Ökosysteme sowie von Sachwerten und eine Beeinträchtigung der Annehmlichkeiten der Umwelt oder sonstiger rechtmäßiger Nutzungen der Umwelt ergeben.
  2. Anlage: gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienende Betriebsstätte oder sonstige ortsfeste Einrichtung, die zu einer Verunreinigung der Luft führen kann.
  3. Bestehende Anlage: Anlage, die vor dem 1. Juli 1987 in Betrieb war oder die vor diesem Zeitpunkt errichtet oder genehmigt war.
  4. Luftqualitätsgrenzwert: Gehalt an Schadstoffen in der Luft, der während bestimmter Zeiträume nicht überschritten werden darf.
  5. Emissionsgrenzwert: Gehalt und/oder Masse an Schadstoffen in den Emissionen aus Anlagen, die während bestimmter Zeiträume nicht überschritten werden dürfen.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der Betrieb von Anlagen, die zu den in Anhang I aufgeführten Kategorien gehören, dem Erfordernis der vorherigen Genehmigung unterworfen wird, die von den zuständigen Behörden erteilt wird. Daß die für derartige Genehmigungen vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt werden müssen, ist bereits bei der Planung der Anlage zu berücksichtigen.

(2) Diese Genehmigung ist auch bei einer wesentlichen Änderung aller Anlagen erforderlich, die zu den in Anhang I aufgeführten Kategorien gehören oder aufgrund dieser Änderung zu diesen Kategorien zu rechnen sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können weitere Anlagen dem Erfordernis der Genehmigung oder, soweit das nationale Recht dies vorsieht, einer vorherigen anzeige unterwerfen.

Artikel 4

unbeschadet sonstiger Anforderungen aufgrund einzelstaatlicher oder gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften, die einen anderen Zweck als diese Richtlinie verfolgen, darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn sich die zuständige Behörde vergewissert hat, daß

  1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Luftverunreinigung, einschließlich des Einsatzes der besten verfügbaren Technologie, getroffen worden sind, sofern die Durchführung solcher Maßnahmen keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursacht;
  2. der Betrieb der Anlage keine signifikante Luftverunreinigung, insbesondere durch die Emission der in Anhang II aufgeführten Stoffe, verursachen wird;
  3. keiner der geltenden Emissionsgrenzwerte überschritten wird;
  4. alle geltenden Luftqualitätsgrenzwerte berücksichtigt werden.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten können

Artikel 6

Dem Antrag auf Genehmigung sind eine Beschreibung der Anlage sowie die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß den Artikeln 3 und 4 erforderlichen Angaben beizufügen.

Artikel 7

Vorbehaltlich der Bestimmungen über das Firmen- und Geschäftsgeheimnis tauschen die Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission ihre Erfahrungen und Kenntnisse über den Stand der Maßnahmen zur Verhütung und Verringerung der Luftverunreinigung sowie auf dem Gebiet der technischen Verfahren und Einrichtungen und der Luftqualitäts- und Emissionsgrenzwerte aus.

Artikel 8

(1) Der Rat legt, soweit erforderlich, auf Vorschlag der Kommission einstimmig auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien Emissionsgrenzwerte fest, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen, und berücksichtigt dabei Art, Mengen und Schädlichkeit der betreffenden Emissionen.

(2) Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission einstimmig die entsprechenden Meß- und Bewertungsverfahren und -methoden.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Anträge auf Genehmigung und die Entscheidungen der zuständigen Behörden der betroffenen Öffentlichkeit unter Beachtung der nationalen Vorschriften bekanntgegeben werden.

(2) Absatz 1 gilt unbeschadet besonderer einzelstaatlicher oder gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben und vorbehaltlich der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften auf dem Gebiet des Firmen- und Geschäftsgeheimnisses.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten stellen den übrigen interessierten Mitgliedstaaten als Grundlage für notwendige Konsultationen im Rahmen ihrer bilateralen Beziehungen die gleichen Informationen zur Verfügung, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen erteilen.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die von der Anlage ausgehenden Emissionen zum Zweck einer Überwachung der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 festgestellt werden. Die Bestimmungsverfahren müssen von den zuständigen Behörden genehmigt sein.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten verfolgen die Entwicklung der besten verfügbaren Technologie und der Umweltverhältnisse.

Anhand dieser Prüfung beschließen sie erforderlichenfalls für die gemäß dieser Richtlinie genehmigten Anlagen geeignete Auflagen, bei denen zum einen dieser Entwicklung und zum anderen dem Grundsatz Rechnung zu tragen ist, daß dies für die betreffenden Anlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Unternehmen der jeweiligen Kategorie, nicht mit unvertretbar hohen Kosten verbunden sein sollte.

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten verfolgen anhand der Prüfung der Entwicklung der besten verfügbaren Technologie und der Umweltverhältnisse Politiken und Strategien unter Anwendung geeigneter Maßnahmen, um die bestehenden Anlagen der in Anhang I aufgeführten Kategorien schrittweise an die beste verfügbare Technologie anzupassen; zu berücksichtigen sind dabei insbesondere

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten können zum Schutz der Volksgesundheit und der Umwelt strengere als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften erlassen.

Artikel 15

Industrieanlagen, die Zwecken der Landesverteidigung dienen, fallen nicht unter diese Richtlinie.

Artikel 15a

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre Angaben über die Durchführung dieser Richtlinie im Rahmen eines sektoralen Berichts, der auch die anderen einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien erfaßt. Der Bericht ist anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt.

Der Bericht ist bei der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von ihm erfaßten Dreijahreszeitraums einzureichen. Der erste Bericht erfaßt den Zeitraum 1994 bis 1996.

Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Gemeinschaftsbericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

Artikel 16

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 1987 nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 17

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 1984.

. .

  Kategorien von Industrieanlagen 8
(im Sinne des Artikels 3)
Anhang I

1. Energiewirtschaft

1.1. Kokereien

1.2. Raffinerien für Erdöl (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen)

1.3. Anlagen zur Kohlevergasung und Kohleverflüssigung

1.4. Wärmekraftwerke (mit Ausnahme von Kernkraftwerken) und andere Verbrennungsanlagen mit einer Wärmenennleistung von mehr als 50 MW

2. Metallherstellung und -verarbeitung

2.1. Röst- und Sinteranlagen mit einer Kapazität von mehr als 1.000 Tonnen Erz im Jahr

2.2. Integrierte Anlagen zur Erzeugung von Roheisen und Rohstahl

2.3. Eisengießereien mit Schmelzanlagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5 Tonnen

2.4. Anlagen zur Erzeugung und zum schmelzen von Nichteisenmetallen mit Anlagen mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 1 Tonne für Schwermetalle und 500 kg für Leichtmetalle

3. Industrie der nichtmetallischen Mineralstoffe

3.1. Anlagen zur Herstellung von Zement und Drehofenkalk

3.2. Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Asbest und zur Herstellung von Asbesterzeugnissen

3.3. Anlagen zur Herstellung von Glas- und Gesteinsfasern

3.4. Anlagen zur Herstellung von (normal- und spezial-) Glas mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5000 Tonnen pro Jahr

3.5. Anlagen zur Herstellung von Grobkeramik, insbesondere feuerfester Normalstein, Steinrohre, Ziegelstein für Wände und Fußböden sowie Dachziegel

4. Chemische Industrie

4.1. Chemische Anlagen für die Herstellung von Olefinen, Olefinderivaten, Monomeren und Polymeren

4.2. Chemische Anlagen für die Herstellung anderer organischer Zwischenerzeugnisse

4.3. Anlagen für die Herstellung anorganischer Grundchemikalien.

5. Abfallbeseitigung

5.1. Anlagen, die dazu bestimmt sind, toxischen und gefährlichen Abfall durch Verbrennen zu beseitigen

5.2. Anlagen zur Aufbereitung anderer fester und flüssiger Abfälle durch verbrennen

6. Verschiedene Industrien

Anlagen zur chemischen Erzeugung von Papiermasse mit einer Produktionskapazität von mindestens 25.000 t im Jahr

. .

  Liste der wichtigsten Schadstoffe
(im Sinne des Artikels 4 Nummer 2)
Anhang II
  1. Schwefeldioxid und andere Schwefelverbindungen
  2. Stickstoffoxide und andere Stickstoffverbindungen
  3. Kohlenmonoxid
  4. organische Stoffe und insbesondere Kohlenwasserstoffe (außer Methan)
  5. Schwermetalle und metallhaltige Verbindungen
  6. Staub, Asbest (Schwebeteilchen und Fasern), Glas- und Gesteinsfasern
  7. Chlor und Chlorverbindungen
  8. Fluor und Fluorverbindungen

_________________
1) ABl. Nr. C 139 vom 27.05.1983 S. 5.

2) ABl. Nr. C 342 vom 19.12.1983 S. 160.

3) ABl. Nr. C 23 vom 30.01.1984 S. 27.

4) ABl. Nr. C 112 vom 20.12.1973 S. 1.

5) ABl. Nr. C 139 vom 13.06.1977 S. 1.

6) ABl. Nr. C 46 vom 17.02.1983 S. 1.

7) ABl. Nr. L 171 vom 27.06.1981 S. 11.

8) Die in diesem Anhang genannten Schwellenwerte beziehen sich auf Produktionskapazitäten.

ENDE

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