84/526/EWG nahtlose Gasflaschen aus Stahl (2)

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3.2.2. Auswertung des Versuchs

3.2.2.1. Die Auswertung des Wasserdruck-Berstversuchs umfaßt folgendes:

3.2.2.2. Der gemessene Berstüberdruck (Pr) muß höher sein als der Wert

3.2.2.3. Der Berstversuch darf nicht zur Folge haben, daß sich von der Flasche Bruchstücke ablösen.

3.2.2.4. Der Hauptriß darf nicht sprödbrüchig sein, d. h. die Bruchkanten dürfen nicht radial verlaufen, sondern müssen gegen die Durchmesserebene geneigt sein und eine Brucheinschnürung aufweisen. Der Bruch ist nur annehmbar, wenn er folgenden Bedingungen entspricht:

  1. Flaschen mit einer Dicke a von höchstens 7,5 mm.
    1. Der Bruch muß zum größten Teil im wesentlichen in Längsrichtung verlaufen.
    2. Der Bruch darf keine Querrisse aufweisen.
    3. Der Bruch darf von der Anbruchstelle aus nach beiden Seiten nicht über 90 °C des Flaschenumfangs hinausreichen.
    4. Der Bruch darf sich nicht auf die Teile der Flasche erstrecken, die dicker sind als das 1,5fache der in halber Höhe der Flasche gemessenen maximalen Wanddicke.
    5. Der Bruch darf bei Flaschen mit konvexem Boden nicht bis zur Mitte des Bodens reichen.

    Die Bedingung d) braucht jedoch in folgenden Fällen nicht erfüllt zu sein:

    1. bei einer Flaschenschulter oder einem konvexen Boden, wenn sich der Bruch nicht auf Teile der Flasche erstreckt, deren Durchmesser kleiner ist als das 0,75fache des Nennaußendurchmessers der Flasche;
    2. bei einem konkaven Boden, wenn der Abstand vom Bruchrand zur Flaschenstellfläche größer bleibt als das 5fache der Dicke a.
  2. Flaschen mit einer Dicke a von mehr als 7,5 mm. Der Bruch muß zum größten Teil im wesentlichen in Längsrichtung verlaufen.

3.2.2.5. Der Riß darf keine charakteristischen Werkstoffehler erkennen lassen.

3.3. Druckschwellversuch

3.3.1. Flaschen, bei denen dieser Versuch durchgeführt wird, müssen die unter Nummer 6 vorgesehenen Aufschriften tragen.

3.3.2. Der Druckschwellversuch wird an 2 Flaschen, für die der Hersteller die Gewähr übernimmt, daß die konstruktiv vorgesehenen Mindestabmessungen praktisch eingehalten sind, mit einem nicht korrosiv wirkenden Mittel vorgenommen.

3.3.3. Dieser Versuch wird zyklisch durchgeführt. Der obere zyklische Druck ist entweder gleich dem Druck Ph oder gleich 2/3 des Drucks Ph. Der untere zyklische Druck darf 10 % des oberen zyklischen Drucks nicht überschreiten.

Die Zahl der Lastwechsel und die maximale Frequenz sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Oberer zyklischer Druck Ph 2/3 Ph
Mindestzahl der Lastwechsel 12000 80000
Maximale Frequenz (Lastwechsel pro Minute) 5 12

Die an der Außenseite der Flaschenwandung gemessene Temperatur darf während des Versuchs 50 °C nicht überschreiten.

Der Versuch gilt als bestanden, wenn die Flasche die vorgeschriebene Zahl der Lastwechsel erreicht, ohne undicht zu werden.

3.4. Wasserdruckrüfung

3.4.1. Der Wasserdruck in der Flasche muß stetig ansteigen, bis der Druck Ph erreicht ist.

3.4.2. Die Flasche verbleibt so lange unter dem Druck Ph, bis sicher erkannt ist, daß keine Neigung zur Drucksenkung und keine Undichtigkeit besteht.

3.4.3. Nach dem Versuch darf die Flasche keine bleibende Verformung aufweisen.

3.4.4. Flaschen, die den Anforderungen des Versuchs nicht genügen, sind zurückzuweisen.

3.5. Kontrolle der Homogenität einer Flasche

Bei dieser Kontrolle wird geprüft, ob zwei beliebige Punkte auf der Außenfläche der Flasche nicht einen Härteunterschied von mehr als 25 HB aufweisen. Die Kontrolle muß in zwei Flaschenquerschnitten in der Nähe des Flaschenhalses und des Bodens an vier regelmäßig verteilten Punkten vorgenommen werden.

3.6. Kontrolle der Homogenität eines Loses

Bei dieser Kontrolle wird vom Hersteller durch eine Härteprüfung oder ein anderes geeignetes Verfahren geprüft, ob bei der Wahl der Ausgangserzeugnisse (Blech, Knüppel, Rohr) oder der Durchführung der Wärmebehandlung ein Irrtum unterlaufen ist. Bei normalgeglühten aber nicht angelassenen Flaschen braucht diese Kontrolle jedoch nicht bei der Flasche vorgenommen zu werden.

3.7. Kontrolle der Flaschenböden

Durch die Mitte des Flaschenbodens wird ein Längsschnitt gelegt; eine Schnittfläche wird poliert und bei 5 bis 10facher Vergrößerung geprüft.

Die Flasche gilt als fehlerhaft, wenn Risse festzustellen sind. Sie gilt ferner als fehlerhaft, wenn vorhandene Poren oder Einschlüsse so groß sind, daß dadurch die Sicherheit beeinträchtigt ist.

4. EWG-Bauartzulassung

Die EWG-Bauartzulassung nach Artikel 4 der Richtlinie kann auch für Flaschenfamilien erteilt werden.

Als Flaschenfamilie gelten Flaschen, die aus ein und derselben Fabrik stammen und sich nur durch ihre Länge unterscheiden, allerdings im Rahmen der folgenden Abmessungen:

4.1. Derjenige, der die EWG-Zulassung beantragt, hat für jede Flaschenfamilie die notwendigen Unterlagen für die nachstehend vorgesehenen Prüfungen vorzulegen und dem Mitgliedstaat ein Los von 50 Flaschen bereitzustellen, aus dem die für die nachstehenden Versuche erforderliche Anzahl Flaschen entnommen wird; außerdem hat er alle ergänzenden Auskünfte zu erteilen, die der Mitgliedstaat anfordert. Der Antragsteller hat insbesondere die Art der Wärmebehandlung, die Temperaturen und die Haltedauer anzugeben. Er hat die Werkatteste für die Schmelzenanalyse der für die Flaschenherstellung gelieferten Stähle zu beschaffen und zu liefern.

4.2. Bei der EWG-Bauartzulassung

4.2.1. prüft der Mitgliedstaat, ob

4.2.2. führt der Mitgliedstaat an den ausgewählten Flaschen folgende Prüfungen durch:

4.3. Fallen die Ergebnisse der Prüfungen zufriedenstellend aus, so stellt der Mitgliedstaat die EWG-Bauartzulassungsbescheinigung nach dem Muster in Anhang IV aus.

5. EWG-Prüfung

5.1. Der Flaschenhersteller muß im Hinblick auf die EWG-Prüfung:

5.1.1. der Prüfstelle die EWG-Zulassungsbescheinigung vorlegen;

5.1.2. der Prüfstelle die Werkatteste für die Schmelzenanalyse der für die Herstellung verwendeten Stähle zur Verfügung stellen;

5.1.3. die Herkunft des Werkstoffes, aus dem die Flaschen gefertigt sind, durch geeignete Unterlagen nachweisen können;

5.1.4. der Prüfstelle die Unterlagen über die Wärmebehandlung zur Verfügung stellen, aufgrund deren bescheinigt werden kann, daß die von ihm gelieferten Flaschen entweder normalgeglüht oder vergütet sind, wobei das Verfahren anzugeben ist;

5.1.5. der Prüfstelle eine Liste der Flaschen mit den unter Nummer 6 vorgesehenen Zahlen und Aufschriften vorlegen.

5.2. Bei der EWG-Prüfung

5.2.1. muß die Prüfstelle:

Fallen die Ergebnisse der Prüfungen zufriedenstellend aus, so stellt die Prüfstelle die EWG-Prüfbescheinigung nach dem Muster in Anhang V aus.

5.2.2. Für die Durchführung der unter der Nummern 3.1 und 3.2 vorgeschriebenen Prüfungen werden aus jedem Los oder Bruchteil eines Loses von 202 aus derselben Schmelze stammenden Flaschen, bei denen die vorgesehene Wärmebehandlung unter gleichen Bedingungen erfolgt ist, zwei Flaschen stichprobenweise entnommen.

Eine Flasche wird den unter Nummer 3.1 vorgeschriebenen Prüfungen (mechanische Prüfungen), die zweite der unter Nummer 3.2 vorgeschriebenen Prüfung (Berstprüfung) unterzogen. Stellt sich heraus, daß ein Fehler bei der Durchführung der Prüfung oder ein Irrtum bei den Messungen unterlaufen ist, so muß die Prüfung wiederholt werden.

Ergeben sich bei einer oder mehreren Prüfungen auch nur teilweise unbefriedigende Resultate, so ist die Ursache dafür von der Prüfstelle zu suchen.

5.2.2.1. Sind die unbefriedigenden Resultate nicht auf die Wärmebehandlung zurückzuführen, so wird das Los zurückgewiesen.

5.2.2.2. Sind die unbefriedigenden Resultate auf die Wärmebehandlung zurückzuführen, so kann der Hersteller sämtliche Flaschen des Loses einer weiteren Wärmebehandlung unterziehen.

Nach dieser Wärmebehandlung

Werden die Flaschen keiner weiteren Wärmebehandlung unterzogen oder entsprechen die Ergebnisse der Kontrolle und Prüfungen nach einer solchen Wärmebehandlung nicht den Vorschriften dieser Richtlinie, so wird das Los zurückgewiesen.

5.2.3. Die Auswahl der Stichproben sowie die Durchführung aller Prüfungen erfolgt im Beisein und unter Aufsicht eines Vertreters der Prüfstelle.

5.2.4. Sind alle vorgeschriebenen Versuche durchgeführt worden, so werden alle Flaschen des Loses im Beisein und unter Aufsicht eines Vertreters der Prüfstelle der Wasserdruckprüfung nach Nummer 3.4 unterzogen.

5.3. Befreiung von der EWG-Prüfung

Bei Flaschen, die nach Artikel 4 dieser Richtlinie von der EWG-Prüfung freigestellt sind, werden alle unter Nummer 5.2 vorgesehenen Prüfungen und Kontrollen vom Hersteller unter seiner Verantwortung durchgeführt. Der Hersteller hält alle Unterlagen sowie die Prüf - und Kontrollprotokolle zur Verfügung der Prüfstelle.

6. Zeichen und Aufschriften

Die unter dieser Nummer vorgesehenen Zeichen und Aufschriften werden an sichtbarer Stelle leserlich und haltbar auf der Flaschenschulter angebracht.

Bei Flaschen mit einem Rauminhalt von höchstens 15 Litern können die Zeichen und Aufschriften entweder auf der Flaschenschulter oder auf einem ausreichend verstärkten anderen Teil der Flasche angebracht werden. Ein als Beispiel dienendes Schema der Zeichen und Aufschriften findet sich in Anhang II.

6.1. Anbringung der Zeichen

Abweichend von Nummer 3 des Anhangs I der Richtlinie 76/767/EWG bringt der Hersteller das EWG-Bauartzulassungszeichen in folgender Reihenfolge an:

Abweichend von Nummer 3 des Anhangs II der Richtlinie 76/767/EWG bringt die Prüfstelle das EWG-Prüfzeichen in folgender Reihenfolge an:

(Beispiel: e D 12 X(Sechseck) 80/01).

6.2. Aufschriften betreffend die Herstellung

Der Hersteller versieht die Flasche mit folgenden, die Herstellung betreffenden Aufschriften:

6.2.1. Stahl

6.2.2. Wasserdruckprüfung

Wert des Prüfüberdrucks in bar, gefolgt von dem Symbol "bar".

6.2.3. Flaschentyp

Leergewicht der Flasche, einschließlich der mit der Flasche fest verbundenen Teile, ohne Absperrventil, in Kilogramm und vom Hersteller garantierter Mindestrauminhalt der Flasche in Litern.

Leergewicht und Rauminhalt sind auf eine Dezimalstelle genau anzugeben. Der betreffende Wert ist beim Rauminhalt abzurunden und beim Gewicht aufzurunden.

6.2.4. Herkunft der Flasche

Großbuchstabe(n) zur Kennzeichnung des Herkunftslandes, gefolgt von Herstellerzeichen und Fabrikationsnummer.

     

 

 Schema der Zeichen und Aufschriften Anhang II

.

  Darstellung des Faltversuchs Anhang III

.

EWG-Bauartzulassungsbescheinigung  Anhang IV

 

ausgestellt von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aufgrund
(Mitgliedstaat)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(einzelstaatliche Regelung)

zur Anwendung der Richtlinie 84/525/EWG des Rates vom 17. September 1984 betreffend:

Nahtlose Gasflaschen aus Stahl

EWG-Zulassung Nr. . . . . . . .             Datum: . . . . . .

Flaschentyp: . . . . . . . . . . . . . . . . . .
               (Bezeichnung der Flaschenfamilie, für die die EWG-Zulassung erteilt wird)

Ph: . . . . . . D: . . . . . . a: . . . . . .
Lmin: . . . . . . . . Lmax: . . . . . . . . Vmin: . . . . . . . . Vmax: . . . . . . . .

Hersteller oder Beauftragter des Herstellers: . . . . .. . . . .

(Name und Anschrift des Herstellers oder seines Beauftragten)

EWG-Bauartzulassungszeichen: ε. . . . . . . .. . . . . . .

Die Ergebnisse der EWG-Bauartzulassungsprüfung sowie die Hauptmerkmale der Bauart sind in der Anlage zu dieser Bescheinigung aufgeführt.

Auskünfte erteilt: . . . . . . . . . . . . . . .. .

(Bezeichnung und Anschrift der Prüfstelle)

Ausgefertigt am. . . . . . . . . . . . . . . . .  in . . . . . . . . . . .

. . . . .. . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift)        

   

Technischer Anhang zur EWG-Zulassungsbescheinigung

   

  1. Ergebnisse der EWG-Bauartzulassungsprüfung.
  2. Angaben zu den Hauptmerkmalen der Bauart, insbesondere:

.

  Anhang V

MUSTER

EWG-Prüfbescheinigung

Anwendung der Richtlinie 84/525/EWG des Rates vom 17. September 1984

Prüfstelle: . . . . . . . . . . . . . . . . . .

   

Datum:. . . . . . . . . . . . . . . . . .

Kennummer der EWG-Bauartzulassung:. . . . . . . . . . . . . . . . . .

Bezeichnung der Flaschen:. . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . .

Kenn-Nummer der EWG-Prüfung:. . . . . . . . . . . . . . . . . .

Nummer des Herstellungsloses von . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . .

Hersteller:. . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . .

(Name und Anschrift)

Land:. . . . . . . . . . . . . . . . . .Zeichen: . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Eigentümer: . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . .

(Name und Anschrift)

Kunde:.. . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . .

(Name und Anschrift)

     

PRÜFUNGEN

1. Prüfungen an den entnommenen Flaschen

 

Versuch-Nr. Los-Zusammensetzung
von Nr. ...
bis Nr. ...
Rauminhaltl Leergewicht kg Gemessene Mindestdicke
Wand mm Boden mm
           

2. Mechanische Prüfungen an den entnommenen Flaschen

 

Ver-
such-
Nr.
Wärme-
behand-
lung Nr.
Zugversuch Kerbschlag-Biege-
versuch Charpy- Versuch mit Spitzkerb bei - 20 °C Breite der Probe... mm
Falt-
ver
such 180° ohne Riß
Wasser-
druck-Berst-
prüfung bar
Beschrei-
bung der Rißstelle (schriftliche Darstellung oder Schema)
Probe nach EURO-
NORM
a) 2-80,
b) 11-80
Sichtbare Streck-
grenze

N/mm2

Zug-
festigkeit Rmt N/mm2
Bruch-
dehnung %
Mittel-
wert Joules/cm2
Mindest-
wert Joules/cm2
   

   

   

                   
Angegebene Mindestwerte            

Der Unterzeichnete bescheinigt hiermit die erfolgreiche Durchführung der unter Nummer 5.2 des Anhangs I der Richtlinie des Rates 84/525/EWG vom 17. September 1984 vorgeschriebenen Prüfungen und Kontrollen.

Besondere Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Allgemeine Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Ausgefertigt am:. . . . . . . . . . . . .  in. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift des Prüfers)

im Namen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
             (Prüfstelle)

ENDE

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