Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 1986, Wasser - EU Bund

Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG

(ABl. Nr. L 181 vom 04.07.1986 S. 16, ber. L 210 S. 108;
RL 88/347/EWG - ABl. Nr. L 158 vom 17.12.1988 S. 35;
RL 90/415/EWG - ABl. Nr. L 219 vom 14.08.1990 S. 49, ber. L 258 S. 35;
RL 90/656/EWG - ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990 S. 59;
RL 91/692/EWG - ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 48;
RL 2008/105/EG - ABl. Nr. L 348 vom 24.12.2008 S. 84aufgehoben)


aufgehoben gem. Art. 12 der RL 2008/105/EG

Ergänzende Informationen
Umsetzung in deutsches Recht: AbwV - Abwasserverordnung

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,

gestützt auf die Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 6,

auf Vorschlag der Kommission 2,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 3,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zum Schutz der Gewässer der Gemeinschaft gegen die Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe wurde durch Artikel 3 der Richtlinie 76/464/EWG eine Regelung vorheriger Genehmigungen eingeführt, mit denen Emissionsnormen für die Ableitung der in Liste I des Anhangs aufgeführten Stoffe festgesetzt werden. Artikel 6 derselben Richtlinie sieht die Festsetzung von Grenzwerten für die Emissionsnormen sowie von Qualitätszielen für die verunreinigten Gewässer vor, die durch Ableitungen der genannten Stoffe betroffen sind.

Die Mitgliedstaaten müssen die Grenzwerte beachten, ausgenommen in den Fällen, in denen sie die Qualitätsziele anwenden können.

Die in der vorliegenden Richtlinie genannten gefährlichen Stoffe sind hauptsächlich auf der Grundlage der in der Richtlinie 76/464/EWG vorgesehenen Kriterien gewählt worden.

Da die Verschmutzung, die durch die Ableitung dieser Stoffe in die Gewässer entsteht, von einer großen Anzahl von Industriebetrieben verursacht wird, müssen für die Ableitungen spezifische Grenzwerte je nach Art des Industriezweigs festgesetzt und Qualitätsziele für die Gewässer, in die diese Stoffe abgeleitet werden, festgelegt werden.

Der Zweck der Grenzwerte und der Qualitätsziele muß darin bestehen, die Verschmutzung der verschiedenen Gewässerzonen, die durch Ableitungen dieser Stoffe beeinträchtigt werden könnten, zu beseitigen.

Diese Grenzwerte und Qualitätsziele müssen zu diesem Zweck und dürfen nicht in der Absicht, Vorschriften für den Verbraucherschutz oder den Absatz aus dem Wasser stammenden Erzeugnissen zu erlassen, festgelegt werden.

Damit die Mitgliedstaaten nachweisen können, daß die Qualitätsziele ein werden, müssen für jedes ausgewählte und angewandte Qualitätsziel Berichte an die Kommission vorgesehen werden.

Die Mitgliedstaaten haben dafür zu sorgen, daß die in Anwendung Richtlinie erlassenen Maßnahmen nicht zu einer stärkeren Luft- oder Bodenverschmutzung führen können .

Im Hinblick auf eine wirksame Anwendung dieser Richtlinie ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten die von den Ableitungen der vorstehend genannten Stoffe betroffenen Gewässer überwachen. Die Befugnisse zur Einführung dieser Überwachung sind in der Richtlinie 76/464/EWG nicht vorgesehen. Da besondere Befugnisse hierfür im Vertrag nicht vorgesehen sind, ist Artikel 235 heranzuziehen.

Für bestimmte Quellen, die in nennenswertem Umfang eine Verschmutzung durch diese Stoffe hervorrufen und die nicht der Regelung der gemeinschaftlichen Grenzwerte oder der einzelstaatlichen Emissionsnormen unterliegen, müssen spezifische Programme zur Beseitigung der Verschmutzung aufgestellt werden. Die Befugnisse hierfür sind ebenfalls nicht in der Richtlinie 76/464/EWG vorgesehen. Da entsprechende spezifische Vorschriften nicht im Vertrag vorgesehen sind, ist dessen Artikel 235 heranzuziehen.

Da für Grundwasser die Richtlinie 80/68/EWG 5 erlassen worden ist, fällt es nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie.

Im Hinblick auf eine wirksame Anwendung dieser Richtlinie ist vorzusehen, daß die Kommission dem Rat alle fünf Jahre eine vergleichende Bewertung ihrer Anwendung durch die Mitgliedstaaten übermittelt.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 07.08.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion