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Regelwerk, EU 1989, Arbeitsschutz - EU Bund

Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen
- PSA-Richtlinie -

(ABl. Nr. L 399 vom 30.12.1989 S. 18;
RL 93/68/EWG - ABl. Nr. L 220 vom 30.08.1993 S. 1;
RL 93/95/EWG - ABl. Nr. L 276 vom 09.11.1993 S. 11;
RL 96/58/EG - ABl. Nr. L 236 vom 18.09.1996 S. 44;
VO (EG) 1882/2003 - ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;
VO (EU) 1025/2012 - ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2016/425 - ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 51 Inkrafttreten/Gültig Übergangsbestimmungenaufgehoben)


aufgehoben gem. Art. 46 der VO (EU) 2016/425

Ergänzende Informationen
=> 8. ProdSV - Persönlichen Schutzausrüstungen // Normenübersicht / Normen Übergangsbestimmung

Beschl. (EU) 2019/1217

Mitteilung zur Durchf.

Umsetzung in deutsches Recht: PSA-BV- PSA-Benutzungsverordnung

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission 1,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialauschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es sind die Maßnahmen zu erlassen, mit denen der Binnenmarkt bis zum 31. Dezember 1992 schrittweise verwirklicht werden kann. Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

Verschiedene Mitgliedstaaten haben seit mehreren Jahren unter anderem aus Gründen des Gesundheitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Schutzes der Benutzer Vorschriften für zahlreiche persönliche Schutzausrüstungen erlassen.

Diese einzelstaatlichen Vorschriften sind oft sehr detailliert hinsichtlich der Anforderungen an die Gestaltung, die Herstellung, das Qualitätsniveau, die Prüfungen und die Bescheinigung der persönlichen Schutzausrüstungen, um Personen vor Verletzungen und Krankheiten zu schützen.

Die einzelstaatlichen Vorschriften für den Arbeitsschutz legen insbesondere die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen zwingend fest. Zahlreiche Vorschriften verpflichten den Arbeitgeber, seinem Personal geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, sofern es keine vorrangigen kollektiven Schutzmaßnahmen gibt oder diese unzureichend sind.

Die einzelstaatlichen Vorschriften über die persönlichen Schutzausrüstungen weichen von einem Mitgliedstaat zum anderen erheblich voneinander ab. Sie können somit eine Behinderung des Handels darstellen, die sich unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirkt.

Diese unterschiedlichen einzelstaatlichen Vorschriften müssen harmonisiert werden, um den freien Verkehr dieser Erzeugnisse zu gewährleisten; dabei soll deren vorhandenes Schutzniveau in den Mitgliedstaaten, soweit es gerechtfertigt ist, nicht gesenkt und erforderlichenfalls sogar erhöht werden.

Die Vorschriften dieser Richtlinie betreffend die Gestaltung und Herstellung der persönlichen Schutzausrüstungen, die wesentlich sind, wenn es darum geht, sichere Bedingungen am Arbeitsplatz zu schaffen, greifen weder den Bestimmungen über die Verwendung der persönlichen Schutzausrüstungen noch den Bestimmungen über Hygiene und Sicherheit am Arbeitsplatz vor.

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