89/686/EWG persönliche Schutzausrüstungen (4/4)

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3.5. Schutz gegen die schädlichen Auswirkungen von Lärm

Die PSa zur Verhütung schädlicher Auswirkungen von Lärm müssen diesen soweit mildern können, daß der von dem Benutzer wahrgenommene Geräuschpegel in keinem Fall die Grenzwerte für die tägliche Exposition überschreitet, die in der Richtlinie 86/188/EWG des Rates vom 12. Mai 1986 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz vorgeschrieben sind.

Jede PSa muß mit einer Kennzeichnung versehen sein, die den Grad der Dämpfung des Schallpegels und den Wert des durch die PSa sichergestellten Komfortindexes angibt; ist dies nicht möglich, so muß diese Kennzeichnung auf der Verpackung angebracht sein.

3.6. Schutz gegen Hitze und/oder Feuer

Die thermische Isolierungskraft und die mechanische Festigkeit von PSA, die den Körper oder Körperteile gegen die Auswirkungen von Hitze und/oder Feuer schützen sollen, müssen für die vorhersehbaren Einsatzbedingungen entsprechend ausgelegt werden.

3.6.1. Ausgangswerkstoffe und andere Bestandteile der PSA

Die Ausgangswerkstoffe und die anderen für den Schutz gegen die Strahlungs- und Konvektionswärme geeigneten Bestandteile müssen einen geeigneten Transmissionsköffizienten für den auftreffenden Wärmefluß sowie eine ausreichend hohe Flammfestigkeit aufweisen, so daß jede Gefahr der Selbstentzündung unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen vermieden wird.

Wenn der äußere Teil dieser Werkstoffe und Bestandteile reflektierend auszulegen ist, muß die Reflektionskraft dem Wärmefluß durch IR-Strahlung angemessen sein.

Die Werkstoffe und anderen Bestandteile von Ausrüstungen, die für kurze Einsätze in heißer Umgebung bestimmt sind, sowie die der PSA, die heißen Spritzern wie z.B. geschmolzenen Massen ausgesetzt sind, müssen ferner eine ausreichende Wärmeaufnahmefähigkeit besitzen, damit der größte Teil der gespeicherten Wärme erst dann abgegeben wird, nachdem sich der Benutzer von der Gefahrenstelle entfernt und seine PSa abgelegt hat.

Die Werkstoffe und anderen Bestandteile der PSA, die möglicherweise herausgeschleuderte heiße Massen abfangen sollen, müssen ferner Stöße ausreichend dämpfen (vgl. Ziffer 3.1).

Die Werkstoffe und anderen Bestandteile von PSA, die gelegentlich mit einer Flamme in Berührung kommen können bzw. zur Herstellung von Brandbekämpfungsausrüstungen verwendet werden, müssen sich ferner durch eine Flammfestigkeit auszeichnen, die den unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen auftretenden Gefahren entspricht. Sie dürfen unter Flammeinwirkung nicht schmelzen und dürfen die Flammenausbreitung nicht begünstigen.

3.6.2. Gebrauchsfertige vollständige PSA

Unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen

  1. muß die Wärmemenge, die durch diese PSa auf den Benutzer übertragen wird, so gering sein, daß die während der Tragedauer im geschützten Körperteil akkumulierte Wärme in keinem Fall die Schmerzgrenze oder gesundheitsschädigende Werte erreicht;
  2. müssen die PSa erforderlichenfalls dem Eindringen von Flüssigkeiten oder Dämpfen standhalten und dürfen bei Berührungen mit der Schutzhülle keine Verbrennungen hervorrufen.

Umfassen PSa Kühlvorrichtungen, die die Absorption der Wärme durch Verdunstung einer Flüssigkeit oder Sublimation eines Feststoffes erlauben, so müssen diese so konzipiert werden, daß die somit freigesetzten flüchtigen Stoffe nach außen und nicht zum Benutzer hin abgeführt werden.

Gehört zu den PSa ein Atemschutzgerät, so muß dieses unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen die ihm zufallende Schutzfunktion zuverlässig gewährleisten.

Der Hersteller hat insbesondere in der Informationsbroschüre zu jedem in Verkehr gebrachten PSA-Modell für kurze Einsätze in heißer Umgebung alle zweckdienlichen Angaben zu machen, mit denen sich bestimmen läßt, wie lange der Benutzer der durch die bestimmungsgemäß verwendeten Ausrüstungen übertragenen Wärme maximal ausgesetzt sein darf.

3.7. Kälteschutz

Die thermische Isolierungskraft und die mechanische Festigkeit von PSA, die den Körper oder Körperteile gegen die Auswirkungen der Kälte schützen sollen, müssen den vorhersehbaren bestimmungsgemäßen Einsatzbedingungen entsprechen.

3.7.1. Ausgangswerkstoffe und andere Bestandteile der PSA

Merkmal der Ausgangswerkstoffe und der anderen für den Schutz gegen die Kälte geeigneten Bestandteile der PSa muß ein entsprechend den vorhersehbaren Einsatzbedingungen möglichst niedriger Thermoflußkoeffizient sein. Die flexiblen Werkstoffe und anderen Bestandteile der PSa für Einsätze in kalter Umgebung müssen den Flexibilitätsgrad bewahren, der für die erforderlichen Bewegungen und Körperhaltungen geeignet ist.

Die Werkstoffe und anderen Bestandteile der PSA, die möglicherweise große herausgeschleuderte kalte Massen abfangen sollen, müssen ferner Stöße ausreichend dämpfen (vgl. Ziffer 3.1).

3.7.2. Gebrauchsfertige vollständige PSA

Unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen

  1. muß die Kältemenge, die dem Benutzer durch seine PSa übertragen wird, so gering sein, daß die während der Tragedauer an jeder Stelle des geschützten Körperteils akkumulierte Kälte (einschließlich der Finger- oder Zehenspitzen) in keinem Fall die Schmerzgrenze oder gesundheitsschädigende Werte erreicht;
  2. müssen die PSa nach Möglichkeit dem Eindringen von Flüssigkeiten, wie beispielsweise Regenwasser, standhalten und dürfen bei Berührungen mit der kalten Schutzhülle keine Verletzungen hervorrufen.

Gehört zu den PSa ein Atemschutzgerät, so muß dieses unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen die ihm zufallende Schutzfunktion zuverlässig gewährleisten.

Der Hersteller hat insbesondere in der Informationsbroschüre zu jedem PSA-Modell für kurze Einsätze in kalter Umgebung alle zweckdienlichen Angaben zur höchstzulässigen Dauer der Exposition des Benutzers an die durch die Ausrüstung übertragene Kälte zu machen.

3.8. Schutz gegen Stromschläge

Der Isolierungsgrad von PSA, die den Körper oder Körperteile gegen Stromschläge schützen sollen, muß den Spannungswerten entsprechen, denen der Benutzer unter den ungünstigsten vorhersehbaren Umständen ausgesetzt sein kann.

Dazu müssen die Ausgangswerkstoffe und anderen Bestandteile dieser Arten von PSa so ausgewählt oder konzipiert und angeordnet werden, daß der Ableitstrom, der durch die Schutzhülle unter Versuchsbedingungen gemessen wird, bei denen Spannungen eingesetzt werden, die den möglicherweise vor Ort angetroffenen Spannungen entsprechen, möglichst gering ist und auf jeden Fall in Abhängigkeit von der Toleranzschwelle unter dem höchstzulässigen Bezugswert liegt.

Die ausschließlich für Arbeiten oder Handhabungen mit tatsächlich oder möglicherweise unter Spannung stehenden elektrischen Anlagen bestimmten Arten von PSa und ihre Verpackung müssen eine Kennzeichnung aufweisen, die insbesondere die Schutzklasse und/oder die entsprechende Gebrauchsspannung, die Seriennummer und das Herstellungsdatum angibt; auf der Außenseite der Schutzhülle der PSa muß ferner ein Platz für die spätere Kennzeichnung mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und den Daten der in periodischen Abständen durchzuführenden Versuche oder Kontrollen vorgesehen sein.

Der Hersteller hat in seiner Informationsbroschüre die ausschließliche Verwendung dieser Arten von PSa sowie die Art und die Häufigkeit der Isolationsprüfungen anzugeben, denen sie während ihrer Lebensdauer unterzogen sein müssen.

3.9. Strahlenschutz

3.9.1. Nichtionisierende Strahlungen

Die PSa für die Verhütung akuter oder chronischer Auswirkungen nichtionisierender Strahlen auf das Auge müssen den größten Teil der Strahlenenergie in den schädlichen Wellenlängen absorbieren oder reflektieren können, ohne damit die Übertragung des unschädlichen Teils des sichtbaren Spektrums, die Kontrastwahrnehmung und die Farbunterscheidung übermäßig zu beeinträchtigen, wenn die vorhersehbaren Einsatzbedingungen dies erfordern.

Dazu müssen die schützenden Sichtblenden derart konzipiert und hergestellt sein, daß sie insbesondere für jede schädliche Welle einen spektralen Transmissionsfaktor aufweisen, bei dem die energetische Belichtungsdichte der Strahlung, die das Auge des Benutzers durch den Filter erreichen kann, so gering wie möglich ist und in keinem Fall den Grenzwert für die zulässige Höchstexposition überschreitet.

Die Sichtblenden dürfen ferner unter der Wirkung der Strahlung unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen nicht schadhaft werden oder ihre Eigenschaften verlieren; jedes in Verkehr gebrachte Exemplar muß die Nummer des Schutzgrades tragen, die der spektralen Verteilungskurve seines Transmissionsfaktors entspricht.

Die für Strahlungen derselben Art geeigneten Sichtblenden müssen in ansteigender Reihenfolge ihrer Schutzgradnummern eingestuft sein; der Hersteller hat insbesondere in seiner Informationsbroschüre die Transmissionskurven darzustellen, mit denen die geeignetste PSa unter Berücksichtigung der Faktoren der tatsächlichen Einsatzbedingungen wie Abstand zur Strahlungsquelle und Spektralverteilung der in diesem Abstand ausgestrahlten Energie ausgewählt werden kann.

Die Nummer des Schutzgrades jeden Exemplars einer filtrierenden Sichtblende ist vom Hersteller anzugeben.

3.9.2. Ionisierende Strahlungen

3.9.2.1. Schutz gegen radioaktive Kontamination von außen

Die Ausgangswerkstoffe und anderen Bestandteile der PSA, die den Körper oder Körperteile gegen radioaktive Stäube, Gase, Flüssigkeiten oder deren Gemische schützen sollen, sind so zu wählen oder zu konzipieren und anzuordnen, daß diese Ausrüstungen dem Eindringen der kontaminierenden Stoffe unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen wirksam standhalten.

Die erforderliche Dichtigkeit kann je nach Art oder Zustand der kontaminierenden Stoffe durch die Undurchlässigkeit der Schutzhülle und/oder jedes andere geeignete Mittel wie Belüftungs- und Drucksysteme erzielt werden, die dem Eindringen dieser kontaminierenden Stoffe entgegenwirken.

Werden die PSa Dekontaminierungsmaßnahmen unterzogen, so darf sich dies nicht nachteilig auf die etwaige Wiederverwendung während der vorhersehbaren Lebensdauer dieser Arten von Ausrüstungen auswirken.

3.9.2.2. Begrenzter Schutz gegen äußere Strahlung

Die PSA, die den Benutzer vollständig gegen äußere Strahlung schützen oder diese ausreichend abschwächen sollen, können nur für elektronische Strahlen (beispielsweise Beta-Strahlen) der Photon-Strahlung (X-Gamma-Strahlen) mit relativ beschränkter Energie konzipiert werden.

Die Ausgangswerkstoffe und anderen Bestandteile dieser Art von PSa sind so zu wählen oder zu konzipieren und anzuordnen, daß der Benutzer ein den vorhersehbaren Einsatzbedingungen entsprechend hohes Schutzniveau erhält, ohne daß die Behinderungen der Bewegungen, Körperhaltungen oder Platzveränderungen des Benutzers zu einer längeren Expositionsdauer führen (vgl. Ziffer 1.3.2).

Die PSa müssen eine Kennzeichnung tragen, die die Beschaffenheit sowie die Dicke des Ausgangswerkstoffs bzw. der Ausgangswerkstoffe angibt, die den vorhersehbaren Einsatzbedingungen entsprechen.

3.10. Schutz gegen gefährliche und ansteckende Stoffe

3.10.1. Atemschutz

Mit den PSA, die für den Schutz der Atemwege bestimmt sind, muß der Benutzer mit Atemluft versorgt werden können, wenn er einer Luft ausgesetzt ist, die verschmutzt und/oder in der die Sauerstoffkonzentration nicht ausreichend ist.

Die dem Benutzer durch seine PSa zugeführte Atemluft wird durch geeignete Mittel gewonnen, so z.B. durch Filtrieren der verschmutzten Luft durch die Schutzvorrichtung oder das Schutzmittel oder durch die Zufuhr aus einer nichtverschmutzten Quelle.

Die Ausgangswerkstoffe und anderen Bestandteile dieser Arten von PSa sind so zu wählen oder zu konzipieren und anzuordnen, daß die Atemfunktion und -hygiene des Benutzers während der Tragedauer unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen in angemessener Art und Weise gewährleistet sind.

Der Dichtigkeitsgrad des Gesichtsschutzes, der Druckverlust beim Einatmen sowie die Reinigungskraft bei Filtergeräten müssen so ausgelegt werden, daß bei einer verschmutzten Atmosphäre so wenige kontaminierende Stoffe eindringen, daß die Gesundheit bzw. Hygiene des Benutzers nicht beeinträchtigt wird.

Die PSa müssen mit einer Kennzeichnung zur Identifizierung des Herstellers und mit den Kenndaten jedes Ausrüstungstyps versehen sein, die mit der Gebrauchsanweisung jedem qualifizierten, geschulten Benutzer die Möglichkeit geben, sie sachgemäß zu verwenden.

Bei Filtergeräten hat der Hersteller ferner in seiner Informationsbroschüre die Lagerzeitbegrenzung des in der Originalverpackung aufbewahrten Filters im Neuzustand anzugeben.

3.10.2. Schutz gegen Haut- oder Augenberührung

Die PSA, mit denen obeflächliche Berührungen des Körpers oder von Körperteilen mit gefährlichen und ansteckenden Stoffen verhütet werden sollen, müssen unter den vorhersehbaren bestimmungsgemäßen Einsatzbedingungen Widerstand gegen das Eindringen oder die Diffusion derartiger Stoffe durch die Schutzhülle bieten.

Dazu müssen die Ausgangswerkstoffe und anderen Bestandteile dieser Arten von PSa so gewählt oder konzipiert und angeordnet sein, daß sie möglichst eine völlige Dichtheit gewährleisten, die erforderlichenfalls eine möglicherweise längere tägliche Verwendung gestattet, oder andernfalls eine beschränkte Dichtheit, die eine Begrenzung der Tragedauer erforderlich macht.

Aufgrund ihrer Beschaffenheit und der vorhersehbaren Einsatzbedingungen haben verschiedene gefährliche oder ansteckende Stoffe eine hohe Penetrationskraft, die für die entsprechenden PSa eine Beschränkung der Schutzdauer bedingt; diese PSa müssen den üblichen Versuchen unterzogen werden, auf deren Grundlage sie je nach ihrer Wirksamkeit eingestuft werden können. Die PSA, die angenommenermaßen den Versuchsspezifikationen entsprechen, müssen eine Kennzeichnung tragen, die insbesondere die Namen oder andernfalls die Codes der für die Versuche verwendeten Stoffe sowie die übliche Schutzdauer angibt. Der Hersteller hat außerdem in seiner Informationsbroschüre erforderlichenfalls die Bedeutung der Codes, die detaillierte Beschreibung der üblichen Versuche und alle zweckdienlichen Angaben für die Bestimmung der höchstzulässigen Tragedauer unter den verschiedenen vorhersehbaren Einsatzbedingungen aufzuführen.

3.11. Sicherheitsvorrichtungen für Taucherausrüstungen

  1. Atemgerät
    Das Atemgerät muß es ermöglichen, den Benutzer unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen und insbesondere unter Berücksichtigung der maximalen Tauchtiefe mit einem atembaren Gasgemisch zu versorgen.
  2. Wenn dies unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen erforderlich ist, müssen die Ausrüstungen folgende Bestandteile umfassen:
    1. einen Taucheranzug zum Schutz des Benutzers gegen den aus der Tauchtiefe resultierenden Druck (vgl. Ziffer 3.2) und/oder gegen Kälte (vgl. Ziffer 3.7);
    2. eine Alarmvorrichtung, mit der der Benutzer rechtzeitig vor einer späteren Unterbrechung der Versorgung mit dem atembaren Gasgemisch gewarnt wird (vgl. Ziffer 2.8);
    3. eine Rettungskombination, mit deren Hilfe der Benutzer zur Wasseroberfläche zurückkehren kann (vgl. Ziffer 3.4.1).

   

   

.

  Technische Unterlagen des Herstellers Anhang III

Die Unterlagen im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 umfassen alle zweckdienlichen Angaben über die Mittel, die der Hersteller eingesetzt hat, um die Übereinstimmung einer PSa mit den für sie geltenden grundlegenden Anforderungen zu erreichen.

Im Falle der PSA-Modelle im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 umfassen die Unterlagen insbesondere:

  1. die technischen Fertigungsunterlagen, d.h.:
    1. die Gesamt- und Detailpläne der PSA, gegebenenfalls mit den Berechnungen und Ergebnissen der Versuche mit Prototypen, im Rahmen dessen, was erforderlich ist, um die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen zu überprüfen;
    2. das vollständige Verzeichnis der grundlegenden Anforderungen im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheit und der harmonisierten Normen oder sonstigen technischen Spezifikationen, die bei der Gestaltung der PSa berücksichtigt wurden;
  2. eine Beschreibung der Kontroll- und Prüfeinrichtungen, die im Herstellungsbetrieb eingesetzt werden, sowie
  3. ein Exemplar der in Anhang II Ziffer 1.4 genannten Informationsbroschüre.

.

CE-Konformitätskennzeichnung und Beschriftungen  Anhang IV

Zusätzliche Angaben:

   

   

.

Voraussetzungen, die von den gemeldeten Stellen zu erfüllen sind (Artikel 9 Absatz 2)  Anhang V

Die von den Mitgliedstaaten benannten Stellen müssen folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen:

  1. erforderliches Personal sowie entsprechende Mittel und Ausrüstungen;
  2. technische Kompetenz und berufliche Integrität des Personals;
  3. Unabhängigkeit der Führungskräfte und des technischen Personals von allen Kreisen, Gruppen oder Personen, die direkt oder indirekt an den PSa interessiert sind, hinsichtlich der Durchführung der Prüfungsverfahren und der Erstellung von Berichten, der Ausstellung von Bescheinigungen und der Überwachungstätigkeiten gemäß der Richtlinie;
  4. Einhaltung des Berufsgeheimnisses;
  5. Abschluß einer Haftpflichtversicherung, sofern die Haftung nicht vom Staat durch inländisches Recht geregelt wird. Die Voraussetzungen nach den Ziffern 1 und 2 werden von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft.

     

.

Modell der EG-Konformitätserklärung  Anhang VI

Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter 1:
. . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . .

erklärt hiermit, daß die nachstehend beschriebene neue PSa 2
. . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . .

übereinstimmt mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/686/EWG und - gegebenenfalls - übereinstimmt mit der einzelstaatlichen Norm, durch die die harmonisierte Norm Nr. . . . . . umgesetzt wird (für die PSa gemäß Artikel 8 Absatz 3) identisch ist mit der PSA, die Gegenstand der von 3 4.. . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . .

ausgestellten EG-Baumusterprüfbescheinigung Nr. .................. war

dem Verfahren nach Artikel 11 Buchstabe A / Buchstabe B 4 der Richtlinie 89/686/EWG unter Kontrolle der gemeldeten Stelle . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . 3 unterliegt.

. . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . .,
(Ort)  
den . . . . . . . . . . . . . . . .
(Datum)
                     
. . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift 5

1) Firma, vollständige Anschrift; bei Bevollmächtigten ebenfalls Angabe der Firma und der Anschrift des Herstellers.
2) Beschreibung der PSa (Fabrikat, Typ, Seriennummer usw.).
3) Name und Anschrift der benannten gemeldeten Stelle.
4) Nichtzutreffendes streichen.
5) Name und Funktion des Unterzeichners, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

ENDE

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