89/686/EWG persönliche Schutzausrüstungen (3/4)

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Grundlegende Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit  Anhang II

1. Allgemeine Anforderungen an alle PSA

Die PSa müssen einen angemessenen Schutz gegen die auftretenden Risiken bieten.

1.1. Grundsätze der Gestaltung

1.1.1. Ergonomie

Die PSa müssen so konzipiert und hergestellt werden, daß der Benutzer unter den bestimmungsgemäßen und vorhersehbaren Einsatzbedingungen die mit Risiken verbundene Tätigkeit normal ausüben kann und dabei über einen möglichst hohen und den Risiken entsprechenden Schutz verfügt.

1.1.2. Schutzniveau und Schutzklassen

1.1.2.1. Höchstmögliches Schutzniveau

Als optimaler Schutzgrad für die Gestaltung gilt der Schutzgrad, bei dessen Überschreitung die Beeinträchtigung beim Tragen der PSa einer tatsächlichen Benutzung während der Risikodauer oder einer normalen Ausführung der Tätigkeit entgegenstehen würde.

1.1.2.2. Schutzklassen entsprechend dem Risikograd

Ergeben sich für unterschiedliche vorhersehbare Einsatzbedingungen unterschiedliche Intensitätsgrade desselben Risikos, müssen bei der PSA-Gestaltung entsprechende Schutzklassen berücksichtigt werden.

1.2. Unschädlichkeit der PSA

1.2.1. Gefährliche und störende Eigenschaften der PSA

Die PSa müssen so konzipiert und hergestellt werden, daß sie unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen keine Gefahren und Störungen verursachen.

1.2.1.1. Geeignete Ausgangswerkstoffe

Die Ausgangswerkstoffe der PSa oder ihre möglichen Zersetzungsprodukte dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf die Hygiene oder Gesundheit des Benutzers haben.

1.2.1.2. Angemessener Oberflächenzustand jedes Teils einer PSA, das mit dem Benutzer in Berührung kommt

Teile einer PSA, die mit dem Benutzer während der Tragedauer in Berührung kommen oder kommen können, dürfen keine Unebenheiten, scharfe Kanten, vorspringende Spitzen usw. aufweisen, die eine übermäßige Reizung oder Verletzungen hervorrufen könnten.

1.2.1.3. Höchstzulässige Behinderungen des Benutzers

Die PSa dürfen die erforderlichen Bewegungen und Körperhaltungen sowie die Sinneswahrnehmung so wenig wie möglich behindern. Sie dürfen ferner nicht zu Bewegungen des Benutzers führen, die ihn selbst oder Dritte gefährden.

1.3. Bequemlichkeit und Effizienz

1.3.1. Anpassung der PSa an die Gestalt des Benutzers

Die PSa müssen so konzipiert und hergestellt werden, daß sie so einfach wie möglich dem Benutzer in der geeigneten Position angelegt werden können und während der voraussichtlich erforderlichen Tragedauer unter Berücksichtigung der Fremdeinwirkungen der erforderlichen Bewegungen und Körperhaltungen in ihrer Position bleiben. Dazu müssen die PSa mit allen geeigneten Mitteln wie passenden Verstell- und Haltesystemen oder einer ausreichenden Auswahl an Größen und Maßen so gut wie möglich an die Gestalt des Benutzers angepaßt werden können.

1.3.2. Leichtigkeit und Festigkeit der Konstruktion

Unbeschadet der Festigkeit ihrer Konstruktion und ihrer Effizienz müssen die PSa so leicht wie möglich sein. Neben den zusätzlichen besonderen Anforderungen, nach Ziffer 3, die die PSa erfüllen müssen, damit ein wirksamer Schutz vor den relevanten Risiken gewährleistet ist, müssen sie eine ausreichende Festigkeit gegen die unter den voraussehbaren Einsatzbedingungen üblichen Fremdeinwirkungen aufweisen.

1.3.3. Erforderliche Kompatibilität von PSA, die vom Benutzer gleichzeitig getragen werden sollen

Werden von ein und demselben Hersteller mehrere PSA-Modelle unterschiedlicher Bauart oder Ausführung, die zum gleichzeitigen Schutz benachbarter Körperteile bestimmt sind, in Verkehr gebracht, so müssen diese PSA-Modelle untereinander kompatibel sein.

1.4. Informationsbroschüre des Herstellers

Die vom Hersteller erstellte und mit den in Verkehr gebrachten PSa ausgehändigte Informationsbroschüre muß neben dem Namen und der Anschrift des Herstellers und/oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten alle zweckdienlichen Angaben zu folgenden Punkten enthalten:

  1. Anweisungen für Lagerung, Gebrauch, Reinigung, Wartung, Überprüfung und Desinfizierung. Die vom Hersteller empfohlenen Reinigungs-, Wartungs- oder Desinfizierungsmittel dürfen bei vorschriftsmäßiger Verwendung keine schädliche Wirkung auf die PSa oder den Benutzer haben;
  2. die bei technischen Versuchen zum Nachweis des Schutzgrades oder der Schutzklassen erzielten Leistungen;
  3. das mit den PSa zu verwendende Zubehör sowie die Merkmale der passenden Ersatzteile;
  4. die den verschiedenen Risikograden entsprechenden Schutzklassen und die entsprechenden Verwendungsgrenzen;
  5. das Verfalldatum oder die Verfallzeit der PSa oder bestimmter ihrer Bestandteile;
  6. die für den Transport der PSa geeignete Verpackungsart;
  7. die Bedeutung etwaiger Markierungen (vgl. Ziffer 2.12).
  8. gegebenenfalls die Fundstellen der gemäß Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe b) angewandten Richtlinien;
  9. Name, Anschrift und Kennummer der benannten Stellen, die in der Phase der Planung der PSa eingeschaltet werden.

Die Informationsbroschüre muß klar und verständlich und mindestens in der bzw. den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats verfaßt sein.

2. Zusätzliche gemeinsame Anforderungen für mehrere PSA-Arten oder -Typen

2.1. PSa mit Verstellsystem

Weisen die PSa Verstellsysteme auf, so müssen diese so konzipiert und hergestellt werden, daß sie sich nach der Einstellung unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen nicht von selbst verstellen können.

2.2. PSA, die die zu schützenden Körperteile "umhüllen"

Die PSA, die die zu schützenden Körperteile "umhüllen", müssen soweit wie möglich ausreichend belüftet sein, um die Transpiration während des Tragens zu begrenzen; andernfalls müssen sie soweit wie möglich mit Vorrichtungen versehen sein, die den Schweiß absorbieren.

2.3. PSa für Gesicht, Augen und Atemwege

Die PSa für das Gesicht, die Augen und die Atemwege dürfen das Gesichtsfeld und die Sicht des Benutzers so wenig wie möglich einschränken.

Der Augenschutz dieser PSa muß einen Grad an optischer Neutralität aufweisen, der mit der Art der mehr oder weniger feinen Präzisionsarbeiten und/oder langwierigen Arbeiten vereinbar ist.

Sie sind gegebenenfalls zu behandeln oder mit Vorrichtungen zur Belüftung zu versehen, um die Bildung von Beschlag zu vermeiden.

PSA-Modelle für Benutzer mit Sehhilfen müssen für das gleichzeitige Tragen von Brillen oder Kontaktlinsen ausgelegt sein.

2.4. PSA, die einer Alterung ausgesetzt sind

Können die von dem Hersteller für die neuen PSa angestrebten Leistungen durch Alterung zugegebenermaßen spürbar beeinträchtigt werden, so ist das Herstellungsdatum und/oder, wenn möglich, das Verfalldatum unauslöschlich und eindeutig auf jedem Exemplar oder austauschbaren Bestandteil der in den Verkehr gebrachten PSa sowie auf der Verpackung anzugeben.

Kann der Hersteller keine präzisen Angaben über die Lebensdauer einer PSa machen, so hat er in seiner Informationsbroschüre alle zweckdienlichen Angaben aufzuführen, die dem Käufer oder Benutzer die Möglichkeit geben, eine unter Berücksichtigung des Qualitätsniveaus des Modells und der tatsächlichen Bedingungen der Lagerung, Verwendung, Reinigung, Überprüfung und Wartung in der Praxis plausible Verfallzeit zu bestimmen.

Falls eine spürbare rasche Veränderung der Leistung der PSa anscheinend auf der Alterung beruht, die auf die periodische Durchführung eines vom Hersteller empfohlenen Reinigungsverfahrens zurückzuführen ist, so hat dieser, wenn möglich, auf jedem in Verkehr gebrachten PSA-Exemplar anzugeben, wie oft die PSa höchstens gereinigt werden darf; bei Überschreiten des Grenzwerts ist die Ausrüstung zu überprüfen oder auszumustern; andernfalls hat der Hersteller diese Angaben in seiner Informationsbroschüre zu machen.

2.5. PSA, die bei ihrer Benutzung mitgerissen werden können

Besteht unter den voraussehbaren Einsatzbedingungen insbesondere das Risiko, daß die PSa von einem beweglichen Teil mitgerissen werden und der Benutzer hierdurch gefährdet werden kann, muß die Zugfestigkeit ihrer wesentlichen Bestandteile so ausgelegt werden, daß bei einem Überschreiten dieses Werts die Gefahr durch den Bruch eines der wesentlichen Bestandteile ausgeschaltet wird.

2.6. PSA, die für eine Verwendung in explosionsgefährdeter Umgebung bestimmt sind

PSA, die für eine Verwendung in explosionsgefährdeter Umgebung bestimmt sind, müssen so konzipiert und hergestellt werden, daß kein elektrischer, elektrostatischer oder mechanisch verursachter Energiebogen oder Funken entstehen kann, der ein explosives Gemisch entzünden könnte.

2.7. PSA, die für rasche Einsätze bestimmt sind oder die schnell an- und/oder abgelegt werden können müssen

Diese Art von PSa muß so konzipiert und hergestellt werden, daß sie in möglichst kurzer Zeit an- und/oder abgelegt werden kann.

Umfaßt sie Halterungs- und Ablegesysteme, die ermöglichen, sie in der geeigneten Position auf dem Benutzer zu halten oder sie abzulegen, so müssen sich diese leicht und rasch handhaben lassen.

2.8. PSa für Einsätze unter extremen Bedingungen

Die Informationsbroschüre, die der Hersteller mit den PSa für Einsätze unter extremen Bedingungen nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a) aushändigt, muß insbesondere Angaben für kompetente, geschulte Personen enthalten, die qualifiziert sind, sie auszulegen und vom Benutzer anwenden zu lassen.

Ferner ist zu beschreiben, wie am Benutzer geprüft werden kann, ob die PSa richtig angelegt und funktionsbereit ist.

Verfügt die PSa über ein Alarmsystem, das aktiviert wird, sobald das normalerweise gewährleistete Schutzniveau nicht vorhanden ist, so muß dieses so konzipiert und angeordnet sein, daß der Alarm vom Benutzer unter den vorhersehbaren bestimmungsgemäßen Einsatzbedingungen wahrgenommen werden kann.

2.9. PSa mit vom Benutzer einstellbaren oder abnehmbaren Bestandteilen

Umfassen PSa Bestandteile, die der Benutzer einstellen oder zum Zwecke des Austausches abnehmen kann, so müssen diese so konzipiert und hergestellt werden, daß sie ohne Werkzeug problemlos eingestellt, zusammengesetzt und ausgebaut werden können.

2.10. An einen äußeren Apparat anschließbare PSA

Sind die PSa mit einem Verbindungssystem ausgestattet, das an einen äußeren Apparat angeschlossen werden kann, so muß ihr Anschlußteil so konzipiert und hergestellt sein, daß es nur an einen Apparat eines geeigneten Typs angeschlossen werden kann.

2.11. PSa mit einem Flüssigkeitskreislauf

Umfassen PSa einen Flüssigkeitskreislauf, so ist dieser so festzulegen bzw. zu konzipieren und anzuordnen, daß der Austausch der Flüssigkeit unabhängig von Körperhaltungen oder Bewegungen des Benutzers unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen in der Nachbarschaft des gesamten geschützten Körperteils in geeigneter Weise erfolgen kann.

2.12. PSa mit einer oder mehreren direkt oder indirekt gesundheits- und sicherheitsrelevanten Markierungen oder Kennzeichnungen

Bei den direkt oder indirekt gesundheits- und sicherheitsrelevanten Markierungen oder Kennzeichnungen auf diesen Arten oder typen von PSa sollte es sich am besten um vereinheitlichte Piktogramme oder Ideogramme handeln, die problemlos lesbar sind und dies während der vorhersehbaren Lebensdauer dieser PSa bleiben. Diese Markierungen müssen ferner vollständig, präzise und verständlich sein, so daß Mißverständnisse ausgeschlossen sind; insbesondere, wenn derartige Markierungen Wörter oder Sätze umfassen, müssen sie in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefaßt sein, in dem sie verwendet werden.

Ist es aufgrund der beschränkten Dimensionen einer PSa (oder eines PSA-Bestandteils) nicht möglich, darauf die gesamte erforderliche Markierung oder einen Teil der Markierung anzubringen, so ist diese auf der Verpackung und in der Informationsbroschüre des Herstellers anzugeben.

2.13. Für die Signalisierung des Benutzers geeignete PSA-Bekleidung

Die PSA-Bekleidung, die unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen den Benutzer einzeln und sichtbar signalisieren soll, muß ein oder mehrere leuchtende bzw. reflektierende Teile umfassen; diese Teile sind an geeigneter Stelle anzubringen; die Leuchtkraft und die photometrischen und kolorimetrischen Eigenschaften sind entsprechend auszulegen.

2.14. PSa für mehrere Risiken

Jede PSA, die den Benutzer vor mehreren Risiken schützen soll, die gleichzeitig auftreten können, ist so zu konzipieren und herzustellen, daß insbesondere die grundlegenden und spezifischen Anforderungen für jedes einzelne Risiko erfüllt werden (vgl. Ziffer 3).

3. Risikorelevante Zusatzanforderungen

3.1. Schutz gegen mechanische Stöße

3.1.1. Stöße durch herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände und durch Aufprall eines Körperteils auf ein Hindernis

Die für diese Art von Risiken geeigneten PSa müssen die Wirkung eines Stoßes dämpfen können und so Quetsch- oder Stichverletzungen des geschützten Teils vorbeugen, und zwar mindestens bis zu einem Aufprallenergieniveau, bei dessen Überschreitung die übermäßigen Abmessungen oder das übermäßige Gewicht der Dämpfungsvorrichtung der tatsächlichen Verwendung der PSa während der voraussichtlich erforderlichen Tragedauer entgegenstünden.

3.1.2. Sturzunfälle

3.1.2.1. Verhütung von Stürzen durch Ausgleiten

Die Laufsohlen des Schuhwerks, die ein Ausgleiten verhüten sollen, müssen so konzipiert, hergestellt oder mit geeigneten aufgesetzten Vorrichtungen versehen sein, daß je nach Bodenbeschaffenheit und -zustand durch Eingriff oder Reibung fester Halt gewährleistet ist.

3.1.2.2. Verhütung von Stürzen aus der Höhe

Die PSA, mit denen Stürzen aus der Höhe oder ihrer Wirkung vorgebeugt werden soll, müssen eine Vorrichtung zum Halten des Körpers und ein Verbindungssystem umfassen, das mit einem sicheren Ankerpunkt verbunden werden kann. Sie müssen so konzipiert und hergestellt werden, daß bei Verwendung unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen der Absturz des Körpers so gering wie möglich ist, damit ein Aufprall gegen ein Hindernis vermieden wird, ohne daß die Bremskraft hierbei die Schwelle erreicht, bei der körperliche Schädigungen auftreten oder ein Bestandteil der PSa sich öffnet oder bricht, was zum Absturz des Benutzers führen könnte.

Es ist ferner sicherzustellen, daß sich der Benutzer bei einem Sturz nach der Abbremsung in einer Lage befindet, in der er gegebenenfalls die Bergung abwarten kann.

Der Hersteller muß in die Informationsbroschüre insbesondere zweckdienliche Angaben zu folgenden Punkten aufnehmen:

3.1.3. Mechanische Schwingungen

Die PSa zur Verhütung negativer Auswirkungen von mechanischen Schwingungen müssen die für den geschützten Körperteil schädlichsten Schwingungskomponenten in angemessener Art und Weise abschwächen können.

Der tatsächliche Wert der Beschleunigungen, denen der Benutzer durch diese Schwingungen ausgesetzt ist, darf in keinem Fall die Grenzwerte überschreiten, die für die Dauer der täglichen Höchstexposition empfohlen sind, die für den geschützten Körperteil vorhersehbar ist.

3.2. Schutz gegen die (statische) Kompression eines Körperteils

Die PSA, die einen Körperteil gegen (statische) Kompression schützen sollen, müssen deren Wirkung soweit mildern können, daß ernsten Verletzungen oder chronischen Erkrankungen vorgebeugt wird.

3.3. Schutz gegen oberflächliche mechanische Verletzungen (Abschürfungen, Stiche, Schnitte, Bisse)

Die Ausgangswerkstoffe und andere Bestandteile der PSA, die den Körper oder einen Körperteil gegen oberflächliche mechanische Verletzungen wie Abschürfungen, Stiche, Schnitte oder Bisse schützen sollen, müssen so gewählt oder konzipiert und angeordnet werden, daß diese Arten von PSa einen unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen geeigneten Widerstand gegen Abrieb, Durchlöcherung und Schnitte bieten (vgl. auch Ziffer 3.1).

3.4. Verhütung des Ertrinkens (Rettungswesten, Schwimmwesten und Rettungskombinationen)

Die PSA, mit denen ein Ertrinken verhütet werden soll, müssen den möglicherweise erschöpften oder bewußtlosen Benutzer, der in eine Flüssigkeit gestürzt ist, so schnell wie möglich ohne gesundheitliche Gefährdung an die Oberfläche zurückbringen und ihn in einer Position halten, die ihm bis zur Bergung das Atmen ermöglicht.

Diese PSa können ganz oder teilweise aus permanent schwimmfähigem Material bestehen oder sich durch automatisch oder manuell ausgelöste Gaszufuhr oder aber über ein Mundventil aufblasen lassen.

Unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen

Wenn es aufgrund der vorhersehbaren besonderen Einsatzbedingungen erforderlich ist, müssen bestimmte PSA-Typen außerdem eine oder mehrere der folgenden Zusatzanforderungen erfüllen:

3.4.1. Schwimmhilfen

Ein Kleidungsstück, das ein Maß an Schwimmfähigkeit gewährleistet, die seinem voraussichtlichen Gebrauch entspricht und eine positive Unterstützung im Wasser bietet. Unter den vorhersehbaren Verwendungsbedingungen darf diese PSa keine Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit des Benutzers mit sich bringen, so daß er insbesondere schwimmen oder handeln kann, um sich außer Gefahr zu begeben oder anderen Personen zu Hilfe zu kommen.

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