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Artikel 6

(1) Aufgrund von Artikel 5 verfügen die Mitgliedstaaten über die entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung und in Übereinstimmung mit dem Vertrag, insbesondere mit den Artikeln 30 und 36, auszuübenden Befugnisse für den Erlaß geeigneter Maßnahmen, um unter anderem

  1. die Sicherheitseigenschaften eines Produkts, auch nachdem es als sicher auf den Markt gebracht wurde, in angemessenem Umfang bis zur letzten Stufe des Gebrauchs oder Verbrauchs zu überprüfen;
  2. von allen Beteiligten alle erforderlichen Informationen zu verlangen;
  3. im Hinblick auf Sicherheitsprüfungen Muster eines Produkts oder einer Produktreihe zu entnehmen;
  4. das Inverkehrbringen eines Produkts Vorbedingungen zu unterwerfen, um dieses sicher zu machen und das Anbringen geeigneter Warnhinweise über von dem Produkt ausgehende Gefährdungen zu verlangen;
  5. zu veranlassen, daß alle, die einer von einem Produkt ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter Form, auch durch die Veröffentlichung entsprechender Warnungen, auf diese Gefahr hingewiesen werden;
  6. für den für die entsprechenden Prüfungen erforderlichen Zeitraum vorübergehend zu verbieten, das betreffende Produkt oder den betreffenden Produktposten zu liefern, zur Lieferung anzubieten oder auszustellen, sofern genaue und übereinstimmende Indizien für die Gefährlichkeit dieser Produkte vorliegen;
  7. das Inverkehrbringen eines Produkts oder eines Produktpostens, das bzw. der sich als gefährlich erwiesen hat, zu verbieten und notwendige flankierende Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung dieses Verbots festzulegen;
  8. die Rücknahme eines bereits auf dem Markt befindlichen Produkts oder eines Produktpostens und nötigenfalls dessen Vernichtung unter geeigneten Bedingungen effizient und sofort zu organisieren.

(2) Die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgrund dieses Artikels zu treffenden Maßnahmen richten sich je nachdem

  1. an den Hersteller,
  2. im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit an die Händler und insbesondere an den Verantwortlichen der ersten Vertriebsstufe auf dem Inlandsmarkt;
  3. an jede andere Person, wenn sich dies als nötig erweist, im Hinblick auf deren Mitwirkung an Maßnahmen zur Vermeidung der sich aus einem Produkt ergebenden Gefährdung.

Titel IV
Unterrichtung und Informationsaustausch

Artikel 7

(1) Trifft ein Mitgliedstaat Maßnahmen, durch die das Inverkehrbringen eines Produkts oder eines Produktpostens beschränkt oder seine Rücknahme vom Markt nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d) bis h) angeordnet wird, so unterrichtet er hiervon unter Angabe der Gründe die Kommission, sofern die Unterrichtungspflicht nicht in einer besonderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Maßnahmen einen Vorfall betreffen, der nur örtliche, auf jeden Fall auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats begrenzte Auswirkungen hat.

(2) Die Kommission konsultiert umgehend die betroffenen Parteien. Stellt die Kommission nach dieser Konsultation fest, daß die Maßnahme gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahme getroffen hat, sowie die übrigen Mitgliedstaaten. Stellt die Kommission nach dieser Konsultation fest, daß die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahme getroffen hat.

Titel V
Notfälle und Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene

Artikel 8

(1) Trifft ein Mitgliedstaat Sofortmaßnahmen oder beschießt er die Einführung von Sofortmaßnahmen, welche die etwaige Vermarktung oder Verwendung eines Produkts oder eines Produktpostens in seinem Hoheitsgebiet verhindern, einschränken oder besonderen Bedingungen unterwerfen, weil das betreffende Produkt oder der betreffende Produktposten eine ernste und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellt, so unterrichtet er hiervon unverzüglich die Kommission, sofern diese Verpflichtung nicht schon aufgrund gleichwertiger Verfahren im Rahmen anderer Rechtsakte der Gemeinschaft vorgesehen ist.

Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Auswirkungen der Gefahr das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nicht überschreiten oder nicht überschreiten können.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 können die Mitgliedstaaten ihnen vorliegende Informationen über das Bestehen einer ernsten und unmittelbaren Gefahr der Kommission auch mitteilen, bevor sie beschließen, diesbezügliche Maßnahmen zu ergreifen.

(2) Bei Erhalt solcher Informationen überprüft die Kommission sie auf ihre Übereinstimmung mit der vorliegenden Richtlinie und übermittelt sie den übrigen Mitgliedstaaten, die ihrerseits der Kommission unverzüglich mitteilen, welche Maßnahmen sie ergriffen haben.

(3) Die detaillierten Verfahrensregeln für das gemeinschaftliche Informationssystem gemäß diesem Artikel sind im Anhang aufgeführt. Die Kommission paßt die Einzelheiten dieser Verfahren nach dem Verfahren des Artikels 11 an.

Artikel 9

Erlangt die Kommission auf dem Wege einer Notifizierung durch einen Mitgliedstaat oder durch von einem Mitgliedstaat übermittelte Informationen, insbesondere gemäß den Artikeln 7 und 8, Kenntnis von einer ernsten und unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher in mehr als einem Mitgliedstaat, die von einem bestimmten Produkt ausgeht, und

  1. haben ein oder mehrere Mitgliedstaaten Maßnahmen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d) bis h) ergriffen, durch welche das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts eingeschränkt oder seine Rücknahme vom Markt angeordnet wird, und
  2. bestehen zwischen den Mitgliedstaaten Meinungsunterschiede über die in bezug auf diese Gefahr zu ergreifenden Maßnahmen und
  3. kann die Gefahr angesichts der Art des Produktsicherheitsproblems nach den Verfahren der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für das betreffende Produkt oder die betreffende Produktgruppe nicht in ein mit der Dringlichkeit des Problems zu vereinbarender Weise bewältigt werden und
  4. kann die Gefahr nur durch Erlaß geeigneter und gemeinschaftsweit anwendbarer Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher sowie des ordnungsgemäßen Funktionierens des Gemeinsamen Marktes angemessen bewältigt werden,

so kann die Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten und auf Antrag zumindest eines dieser Staaten gemäß dem Verfahren des Artikels 11 einen Beschluß fassen, mit dem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben d) bis h) geeignete vorläufige Vorkehrungen zu treffen.

Artikel 10

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß für Produktsicherheitsnotfälle (nachstehend "Ausschuß" genannt) unterstützt, dem Vertreter aller Mitgliedstaaten angehören und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Unbeschadet des Artikels 9 Buchstabe c) arbeiten der im Absatz 1 genannte Ausschuß und die sonstigen Ausschüsse, die im Rahmen einer spezifischen Gemeinschaftsvorschrift eingesetzt worden sind und die Kommission bei der Behandlung von Gesundheits- und Sicherheitsaspekten des betreffenden Produkts unterstützen, eng zusammen.

Artikel 11

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 4 unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.

(2) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Maßnahmen, die nach diesem Verfahren erlassen worden sind, gelten für die Dauer von höchstens drei Monaten. Sie können nach dem gleichen Verfahren verlängert werden.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die nach diesem Verfahren erlassenen Entscheidungen innerhalb einer Frist von weniger als zehn Tagen durchzuführen.

(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die die nach dem Verfahren des Absatzes 1 getroffenen Maßnahmen durchführen, geben den betroffenen Parteien innerhalb einer Frist von einem Monat Gelegenheit zur Äußerung und unterrichten die Kommission entsprechend.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit ihre Beamten und Bediensteten verpflichtet werden, die aufgrund dieser Richtlinie gesammelten Informationen, die ihrem Wesen nach dem Geschäftsgeheimnis unterliegen, geheimzuhalten, es sei denn, bestimmte Informationen über sicherheitsrelevante Eigenschaften eines Produkts müssen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände veröffentlicht werden, um den Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Personen zu gewährleisten.

Titel VI
Sonstige und Schlußbestimmungen

Artikel 13

Diese Richtlinie läßt die Richtlinie 85/374/EWG unberührt.

Artikel 14

(1) Jede aufgrund dieser Richtlinie getroffene Entscheidung, durch die das Inverkehrbringen eines Produkts beschränkt oder seine Rücknahme vom Markt angeordnet wird, ist angemessen zu begründen. Die Entscheidung ist der betroffenen Partei umgehend zuzustellen; diese ist gleichzeitig über die Rechtsbehelfe, die sie nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats einlegen kann, und über die für diese Rechtsbehelfe geltenden Fristen zu unterrichten.

Den Adressaten ist möglichst vor dem Erlaß der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hat eine Konsultation, insbesondere wegen der Dringlichkeit der zu treffenden Maßnahmen, vorher nicht stattgefunden, ist ihnen nach dem Erlaß dieser Entscheidung zu gegebener Zeit Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Bei den Maßnahmen, durch die die Rücknahme des Produkts vom Markt angeordnet wird, ist dem Bestreben Rechnung zu tragen, Händler, Benutzer und Verbraucher zur Mitwirkung bei der Durchführung dieser Maßnahmen zu veranlassen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß Entscheidungen der zuständigen Behörden, durch die das Inverkehrbringen eines Produkts beschränkt oder seine Rücknahme vom Markt angeordnet wird, von den zuständigen Gerichten überprüft werden können.

(3) Keine Entscheidung aufgrund dieser Richtlinie, durch die das Inverkehrbringen eines schränkt oder seine Rücknahme vom Markt angeordnet wird, berührt in irgendeiner Weise eine eventuelle strafrechtliche Prüfung der Haftung der Partei, an die sie gerichtet ist.

Artikel 15

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre, gerechnet ab Erlaß dieser Richtlinie, einen Bericht über deren Anwendung.

Artikel 16

Vier Jahre nach dem in Artikel 17 Absatz 1 genannten Zeitpunkt befindet der Rat anhand eines Berichts der Kommission über die zwischenzeitlichen Erfahrungen, der entsprechende Vorschläge enthält, über die etwaige Anpassung dieser Richtlinie, und zwar insbesondere hinsichtlich der Erweiterung des in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Buchstabe a) festgelegten Anwendungsbereichs sowie über eine etwaige Änderung der Vorschriften des Titels V.

Artikel 17

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 29. Juni 1994 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Die erlassenen Vorschriften sind ab dem 29. Juni 1994 anwendbar.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 18

Die Entscheidung 89/45/EWG wird zu dem in Artikel 17 Absatz 1 genannten Zeitpunkt aufgehoben.

Artikel 19

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

.

Detaillierte Verfahrensregeln zur Durchführung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Austausch von Informationen gemäß Artikel 8  Anhang
  1. Das System bezieht sich auf in Verkehr gebrachte Produkte im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a) dieser Richtlinie.

    Arzneimittel im Geltungsbereich der Richtlinie 75/319/EWG und 81/851/EWG, Tiere im Geltungsbereich der Richtlinie 82/894/EWG, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, soweit sie in den Geltungsbereich der Richtlinie 89/662/EWG fallen, sowie das System für radiologische Notfälle, welches die weitreichende Verseuchung von Produkten abdeckt Entscheidung 87/600/Euratom), sind von dieser Regelung ausgenommen, da hierfür äquivalente Meldeverfahren gelten.

  2. Das System zielt grundsätzlich auf einen raschen Informationsaustausch bei ernsten unmittelbaren Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher ab. Genaue Kriterien für den ernsten und unmittelbaren Charakter von Gefahren können nicht festgelegt werden; daher müssen die einzelstaatlichen Behörden jeden Fall individuell prüfen. Zu beachten ist, daß Artikel 8 dieser Richtlinie unmittelbare Gefahren bei der Verwendung eines Erzeugnisses durch den Verbraucher betrifft und deshalb Erzeugnisse mit langfristigen Risiken, die eine Prüfung etwaiger technischer Änderungen durch Richtlinien oder Normen erfordern, ausschließt.
  3. Sobald der Verdacht auf eine ernste und unmittelbare Gefahr besteht, setzt sich die einzelstaatliche Behörde - soweit möglich und angebracht - mit dem Hersteller oder Händler des betreffenden Erzeugnisses in Verbindung. Ihr Standpunkt und die Einzelheiten, die sie mitteilen, können sowohl den Verwaltungen der Mitgliedstaaten als auch der Kommission als Anhaltspunkt dienen, um zu entscheiden, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um den Verbraucherschutz bei minimalem Eingriff in die Geschäftstätigkeiten sicherzustellen. Hierzu sollten sich die Mitgliedstaaten bemühen, möglichst vollständige Informationen über die Erzeugnisse und die Art der Gefahr zu erhalten, ohne dabei die notwendige zügige Bearbeitung zu gefährden.
  4. Sobald ein Mitgliedstaat eine ernste und unmittelbare Gefahr, deren Auswirkungen sich über sein Hoheitsgebiet hinaus ausdehnen bzw. ausdehnen können, und Maßnahmen ergreifen oder beschlossen worden sind, benachrichtigt er hiervon unverzüglich die Kommission. In der entsprechenden Mitteilung gibt der Mitgliedstaat an, daß die Kommission gemäß Artikel 8 dieser Richtlinie benachrichtigt wird. Ferner sind die vorliegenden Informationen mitzuteilen, insbesondere
    1. Angaben zur Identifizierung des Erzeugnisses;
    2. die damit verbundene Gefahr sowie Ergebnisse etwaiger Tests bzw. Analysen, die für die Bestimmung des Risikograds relevant sind;
    3. Art der getroffenen oder beschlossenen Maßnahmen;
    4. wenn möglich, Informationen über die Absatzkette.

    Diese Informationen und schriftlich, vorzugsweise per Telex oder Telefax, mitzuteilen; die Kommission kann jedoch zuvor telefonisch benachrichtigt werden. Dabei ist stets zu bedenken, daß die schnelle Übermittlung der Informationen eine entscheidende Rolle spielt.

  5. Unbeschadet von Nummer 4 können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls vor der Entscheidung über die zu treffenden Maßnahmen Informationen an die Kommission weiterleiten. Eine sofortige Kontaktaufnahme, sobald die Gefahr entdeckt oder vermutet wird, kann Vorbeugungsmaßnahmen erleichtern.
  6. Betrachtet ein Mitgliedstaat bestimmte Informationen als vertraulich, so hat er darauf hinzuweisen und die Bitte um vertrauliche Behandlung zu begründen. Dabei ist zu bedenken, daß die Notwendigkeit wirksamer Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers in der Regel Vorrang vor Vertraulichkeitserwägungen hat. Ferner ist daran zu erinnern, daß sowohl von der Kommission als auch von den verantwortlichen Mitgliedern des Netzes in den einzelnen Mitgliedstaaten Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden, um jede unnötige Verbreitung von Informationen zu vermeiden, die den Ruf eines Produkts oder einer Produktreihe schädigen könnten.
  7. Die Kommission prüft die Übereinstimmung der erhaltenen Informationen mit Artikel 8 dieser Richtlinie, nimmt gegebenenfalls Fühlung mit dem mitteilenden Land auf und übermittelt die Informationen unverzüglich per Telex oder Telefax an die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten mit einer Kopie an die ständigen Vertretungen; diese Behörden können gleichzeitig mit der Übermittlung des Fernschreibens über Telefon benachrichtigt werden. Die Kommission kann ferner mit dem vermutlichen Ursprungsland des Erzeugnisses Fühlung aufnehmen, um die erforderlichen Prüfungen vorzunehmen.
  8. Gleichzeitig kann die Kommission, wenn sie dies für notwendig hält, zur Ergänzung der erhaltenen Informationen unter außergewöhnlichen Umständen selbständig eine Untersuchung durchführen und/oder den in Artikel 10 Absatz 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausschuß für Produktsicherheitsnotfälle einberufen.

    Im Fall einer solchen Untersuchung haben die Mitgliedstaaten der Kommission die angeforderten Informationen soweit wie möglich zu übermitteln.

  9. Die übrigen Mitgliedstaaten werden sodann gebeten, der Kommission nach Möglichkeit unverzüglich mitzuteilen,
    1. ob das Erzeugnis in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht wurde;
    2. welche Zusatzinformationen sie über die betreffende Gefahr besitzen, unter anderem die Ergebnisse etwaiger Tests oder Analysen, die zur Bewertung des Risikograds durchgeführt wurden;

    sie übermitteln der Kommission auf jeden Fall so rasch wie möglich Informationen über

    1. die ergriffenen oder beschlossenen Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 dieser Richtlinie;
    2. den Zeitpunkt, zu dem das in der Information erwähnte Erzeugnis in ihrem Hoheitsgebiet vorgefunden worden ist, ohne daß Maßnahmen ergriffen oder beschlossen wurden, und die Gründe, aus denen keinerlei Maßnahmen getroffen werden.
  10. Die Kommission kann je nach Verlauf der Angelegenheit und den Informationen, die ihr die Mitgliedstaaten gemäß Nummer 9 übermitteln, den Ausschuß für Produktsicherheitsnotfälle einberufen, um zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen und die getroffenen Maßnahmen zu bewerten. Der Ausschuß für Produktsicherheitsnotfälle kann auch auf Ersuchen eines Vertreters eines Mitgliedstaats einberufen werden.
  11. Die Kommission setzt sich über ihre internen Koordinierungsverfahren dafür ein, daß
    1. Doppelarbeit bei der Bearbeitung der Mitteilungen vermieden wird;
    2. die der Kommission zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Erfahrungen voll ausgeschöpft werden;
    3. die betreffenden Dienststellen vollständig informiert werden;
    4. die Beratungen in den einzelnen Ausschüssen gemäß Artikel 10 dieser Richtlinie durchgeführt werden.
  12. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, abgesehen von Sofortmaßnahmen, gegen ernste und unmittelbare Gefahren eine Änderung seiner Rechtsvorschriften durch Verabschiedung technischer Spezifikationen, so müssen diese der Kommission gemäß der Richtlinie 83/189/EWG bereits im Stadium des Entwurfs mitgeteilt werden, gegebenenfalls unter Angabe der dringenden Gründe nach Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie.
  13. Um den Ausschuß für Produktsicherheitsnotfälle einen Überblick über die Lage zu vermitteln, wird er in regelmäßigen Zeitabständen über alle eingegangenen Mitteilungen und die entsprechenden Folgemaßnahmen unterrichtet. Hinsichtlich der Nummern 8 und 10 und in den Fällen, die den Geltungsbereich der in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaften über spezifische Produkte oder Produktzweige festgelegten Verfahren und/oder Ausschüsse fallen, sind diese Ausschüsse zu befassen. Wird der Ausschuß für Produktsicherheitsnotfälle nicht befaßt und werden keine Maßnahmen nach Nummer 11 Buchstabe d) ergriffen, so werden die Kontaktstellen über jeden Meinungsaustausch in anderen Ausschüssen unterrichtet.
  14. Zur Zeit gibt es zwei Netze von Kontaktstellen: das Netz für Nahrungsmittel und das Netz für andere Erzeugnisse als Nahrungsmittel. Das Verzeichnis der Kontaktstellen und für die Netze zuständigen Beamten mit Ruf-, Fernschreiber- und Telefaxnummer und Anschriften wird vertraulich behandelt und nur an die Mitglieder des Netzes verteilt. Dieses Verzeichnis ermöglicht die Kontaktaufnahme mit der Kommission und zwischen den Mitgliedstaaten, um die Klärung von Einzelheiten zu erleichtern. Treten bei den Kontakten zwischen den Mitgliedstaaten neue Informationen von allgemeinem Interesse zutage, so benachrichtigt der Mitgliedstaat, der den zweiseitigen Kontakt aufnimmt, die Kommission hiervon. Nur bei den von den Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten erhaltenen oder bestätigten Informationen wird davon ausgegangen, daß sie im Rahmen des Systems für den raschen Informationsaustausch erhalten wurden.

    Die Kommission erstellt alljährlich eine Bilanz über die Effizienz des Netzes, die erforderlichen Verbesserungen und die erzielten Fortschritte in der Technologie der Verbindungen zwischen den mit der Durchführung betrauten Stellen.

4) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23).

ENDE

   

   

   

   

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