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Regelwerk, EU 1992, Anlagentechnik - EU Bund

Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit

(ABl. Nr. L 228 vom 11.08.1992 S. 24;
RL 2001/95/EG - ABl. Nr. L 11 vom 15.01.2002 S. 4 *;
VO (EG) 1882/2003 - ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 15.01.2004 gem. Art. 22 RL 2001/95/EG

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission 1,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es sind Maßnahmen zur schrittweisen Vollendung des Binnenmarktes bis zum 31. Dezember 1992 zu erlassen. Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

Mehrere Mitgliedstaaten haben horizontale Rechtsvorschriften zur Produktsicherheit erlassen, die den Wirtschaftssubjekten vor allem eine allgemeine Verpflichtung auferlegen, nur sichere Produkte in den Verkehr zu bringen. Diese Rechtsvorschriften führen zu einem unterschiedlichen Schutzniveau. Derartige Unterschiede und das Fehlen horizontaler Rechtsvorschriften in anderen Mitgliedstaaten sind geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern und Wettbewerbsverzerrungen innerhalb des Binnenmarktes hervorzurufen.

Es ist sehr schwierig, Gemeinschaftsvorschriften für alle gegenwärtigen und künftigen Produkte zu erlassen. Für solche Produkte sind umfassende horizontale Rahmenvorschriften notwendig, die Lücken in gegenwärtigen oder künftigen spezifischen Rechtsvorschriften schließen, um vor allem das nach Artikel 100a Absatz 3 des Vertrages geforderte hohe Schutzniveau für die Sicherheit und Gesundheit von Personen zu gewährleisten.

Daher ist es erforderlich, für alle auf den Markt gebrachten Produkte, die für die Verbraucher bestimmt sind oder von den Verbrauchern verwendet werden könnten, gemeinschaftsweit eine allgemeine Sicherheitsanforderung zu schaffen. Dabei sind jedoch bestimmte gebrauchte Produkte von Natur wegen auszuschließen.

Produktionsanlagen, Investitionsgüter und andere nur zur beruflichen Nutzung bestimmte Produkte werden von dieser Richtlinie nicht betroffen.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten, soweit es im Rahmen von Gemeinschaftsregelungen keine spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte gibt.

Wenn in geltenden spezifischen Gemeinschaftsvorschriften, die auf eine vollständige Harmonisierung abzielen, insbesondere solchen, die auf der Grundlage der neuen Konzeption verabschiedet wurden, Anforderungen hinsichtlich der Produktsicherheit festgelegt sind, ist es nicht notwendig, den Wirtschaftssubjekten in bezug auf die Vermarktung der unter solchen Vorschriften fallenden Produkte weitere Verpflichtungen aufzuerlegen.

Wenn für das betreffende Erzeugnis in spezifischen Gemeinschaftsvorschriften nur bestimmte Gesichtspunkte der Sicherheit oder Risikokategorien abgedeckt werden, sind die Verpflichtungen der Wirtschaftssubjekte hinsichtlich dieser Aspekte ausschließlich durch diese Vorschriften bestimmt.

Die Verpflichtung zur Einhaltung der allgemeinen Sicherheitsanforderung ist durch die Verpflichtung der Wirtschaftssubjekte zu ergänzen, dem Verbraucher einschlägige Informationen zu liefern und entsprechend den besonderen Merkmalen der Produkte angemessene Maßnahmen zu treffen, so daß der Verbraucher über etwaige Risiken dieser Produkte unterrichtet ist.

In Ermangelung spezifischer Vorschriften sind Kriterien für die Beurteilung der Sicherheit eines Produktes festzulegen.

Die Mitgliedstaaten schaffen Behörden mit den erforderlichen Befugnissen, geeignete Maßnahmen zur Kontrolle der Sicherheit von Produkten zu treffen.

Zu den geeigneten Maßnahmen muß insbesondere gehören, daß die Mitgliedstaaten die Rücknahme bereits in Verkehr gebrachter gefährlicher Produkte wirksam und sofort organisieren können.

Um die Einheit des Marktes zu erhalten, ist die Kommission von jeder Maßnahme zu unterrichten, mit der das Inverkehrbringen eines Produkts beschränkt oder seine Rücknahme vom Markt angeordnet wird, es sei denn, die Maßnahme betrifft einen Vorfall, der nur örtliche, auf jeden Fall auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats begrenzte Auswirkungen hat. Solche Maßnahmen dürfen nur unter Beachtung der Bestimmungen des Vertrages, insbesondere der Artikel 30 bis 36, getroffen werden.

Die vorliegende Richtlinie beeinträchtigt nicht die Notifizierungsverfahren gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Entscheidung 88/383/EWG der Kommission vom 24. Februar 1988 über die Verbesserung der Information im Bereich Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

Eine wirksame Überwachung der Produktsicherheit erfordert die Schaffung eines landes- und gemeinschaftsweiten Systems für den raschen Informationsaustausch über Produktsicherheitsnotfälle. Daher ist das Verfahren nach der Entscheidung 89/45/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über ein gemeinschaftliches System zum raschen Austausch von Informationen über die Gefahren bei der Verwendung von Konsumgütern in die vorliegende Richtlinie einzugliedern und diese Entscheidung aufzuheben. Außerdem ist es angebracht, die gemäß dieser Entscheidung festgelegten detaillierten Verfahren in die vorliegende Richtlinie zu übernehmen und der Kommission die Befugnis zu übertragen, diese Verfahren mit Unterstützung eines Ausschusses anzupassen.

Entsprechende Meldeverfahren gibt es im übrigen bereits für Arzneimittel (Richtlinien 75/319/EWG und 81/851/EWG), Viehseuchen (Richtlinie 82/894/EWG), Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Richtlinie 89/622/EWG) und in Form des Systems zum schnellen Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation Entscheidung 87/600/Euratom).

Es ist in erster Linie Sache der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung der Bestimmungen des Vertrages, insbesondere der Artikel 30 bis 36, die entsprechenden Maßnahmen in bezug auf gefährliche Produkte zu ergreifen, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden.

Es besteht daher die Möglichkeit, daß die einzelnen Mitgliedstaaten für ein bestimmtes Produkt unterschiedliche Entscheidungen treffen. Dies kann zu nicht vertretbaren Disparitäten beim Verbraucherschutz führen und somit den innergemeinschaftlichen Handel behindern.

Es können schwere Produktsicherheitsnotfälle eintreten, die die gesamte Gemeinschaft oder einen bedeutenden Teil derselben betreffen oder in unmittelbarer Zukunft betreffen könnten und für die wegen des Sicherheitsproblems, das das Produkt aufweist, im Rahmen der Verfahren, die in den spezifischen Gemeinschaftsvorschriften für das jeweilige Produkt bzw. die jeweilige Produktgruppe vorgesehen sind, keine mit der Dringlichkeit des Problems zu vereinbarende wirksame Lösung gefunden werden kann.

Daher ist ein geeignetes Verfahren zu schaffen, bei dem als letztes Mittel für die gesamte Gemeinschaft Maßnahmen in Form von an die Mitgliedstaaten gerichteten Entscheidungen erlassen werden können, damit Notfällen der genannten Art begegnet werden kann. Solche Entscheidungen gelten für die Wirtschaftssubjekte nicht unmittelbar, sondern müssen in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Nach diesem Verfahren darf die Kommission mit Unterstützung eines Ausschusses der Vertreter der Mitgliedstaaten nur befristete Maßnahmen beschließen. Zur Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ist ein Regelungsausschuß gemäß dem Verfahren III Variante b) des Beschlusses 87/373/EWG einzusetzen.

Diese Richtlinie hat keine Auswirkungen auf die Rechte der Geschädigten im Sinne der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte.

Die Mitgliedstaaten haben dafür zu sorgen, daß bei den zuständigen Gerichten geeignete Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der zuständigen Behörden eingelegt werden können, durch die das Inverkehrbringen eines Produktes beschränkt oder seine Rücknahme vom Markt angeordnet wird.

Im Lichte der Erfahrungen ist eine etwaige Anpassung dieser Richtlinie insbesondere hinsichtlich der Ausdehnung des Anwendungsbereichs und hinsichtlich der Vorschriften für Notfälle und für Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene in Betracht zu ziehen.

Bei importierten Produkten sind im übrigen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von Personen in Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft zu erlassen

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Titel I
Ziele - Geltungsbereich - Begriffsbestimmungen

Artikel 1

(1) Mit dieser Richtlinie soll sichergestellt werden, daß die in den Verkehr gebrachten Produkte sicher sind.

(2) Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten, soweit es im Rahmen gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften keine spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte gibt.

Enthält eine spezifische gemeinschaftliche Rechtsvorschrift Bestimmungen, in denen die Sicherheitsanforderungen für bestimmte Produkte festgelegt werden, so finden insbesondere die Artikel 2, 3 und 4 auf keinen Fall Anwendung auf diese Produkte.

Enthält eine spezifische gemeinschaftliche Rechtsvorschrift Bestimmungen, die nur bestimmte Gesichtspunkte der Sicherheit der betreffenden Produkten oder Risikokategorien für die betreffenden Produkte regeln, so finden diese Bestimmungen in bezug auf diese Sicherheits- bzw. Risikogesichtspunkte Anwendung.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie gilt als

  1. "Produkt"
    jedes Produkt, das für Verbraucher bestimmt ist oder von Verbrauchern benutzt werden könnte und das entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit geliefert wird, unabhängig davon, ob es neu, gebraucht oder wiederaufgearbeitet ist.

    Diese Richtlinie gilt jedoch nicht für gebrauchte Produkte, die als Antiquitäten oder als Produkte geliefert werden, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Lieferant der von ihm belieferten Person klare Angaben darüber macht;

  2. "sicheres Produkt" jedes Produkt, das bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung, was auch die Gebrauchsdauer einschließt, keine oder nur geringe, mit seiner Verwendung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Gemeinschaft und Sicherheit von Personen vertretbare Gefahren birgt, insbesondere im Hinblick auf

    Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die eine geringere Gefährdung aufweisen, ist kein ausreichender Grund, um ein Produkt als nicht sicher oder gefährlich anzusehen;

  3. "gefährliches Produkt" jedes Produkt, das nicht der Begriffsbestimmung des sicheren Produkts gemäß Buchstabe b) entspricht;
  4. "Hersteller"
  5. "Händler" jeder Gewerbetreibende der Absatzkette, dessen Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften eines auf den Markt gebrachten Produktes nicht beeinflußt.

Titel II
Allgemeine Sicherheitsverpflichtung

Artikel 3

(1) Die Hersteller dürfen nur sichere Produkte auf den Markt bringen.

(2) Die Hersteller haben im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit

(3) Die Händler haben sorgfältig zu handeln, um zur Einhaltung der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung beizutragen, indem sie vor allem keine Produkte liefern, von denen sie wissen oder bei denen sie anhand der ihnen vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende hätten davon ausgehen müssen, daß sie dieser Anforderung nicht genügen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit haben sie vor allem an der Überwachung der Sicherheit der auf dem Markt befindlichen Produkte mitzuwirken, insbesondere durch Weitergabe von Hinweisen auf eine von den Produkten ausgehende Gefährdung und durch Mitarbeit an Maßnahmen zur Vermeidung dieser Gefahren.

Artikel 4

(1) Sind die Sicherheitsanforderungen an das Produkt nicht durch spezifische gemeinschaftliche Rechtsvorschriften geregelt, so gilt ein Produkt als sicher, wenn es den mit dem Vertrag, insbesondere den Artikeln 30 und 36, in Einklang stehenden spezifischen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich das Produkt im Verkehr befindet, über die Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen für das Inverkehrbringen dieses Produkts entspricht.

(2) In Ermangelung einer spezifischen Vorschrift im Sinne von Absatz 1 wird die Übereinstimmung eines Produkts mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung unter Berücksichtigung der innerstaatlichen unverbindlichen Normen, die eine europäische Norm umsetzen, etwaiger technischer Spezifikationen der Gemeinschaft oder andernfalls der Normen des Mitgliedstaats, in dem sich das Produkt im Verkehr befindet, der auf dem Gebiet der Gesundheit und der Sicherheit bestehenden Verhaltenskodizes des betreffenden Bereichs oder aber anhand des Stands der Kenntnisse und der Technik sowie der Sicherheit, weiche die Verbraucher billigerweise erwarten dürfen, bewertet.

(3) Die Übereinstimmung eines Produkts mit den Bestimmungen des Absatzes 1 oder 2 hindert die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht daran, zweckmäßige Maßnahmen zu ergreifen, um die Vermarktung eines Produkts zu beschränken oder dessen Rücknahme vom Markt zu verlangen, wenn sich trotz dieser Übereinstimmung herausstellt, daß es für die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher gefährlich ist.

Titel III
Pflichten und Befugnisse der Mitgliedstaaten

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um sicherzustellen, daß die Hersteller und Händler die sich für sie aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen einhalten und nur sichere Produkte auf den Markt gebracht werden.

Die Mitgliedstaaten müssen insbesondere Behörden schaffen oder benennen, welche die Übereinstimmung der Produkte mit der Verpflichtung, nur sichere Produkte auf den Markt zu bringen, kontrollieren, und dabei sicherstellen, daß diese Behörden über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um geeignete Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie treffen zu können, einschließlich der Möglichkeit, angemessene Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen diese Richtlinie zu verhängen. Sie melden diese Behörden der Kommission, die diese Information den übrigen Mitgliedstaaten übermittelt.

___________________________

1) ABl. Nr. C 156 vom 27.06.1990 S. 8.

2) ABl. Nr. C 96 vom 17.04.1990 S. 283, und Beschluß vom 11. Juni 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

3) ABl. Nr. C 75 vom 26.03.1990 S. 1.

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