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Regelwerk, EU 1994, Arbeitsschutz - EU Bund

Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz

(ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12;
RL 2007/30/EG - ABl. Nr. L 165 vom 27.06.2007 S. 21;
RL 2014/27/EU - ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 1 Inkrafttreten Geltung A;
VO (EU) 2019/1243 - ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241 Inkrafttreten)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118a,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 118a des Vertrags bestimmt, daß der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften zur Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt erläßt, um einen besseren Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten.

Nach demselben Artikel sollen diese Richtlinien keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Aufgaben vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben entgegenstehen.

In der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer, die von den Staats- und Regierungschefs von elf Mitgliedstaaten auf der Tagung des Europäischen Rates in Straßburg am 9. Dezember 1989 verabschiedet wurde, heißt es unter den Punkten 20 und 22:
"

  1. Unbeschadet günstigerer Vorschriften für Jugendliche, vor allem solcher Vorschriften, die ihre berufliche Eingliederung durch Berufsausbildung gewährleisten, und abgesehen von auf bestimmte leichte Arbeiten beschränkten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht erlischt, nicht unterschreiten und in keinem Fall unter 15 Jahren liegen.
  1. Es sind die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die arbeitsrechtlichen Vorschriften für junge Arbeitnehmer so umzugestalten, daß sie den Erfordernissen ihrer persönlichen Entwicklung und ihrem Bedarf an beruflicher Bildung und an Zugang zur Beschäftigung entsprechen.

    Namentlich die Arbeitszeit der Arbeitnehmer unter achtzehn Jahren ist zu begrenzen - ohne daß dieses Gebot durch den Rückgriff auf Überstunden umgangen werden kann - und die Nachtarbeit zu untersagen, wobei für bestimmte durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Regelungen festgelegte berufliche Tätigkeiten Ausnahmen gelten können."

Es ist den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation hinsichtlich des Jugendarbeitsschutzes Rechnung zu tragen, einschließlich der Regeln über das Mindestalter für den Zugang zur Beschäftigung oder zur Arbeit.

In seiner Entschließung über die Kinderarbeit 4 hat das Europäische Parlament die Aspekte der Arbeit Jugendlicher zusammengefaßt und insbesondere die Auswirkungen dieser Arbeit auf die Gesundheit, die Sicherheit sowie die körperliche und geistige Entwicklung der jungen Menschen hervorgehoben; es hat die Notwendigkeit unterstrichen, eine Richtlinie zu erlassen, die die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften vereinheitlicht.

Gemäß Artikel 15 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit 5 müssen besonders gefährdete Risikogruppen gegen die speziell sie bedrohenden Gefahren geschützt werden. .

Da Kinder und Jugendliche als Gruppen mit besonderen Risiken betrachtet werden müssen, sind Maßnahmen für ihre Sicherheit und ihren Gesundheitsschutz zu treffen.

Die Gefährdungen für Kinder machen es erforderlich, daß die Mitgliedstaaten Kinderarbeit verbieten und dafür Sorge tragen, daß das Mindestalter für den Zugang zur Beschäftigung oder Arbeit nicht unter dem Alter, mit dem gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Vollzeitschulpflicht endet, und in keinem Fall unter 15 Jahren liegt. Ausnahmen von dem Verbot der Kinderarbeit können nur in einzelnen Fällen und unter den in dieser Richtlinie genannten Bedingungen zugelassen werden. Sie dürfen sich auf keinen Fall auf den Schulbesuch und den Nutzen des Unterrichts nachteilig auswirken.

Die besonderen Merkmale des Übergangs von der Kindheit zum Erwachsenenalter machen eine strenge Regelung und einen strengen Schutz der Arbeit von Jugendlichen erforderlich.

Die Arbeitgeber müssen gewährleisten, daß die Arbeitsbedingungen dem Alter des jungen Menschen angepaßt sind.

Die Arbeitgeber müssen die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der jungen Menschen erforderlichen Maßnahmen aufgrund einer Beurteilung der für die jungen Menschen mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen treffen.

Die Mitgliedstaaten müssen die jungen Menschen vor den spezifischen Gefahren schützen, die aus der mangelnden Erfahrung, dem fehlenden Bewußtsein für tatsächliche oder potentielle Gefahren und der noch nicht abgeschlossenen Entwicklung des jungen Menschen herrühren.

Die Mitgliedstaaten müssen zu diesem Zweck eine Beschäftigung junger Menschen mit den in der vorliegenden Richtlinie genannten Arbeiten verbieten.

Mit dem Erlaß von eindeutigen Mindestvorschriften für die Arbeitszeitgestaltung können die Arbeitsbedingungen der jungen Menschen verbessert werden.

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