Entscheidung der beteiligten Länder zu Lindan (gamma-HCH)
Stand: VO (EG) 300/2002 - (ABl. Nr. L 52 vom 22.02.2002 S. 1)
| Land | Einfuhrentscheidung |
| Angola | Keine Genehmigung. |
| Armenien | Vorläufig: Keine Genehmigung. |
| Australien | Genehmigung. Für jede Lieferung ist eine spezielle Einfuhrgenehmigung erforderlich. Australien fordert zudem für jede Lieferung eine Ausfuhrnotifizierung durch das ausführende Land. |
| Bosnien und Herzegowina | Vorläufig: Keine Genehmigung. |
| Brasilien | Genehmigung. Nur zur Verwendung als Holzschutzmittel. Eintragung erforderlich. Die Verwendung für Gesundheitskampagnen oder als Haushaltschemikalie ist nicht gestattet. Die Verwendung in der Landwirtschaft ist verboten. |
| Burundi | Vorläufig: Genehmigung. Beschränkt auf die Bekämpfung des Kaffeebohrers. |
| Chile | Keine Genehmigung. |
| China | Genehmigung. Besondere Einfuhrgenehmigung erforderlich. Einfuhr nur durch bestimmte Stellen. Streng beschränkt auf Weizen/Heuschrecken auf Brachland und in Wäldern. |
| Costa Rica | Keine Genehmigung. |
| Ecuador | Keine Genehmigung. |
| El Salvador | Keine Genehmigung. |
| Estland | Keine Genehmigung. |
| Europäische Union | Vorläufig: Keine Genehmigung: Für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln. Keine Genehmigung: Für sonstige Pestizidverwendungen: Dänemark, Finnland, Irland, die Niederlande, Schweden und die Mitglieder des EWR- Abkommens: Island und Liechtenstein. Genehmigung: Für sonstige Pestizidverwendungen (für die Einfuhr ist eine vorherige schriftliche Zulassung erforderlich): Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Österreich, Portugal, Spanien und Vereinigtes Königreich. |
| Gabun | Vorläufig: Keine Genehmigung. |
| Gambia | Keine Genehmigung. |
| Honduras | Keine Genehmigung. |
| Indien | Genehmigung. Nur nach Eintragung von Lindan für den Import. Lindan formulierungen für die Verwendung in geschlossenen Räumen sind nicht erlaubt. Die Verwendung auf Feldkulturen zur Insektenbekämpfung ist erlaubt. |
| Indonesien | Keine Genehmigung. |
| Irak | Keine Genehmigung. |
| Jamaika | Genehmigung. Nur zur Bekämpfung von Wurmlarven an Vieh. |
| Japan | Genehmigung. Eintragung als Importeur beim Gesundheitsminister oder beim Präfekten erforderlich. Der Verkauf zur Verwendung in der Landwirtschaft ist verboten. |
| Kanada | Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen. |
| Kasachstan | Keine Genehmigung. |
| Kenia | Vorläufig: Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen. |
| Kolumbien | Keine Genehmigung. |
| Korea, Republik | Keine Genehmigung. |
| Kuba | Genehmigung. Beschränkt auf die Schädlingsbekämpfung unter Quarantäne und das Aussprühen auf Hühnerfarmen. |
| Kuwait | Keine Genehmigung. |
| Laos, Demokratische Volksrepublik | Vorläufig: Keine Genehmigung. |
| Lettland | Keine Genehmigung. |
| Madagaskar | Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen. Nur zur Behandlung von Samen. |
| Malaysia | Vorläufig: Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen. |
| Mauritius | Keine Genehmigung. |
| Mexiko | Vorläufig: Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen. |
| Neuseeland | Keine Genehmigung. |
| Niger | Vorläufig: Keine Genehmigung. |
| Nigeria | Vorläufig: Genehmigung. Strenge Beschränkungen, ausschließlich zur Verwendung auf Kakaopflanzen. Einfuhr vorbehaltlich einer Genehmigung durch FEPa und NAFDAC, schrittweiser Ausstieg vorgesehen. |
| Norwegen | Keine Genehmigung. |
| Pakistan | Vorläufig: Keine Genehmigung. |
| Panama | Keine Genehmigung. |
| Paraguay | Keine Genehmigung. |
| Peru | Keine Genehmigung. |
| Philippinen | Vorläufig: Genehmigung. Beschränkt auf die Verwendung in Ananasplantagen. |
| Samoa | Keine Genehmigung. |
| Slowakei | Keine Genehmigung. |
| Slowenien | Genehmigung. Verbot für die Nutzung als Pflanzenschutzmittel. |
| Sri Lanka | Keine Genehmigung. |
| Sudan | Vorläufig: Genehmigung. Nur Material mit 99,5 % Reinheitsgrad erlaubt. |
| Surinam | Vorläufig: Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen. Einfuhr verboten. |
| Syrien, Arabische Republik | Genehmigung. |
| Tansania, Vereinigte Republik | Vorläufig: Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen. |
| Thailand | Vorläufig: Genehmigung. Eintragung für Einfuhr und Herstellung sowie Einfuhrlizenz erforderlich. |
| Togo | Vorläufig: Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen. |
| Trinidad und Tobago | Vorläufig: Genehmigung. Nur zur Verwendung in Tierarzneimitteln (pharmazeutische Verwendung). Eintragung erforderlich. |
| Tschad | Vorläufig: Keine Genehmigung. |
| Türkei | Keine Genehmigung. |
| Ungarn | Vorläufig: Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen. |
| Uruguay | Vorläufig: Keine Genehmigung. |
| Vanuatu | Vorläufig: Keine Genehmigung. |
| Vereinigte Arabische Emirate | Keine Genehmigung. |
| Vietnam | Keine Genehmigung. |
| Zypern | Genehmigung. Streng beschränktes Pestizid. |
(Stand: 11.03.2019)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion