Entscheidung der beteiligten Länder zu Monocrotophos
(lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes mit einem Wirkstoffgehalt von mehr als 600 g/l)
Stand: VO (EG) 300/2002 - (ABl. Nr. L 52 vom 22.02.2002 S. 1)
| Land | Einfuhrentscheidung |
| Armenien | Vorläufig: Keine Genehmigung. |
| Australien | Keine Genehmigung. |
| Brasilien | Genehmigung. Nur zur Verwendung als Pestizid. Eintragung beim Landwirtschaftsministerium erforderlich. Für die Holzbehandlung ist eine Eintragung beim IBAMa erforderlich. |
| Chile | Genehmigung. Eintragung im Pestizidregister erforderlich. |
| China | Genehmigung. Besondere Einfuhrgenehmigung erforderlich. Einfuhr nur durch bestimmte Stellen. Nicht erlaubt auf Obst, Gemüse, Kräutern und Tabak. Keine Formulierungen von mehr als 600 g/l . |
| Costa Rica | Keine Genehmigung. |
| Ecuador | Vorläufig: Keine Genehmigung. |
| El Salvador | Keine Genehmigung. |
| Europäische Union | Vorläufig: Keine Genehmigung: Belgien, Dänemark, Irland, Luxemburg, Niederlande, Schweden und die Mitglieder des EWR- Abkommens: Island und Liechtenstein. Genehmigung: Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Österreich, Spanien, Portugal und Vereinigte Königreich. |
| Gambia | Keine Genehmigung. |
| Irak | Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen. |
| Jamaika | Keine Genehmigung. |
| Japan | Vorläufig: Genehmigung. Eintragung als Importeur beim Gesundheitsminister oder beim Präfekten erforderlich. Für andere Verwendungszwecke als die Nutzung als Landwirtschaftschemikalie ist eine Notifizierung beim Handels- und Industrieministerium und beim Gesundheitsminister erforderlich. |
| Kanada | Keine Genehmigung. |
| Kenia | Keine Genehmigung. |
| Korea, Republik | Vorläufig: Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen. |
| Malaysia | Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen. Eintragung nur für die Injektion in Kokosnuss- und Ölpalmen. Benutzer müssen für den Kauf und die Verwendung dieser Chemikalie eine Genehmigung vom Pestizidrat einholen. |
| Mauritius | Keine Genehmigung. |
| Myanmar | Keine Genehmigung. |
| Neuseeland | Keine Genehmigung. |
| Niger | Vorläufig: Keine Genehmigung. |
| Nigeria | Vorläufig: Genehmigung. Streng beschränkt. Genehmigung vom FEPa erforderlich. |
| Norwegen | Keine Genehmigung. |
| Pakistan | Keine Genehmigung. |
| Peru | Keine Genehmigung. |
| Philippinen | Genehmigung. Nur zur Bekämpfung der Bohnenfliege auf Gemüse. |
| Samoa | Keine Genehmigung. |
| Schweiz | Keine Genehmigung. |
| Slowakei | Keine Genehmigung. |
| Slowenien | Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen. |
| Sri Lanka | Vorläufig: Genehmigung. Nicht erlaubt sind die Einfuhr, Formulierung oder Neuverpackung für den Großhandelsverkauf. Es gilt eine Einfuhrbeschränkung von max. 600 l/Jahr. Verwendung ausschließlich zur Bekämpfung von Insektenschädlingen, die Kokosnüsse befallen, mit Direktversorgung durch die für den Kokosnussanbau zuständige Stelle von Sri Lanka. |
| Sudan | Genehmigung. Streng beschränkt auf die Verwendung auf Baumwolle. |
| Surinam | Genehmigung. Genehmigung vom Landwirtschaftsministerium erforderlich. |
| Syrien, Arabische Republik | Keine Genehmigung. |
| Thailand | Vorläufig: Genehmigung. Eintragungszertifikat/Einfuhrlizenz erforderlich. |
| Trinidad und Tobago | Keine Genehmigung. |
| Tschad | Keine Genehmigung. |
| Türkei | Vorläufig: Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen. |
| Ungarn | Keine Genehmigung. |
| Vanuatu | Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen. Beschränkt auf die Verwendung durch die CIRAD- Forschungsstelle. |
| Vereinigte Arabische Emirate | Keine Genehmigung. |
| Vietnam | Keine Genehmigung. |
| Zypern | Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen. |
(Stand: 11.03.2019)
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