umwelt-online: 95/16/EG Aufzug-RL (2)

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Kapitel III
CE-Kennzeichnung

Artikel 10

(1) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE". Anhang III enthält das zu verwendende Modell.

(2) Die CE-Kennzeichnung ist gemäß Anhang I Nummer 5 in jedem Fahrkorb deutlich sichtbar anzubringen, ebenso auf jedem der in Anhang IV aufgeführten Sicherheitsbauteile oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem mit dem Bauteil fest verbundenen Etikett.

(3) Es ist verboten, an den Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Andere Kennzeichnungen dürfen an den Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.

(4) Unbeschadet des Artikels 7

  1. ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat, daß die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, der Montagebetrieb, der Hersteller des Sicherheitsbauteils oder dessen in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu verhindern;
  2. muß - falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht - der Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Sicherheitsbauteils einzuschränken oder zu untersagen oder um zu gewährleisten, daß es vom Markt zurückgezogen wird, und um die Benutzung des Aufzugs zu untersagen sowie die übrigen Mitgliedstaaten nach den Verfahren des Artikels 7 Absatz 4 zu unterrichten.

Kapitel IV
Schlußbestimmungen

Artikel 11

Jede in Anwendung dieser Richtlinie getroffene Entscheidung, die

einschränkt, muß genau begründet werden. Sie wird dem Betroffenen unverzüglich unter Angabe der Rechtsbehelfe, die aufgrund der in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften möglich sind, sowie der Fristen für das Einlegen dieser Rechtsbehelfe bekanntgegeben.

Artikel 12

Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Angaben über alle relevanten Beschlüsse betreffend die Durchführung dieser Richtlinie zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 13

Die Richtlinie 84/528/EWG und die Richtlinie 84/529/EWG werden mit Wirkung vom 1. Juli 1999 aufgehoben.

Artikel 14

In bezug auf die den Einbau des Aufzugs betreffenden Aspekte ist diese Richtlinie eine Richtlinie im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG.

Artikel 15

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Januar 1997 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Juli 1997 an.

(2) Die Mitgliedstaaten gestatten bis zum 30. Juni 1999

die den in ihrem Hoheitsgebiet zum Zeitpunkt der Annahme der vorliegenden Richtlinie geltenden Vorschriften entsprechen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 16

Spätestens bis zum 30. Juni 2002 überprüft die Kommission im Benehmen mit dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Ausschuß anhand von Berichten der Mitgliedstaaten das Funktionieren der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren und unterbreitet gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge.

Artikel 17

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 29. Juni 1995.

1) ABl. Nr. C 62 vom 11.03.1992 S. 4, und ABl. Nr. C 180 vom 02.07.1993 S. 11.

2) ABl. Nr. C 287 vom 04.11.1992 S. 2.

3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. Oktober 1992 (ABl. Nr. C 305 vom 23.11.1992 S. 114), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 16. Juni 1994 (ABl. Nr. C 232 vom 20.08.1994 S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 28. September 1994 (ABl. Nr. C 305 vom 31.10.1994 S. 48).

4) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)

   

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Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für den Entwurf und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen  Anhang I

Vorbemerkungen

1. Die Verpflichtungen aufgrund der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen finden nur Anwendung, wenn von dem betreffenden Aufzug oder Sicherheitsbauteil bei Verwendung unter den vom Montagebetrieb oder vom Hersteller der Sicherheitsbauteile vorgesehenen Bedingungen die entsprechende Gefahr ausgeht.

2. Die in der Richtlinie aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen sind bindend. Es ist jedoch möglich, daß die damit gesetzten Ziele beim gegebenen Stand der Technik nicht erreicht werden. In diesem Fall muß der Aufzug bzw. das Sicherheitsbauteil soweit wie irgend möglich auf diese Ziele hin konzipiert und gebaut werden.

3. Der Hersteller des Sicherheitsbauteils und der Montagebetrieb sind verpflichtet, eine Gefahrenanalyse vorzunehmen, um alle mit ihrem Produkt verbundenen Gefahren zu ermitteln; sie müssen es dann unter Berücksichtigung dieser Analyse entwerfen und bauen.

4. Gemäß Artikel 14 gelten die nicht in diese Richtlinie übernommenen wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 89/106/EWG für Aufzüge.

1. Allgemeines

1.1. Anwendung der Richtlinie 89/392/EWG in der Fassung der Richtlinien 91/368/EWG, 93/44/EWG und 93/68/EWG

In den Fällen, in denen ein entsprechendes Gefährdungsmerkmal vorliegt, das nicht in diesem Anhang erfaßt ist, gelten die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 89/392/EWG. Die grundlegende Anforderung gemäß Anhang I Nummer 1.1.2 der Richtlinie 89/392/EWG gilt auf jeden Fall.

1.2. Lastträger

Der Lastträger eines Aufzugs ist als Fahrkorb auszubilden. Der Fahrkorb muss so ausgelegt und gebaut sein, dass er die erforderliche Nutzfläche und Festigkeit entsprechend der vom Montagebetrieb festgelegten höchstzulässigen Personenzahl und Tragfähigkeit des Aufzugs aufweist.

Ist der Aufzug für die Beförderung von Personen bestimmt und lassen seine Abmessungen es zu, muss der Fahrkorb so ausgelegt und gebaut sein, dass für Behinderte der Zugang und die Benutzung aufgrund der Bauart nicht erschwert oder unmöglich gemacht werden und dass geeignete Anpassungen vorgenommen werden können, um für Behinderte die Benutzung zu erleichtern.

1.3. Aufhängung und Abstützung

Die Aufhängung und/oder Abstützung der Fahrkorblast und die entsprechenden Befestigungs- und Verbindungsteile sind so zu wählen und auszulegen, daß unter Berücksichtigung der Betriebsbedingungen, der verwendeten Werkstoffe und der Fertigungsbedingungen ein angemessenes Gesamtsicherheitsniveau gewährleistet und die Gefahr eines Absturzes des Fahrkorbs minimiert wird.

Werden für die Aufhängung des Fahrkorbs Seile oder Ketten verwendet, so müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Seile oder Ketten vorhanden sein, die jeweils über ein eigenes Einhängesystem verfügen. Diese Seile oder Ketten dürfen keine Verbindungs- oder Spleissstellen aufweisen, soweit dies nicht für ihre Befestigung oder zum Anlegen einer Schlinge erforderlich ist.

1.4. Kontrolle der Beanspruchungen (einschließlich überhöhter Geschwindigkeit)

1.4.1. Die Aufzüge sind so auszulegen, zu bauen und einzubauen, daß der Befehl zum Ingangsetzen nicht gegeben werden kann, solange die Belastung den Nennwert übersteigt.

1.4.2. Die Aufzüge sind mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer auszurüsten. Diese Anforderungen gelten nicht für Aufzüge, die aufgrund der Auslegung ihres Antriebssystems keine überhöhte Geschwindigkeit erreichen können.

1.4.3. Hochgeschwindigkeitsaufzüge sind mit einer Geschwindigkeitskontroll- und -steuereinrichtung auszurüsten.

1.4.4. Aufzüge mit Treibscheibenantrieb sind so auszulegen, daß die Treibfähigkeit der Zugseile auf der Seilrolle gewährleistet ist.

1.5. Triebwerk

1.5.1. Jeder Personenaufzug muß über ein eigenes Triebwerk verfügen. Diese Anforderung gilt nicht für Aufzüge, bei denen die Gegengewichte durch einen zweiten Fahrkorb ersetzt werden.

1.5.2. Der Montagebetrieb muß vorsehen, daß das Triebwerk eines Aufzugs und die dazugehörenden Vorrichtungen außer für Wartungszwecke und in Notfällen nicht zugänglich sind.

1.6. Steuereinrichtungen

1.6.1. Die Steuereinrichtungen von Aufzügen, die für unbegleitete Behinderte bestimmt sind, müssen in geeigneter Weise ausgelegt und angeordnet sein.

1.6.2. Die Funktion der Steuereinrichtungen ist deutlich zu kennzeichnen.

1.6.3. Die Aufzüge einer Aufzuggruppe können gemeinsame oder zusammengeschaltete Rufsteuerkreise aufweisen.

1.6.4. Die elektrischen Betriebsmittel sind so zu installieren und zu schalten, daß

2. Gefährdung von Personen außerhalb des Fahrkorbs

2.1. Die Aufzüge sind so auszulegen und zu bauen, daß der Zugang zu dem vom Fahrkorb durchfahrenen Bereich außer für Wartungszwecke und in Notfällen nicht möglich ist. Bevor sich eine Person in diesem Bereich befindet, muß ein Normalbetrieb des Aufzugs unmöglich gemacht werden.

2.2. Die Aufzüge sind so auszulegen und zu bauen, daß Quetschgefahren in den Endstellungen des Fahrkorbs ausgeschaltet werden.

Dieses Ziel ist erreicht, wenn sich jenseits der Endstellungen ein Freiraum oder eine Schutznische befindet.

Wenn diese Lösung in Ausnahmefällen, insbesondere in bestehenden Gebäuden, nicht verwirklicht werden kann, können andere geeignete Mittel zur Vermeidung dieser Gefahr vorgesehen werden, wobei den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer vorherigen Zustimmung eingeräumt wird.

2.3. Die Ein- und Ausstiegsstellen sind mit Fahrschachttüren auszurüsten, die entsprechend den vorgesehenen Betriebsbedingungen eine ausreichende mechanische Festigkeit aufweisen.

Eine Verriegelungsvorrichtung muß bei normalem Betrieb verhindern,

Nachstellbewegungen bei offenen Türen sind jedoch in bestimmten Bereichen zulässig, sofern dies mit kontrollierter Geschwindigkeit erfolgt.

3. Gefährdung von Personen innerhalb des Fahrkorbs

3.1. Fahrkörbe von Aufzügen müssen - mit Ausnahme von Lüftungsöffnungen - durch vollflächige Wände, einschließlich Böden und Decken, völlig geschlossen und mit vollflächigen Türen ausgerüstet sein. Die Fahrkorbtüren sind so auszulegen und einzubauen, daß der Fahrkorb - mit Ausnahme der in Nummer 2.3 dritter Absatz genannten Nachstellbewegungen - nicht in Bewegung gesetzt werden kann, solange die Türen nicht geschlossen sind, und daß er anhält, wenn die Türen geöffnet werden.

Wenn die Gefahr eines Absturzes zwischen Fahrkorb und Aufzugschacht besteht oder wenn kein Aufzugschacht vorhanden ist, müssen die Fahrkorbtüren bei einem Halt zwischen zwei Ebenen geschlossen und verriegelt bleiben.

3.2. Der Aufzug muß mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, die bei Ausfall der Energieversorgung oder Versagen von Bauteilen den freien Fall oder unkontrollierte Aufwärtsbewegungen des Fahrkorbs verhindern.

Die Fahrkorb-Fangvorrichtung muß von der Aufhängung des Fahrkorbes unabhängig sein.

Diese Vorrichtung muß in der Lage sein, den Fahrkorb bei seiner Nennlast und der vom Montagebetrieb vorgesehenen Höchstgeschwindigkeit anzuhalten. Der durch diese Vorrichtung ausgelöste Anhaltevorgang darf bei allen Belastungszuständen keine für die Benutzer gefährliche Abbremsung bewirken.

3.3. Zwischen dem Boden des Aufzugschachts und dem Fahrkorbboden müssen Puffer eingebaut werden.

In diesem Fall ist der in Nummer 2.2 genannte Freiraum bei vollständig zusammengedrückten Puffern zu messen.

Diese Anforderung gilt nicht für Aufzüge, deren Fahrkorb aufgrund der Auslegung des Antriebssystems nicht in den Freiraum gemäß Nummer 2.2 einfahren kann.

3.4. Die Aufzüge müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß sie nicht in Bewegung gesetzt werden können, wenn die in Nummer 3.2 genannte Vorrichtung sich nicht in Betriebsstellung befindet.

4. Sonstige Gefahren

4.1. Werden die Fahrschachttür oder die Fahrkorbtür oder beide Türen mechanisch bewegt, so muß (müssen) die jeweilige Tür (die jeweiligen Türen) mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die ein Einklemmen beim Öffnen oder Schließen verhindert.

4.2. Fahrschachttüren, die zum Gebäudebrandschutz beitragen müssen, einschließlich Fahrschachttüren mit Glasflächen, müssen eine angemessene Feuerbeständigkeit aufweisen, die in ihrer Formstabilität sowie ihrer Abschirmungsfähigkeit (Sperre gegen Flammenausbreitung) und Wärmeleitfähigkeit (Wärmestrahlung) zum Ausdruck kommt.

4.3. Etwaige Gegengewichte sind so einzubauen, daß die Gefahr einer Kollision mit dem Fahrkorb oder eines Absturzes auf den Fahrkorb ausgeschlossen ist.

4.4. Die Aufzüge müssen über Vorrichtungen verfügen, mit deren Hilfe im Fahrkorb eingeschlossene Personen befreit und evakuiert werden können.

4.5. Die Fahrkörbe müssen über ein in beide Richtungen funktionierendes Kommunikationssystem verfügen, das eine ständige Verbindung mit einem rasch einsatzbereiten Notdienst ermöglicht.

4.6. Die Aufzüge sind so auszulegen und zu bauen, daß bei einem Überschreiten der vom Montagebetrieb vorgesehenen Höchsttemperatur im Maschinenraum die laufenden Fahrbewegungen zu Ende geführt, jedoch keine weiteren Steuerbefehle mehr angenommen werden.

4.7. Die Fahrkörbe sind so auszulegen und zu bauen, daß auch bei einem längeren Halt eine ausreichende Lüftung für die Insassen gewährleistet ist.

4.8. Der Fahrkorb muß innen ausreichend beleuchtet werden, sobald er benutzt wird oder wenn eine Tür geöffnet wird; ferner ist eine Notbeleuchtung vorzusehen.

4.9. Das in Nummer 4.5 vorgesehene Kommunikationssystem und die in Nummer 4.8 vorgesehene Notbeleuchtung müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß sie auch beim Ausfall der normalen Energieversorgung funktionieren. Sie müssen ausreichend lange funktionieren, um das normale Eingreifen der Rettungsdienste zu ermöglichen.

4.10. Der Steuerkreis von Aufzügen, die im Brandfall benutzt werden können, muß so ausgelegt und ausgeführt sein, daß die Bedienung bestimmter Ebenen ausgeschlossen werden kann und eine vorrangige Bedienung des Aufzugs durch die Rettungsdienste möglich ist.

5. Kennzeichnung

5.1. Außer den für jede Maschine erforderlichen Mindestangaben gemäß Anhang I Nummer 1.7.3 der Richtlinie 89/392/EWG muß jeder Fahrkorb ein deutlich sichtbares Schild aufweisen, auf dem die Nennlast in Kilogramm und die höchstzuläßige Anzahl der beförderten Personen angegeben sind.

5.2. Ist der Aufzug so ausgelegt, daß sich die im Fahrkorb eingeschlossenen Personen ohne Hilfe von außen befreien können, so müssen die entsprechenden Anleitungen deutlich sichtbar im Fahrkorb angebracht sein.

6. Betriebsanleitung

6.1. Den in Anhang IV genannten Sicherheitsbauteilen ist eine Betriebsanleitung in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats des Montagebetriebs oder in einer anderen, von diesem akzeptierten Sprache der Gemeinschaft beizufügen, damit

erfolgreich und gefahrlos durchgeführt werden können.

6.2. Jedem Aufzug ist eine Dokumentation beizugeben, die in der (oder den) Amtssprache(n) der Gemeinschaft abgefaßt sein muß, die der Mitgliedstaat, in dem der Aufzug eingebaut wird, in Übereinstimmung mit dem Vertrag festlegen kann. Diese Dokumentation muß zumindest folgende Unterlagen enthalten:

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Inhalt der EG-Konformitätserklärung   Anhang II

A. Inhalt der EG-Konformitätserklärung für Sicherheitsbauteile 1

Die EG-Konformitätserklärung muß nachstehende Einzelheiten enthalten:

B. Inhalt der EG-Konformitätserklärung für eingebaute Aufzüge 3

Die EG-Konformitätserklärung muß nachstehende Einzelheiten enthalten:

1) Diese Erklärung ist in derselben Sprache wie die Betriebsanleitung gemäß Anhang I Nummer 6.1 entweder in Maschinenschrift oder in Druckbuchstaben abzufassen.

2) Firma, vollständige Anschrift; im Falle des Bevollmächtigten ist auch die Firma und die Anschrift des Herstellers der Sicherheitsbauteile anzugeben.

3) Diese Erklärung ist in derselben Sprache wie die Betriebsanleitung gemäß Anhang I Nummer 6.2 entweder in Maschinenschrift oder in Druckbuchstaben abzufassen.

4) Firma und vollständige Anschrift.

   

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CE-Konformitätskennzeichnung  Anhang III

Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.

Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleinen Sicherheitsbauteilen kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.

Auf die CE-Kennzeichnung folgt die Kennummer der benannten Stelle, die im Rahmen der folgenden Verfahren tätig geworden ist:

   

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Liste der Sicherheitsbauteile gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1  Anhang IV
  1. Verriegelungseinrichtungen der Fahrschachttüren.
  2. Fangvorrichtungen gemäß Anhang I Nummer 3.2, die einen Absturz oder unkontrollierte Aufwärtsbewegungen des Fahrkorbs verhindern.
  3. Geschwindigkeitsbegrenzer.
  4.    
    1. Energiespeichernde Puffer
      • entweder mit nichtlinearer Kennlinie,
      • oder mit Rücklaufdämpfung,
    2. energieverzehrende Puffer.
  5. Sicherheitseinrichtungen an Zylindern der Hydraulikhauptkreise, wenn sie als Fangvorrichtungen verwendet werden.
  6. Elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauelementen.


weiter .

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