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Kapitel III
CE-Kennzeichnung
(1) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE". Anhang III enthält das zu verwendende Modell.
(2) Die CE-Kennzeichnung ist gemäß Anhang I Nummer 5 in jedem Fahrkorb deutlich sichtbar anzubringen, ebenso auf jedem der in Anhang IV aufgeführten Sicherheitsbauteile oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem mit dem Bauteil fest verbundenen Etikett.
(3) Es ist verboten, an den Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Andere Kennzeichnungen dürfen an den Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.
(4) Unbeschadet des Artikels 7
Kapitel IV
Schlußbestimmungen
Jede in Anwendung dieser Richtlinie getroffene Entscheidung, die
einschränkt, muß genau begründet werden. Sie wird dem Betroffenen unverzüglich unter Angabe der Rechtsbehelfe, die aufgrund der in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften möglich sind, sowie der Fristen für das Einlegen dieser Rechtsbehelfe bekanntgegeben.
Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Angaben über alle relevanten Beschlüsse betreffend die Durchführung dieser Richtlinie zur Verfügung gestellt werden.
Die Richtlinie 84/528/EWG und die Richtlinie 84/529/EWG werden mit Wirkung vom 1. Juli 1999 aufgehoben.
In bezug auf die den Einbau des Aufzugs betreffenden Aspekte ist diese Richtlinie eine Richtlinie im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Januar 1997 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Juli 1997 an.
(2) Die Mitgliedstaaten gestatten bis zum 30. Juni 1999
die den in ihrem Hoheitsgebiet zum Zeitpunkt der Annahme der vorliegenden Richtlinie geltenden Vorschriften entsprechen.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Spätestens bis zum 30. Juni 2002 überprüft die Kommission im Benehmen mit dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Ausschuß anhand von Berichten der Mitgliedstaaten das Funktionieren der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren und unterbreitet gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 29. Juni 1995.
2) ABl. Nr. C 287 vom 04.11.1992, S. 2.
3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. Oktober 1992 (ABl. Nr. C 305 vom 23.11.1992 S. 114), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 16. Juni 1994 (ABl. Nr. C 232 vom 20.08.1994 S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 28. September 1994 (ABl. Nr. C 305 vom 31.10.1994 S. 48).
4) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23).
| Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für den Entwurf und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen | Anhang I |
Vorbemerkungen1. Die Verpflichtungen aufgrund der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen finden nur Anwendung, wenn von dem betreffenden Aufzug oder Sicherheitsbauteil bei Verwendung unter den vom Montagebetrieb oder vom Hersteller der Sicherheitsbauteile vorgesehenen Bedingungen die entsprechende Gefahr ausgeht.
(Stand: 27.01.2026)
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