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EG-Baumusterprüfung (Modul B) Anhang V


A. EG-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile

1. Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, bei dem eine benannte Stelle feststellt und bescheinigt, daß ein für ein Sicherheitsbauteil repräsentatives Muster einem Aufzug, in den es sachgemäß eingebaut ist, gestattet, die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie zu erfüllen.

2. Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung wird vom Hersteller des Sicherheitsbauteils oder von seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten bei einer benannten Stelle seiner Wahl gestellt.
Der Antrag muß folgendes enthalten:

3. Anhand der technischen Unterlagen muß sich beurteilen lassen, ob das Sicherheitsbauteil mit den Bestimmungen der Richtlinie übereinstimmt und ob der Aufzug nach dem sachgemäßen Einbau des Sicherheitsbauteils ebenfalls den Bestimmungen der Richtlinie genügt.
Soweit dies für die Beurteilung der Konformität erforderlich ist, müssen die technischen Unterlagen folgendes enthalten:

4. Die benannte Stelle

5. Entspricht das repräsentative Muster des Sicherheitsbauteils den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie, so stellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers des Sicherheitsbauteils, die Ergebnisse der Kontrolle, die an die Bescheinigung geknüpften Bedingungen sowie die zur Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben.
Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die übrigen benannten Stellen können eine Kopie der Bescheinigung und auf begründeten Antrag ein Exemplar der technischen Unterlagen sowie der Protokolle über die Prüfungen, Berechnungen und Versuche erhalten. Falls die benannte Stelle die Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung verweigert, hat sie dies im einzelnen zu begründen. Ein entsprechender Rechtsbehelf ist vorzusehen.

6. Der Hersteller des Sicherheitsbauteils oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter unterrichtet die benannte Stelle über alle - selbst geringfügigen - Änderungen, die er an dem zugelassenen Sicherheitsbauteil vorgenommen hat oder vornehmen will; dies betrifft auch neue Erweiterungen und Ausführungsarten, die in den ursprünglich vorgelegten technischen Unterlagen nicht enthalten sind (siehe Nummer 3 erster Gedankenstrich). Die benannte Stelle prüft diese Änderungen und teilt dem Antragsteller mit, ob die EG-Baumusterprüfbescheinigung weiterhin gilt 1.

7. Jede benannte Stelle übermittelt den Mitgliedstaaten zweckdienliche Informationen über

Jede benannte Stelle übermittelt darüber hinaus den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen EG-Baumusterprüfbescheinigungen.

8. Die EG-Baumusterprüfbescheinigung, die technischen Unterlagen und der Schriftverkehr in bezug auf die EG-Baumusterprüfverfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die benannte Stelle ihren Sitz hat, oder in einer von der benannten Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.

9. Der Hersteller des Sicherheitsbauteils oder sein Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Sicherheitsbauteils auf.

Sind weder der Hersteller eines Sicherheitsbauteils noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Sicherheitsbauteils auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.

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