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Regelwerk, EU 1998, Gefahrenabwehr - EU Bund

Entscheidung 98/433/EG der Kommission vom 26. Juni 1998 über harmonisierte Kriterien für Ausnahmen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1758)

(ABl. Nr. L 192 vom 08.07.1998 S. 19;
RL 2012/18/EU - ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. RL 2012/18/EU

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG des Rates müssen die Mitgliedstaaten den Betreiber dazu verpflichten, einen Sicherheitsbericht zu erstellen.

In den Fällen, in denen der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen wird, daß von bestimmten im Betrieb vorhandenen Stoffen oder von irgendeinem Teil des Betriebs selbst keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgehen kann, kann ein Mitgliedstaat nach Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe a) der Richtlinie 96/82/EG nach den Kriterien gemäß Buchstabe b) die in den Sicherheitsberichten vorgeschriebenen Informationen auf die Aspekte beschränken, die für die Abwehr der noch verbleibenden Gefahren schwerer Unfälle und für die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt relevant sind.

Diese Kriterien berühren nicht die Festlegung der Mengenschwellen gefährlicher Stoffe für die Anwendung von Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG.

Nach Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe b) der Richtlinie 96/82/EG erstellt die Kommission vor der Anwendung dieser Richtlinie nach dem in Artikel 16 der Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten vorgesehenen Verfahren harmonisierte Kriterien für die Entscheidung der zuständigen Behörde darüber, daß von einem Betrieb keine Gefahr eines schweren Unfalls im Sinne des Buchstaben a) ausgehen kann.

Die in dieser Entscheidung dargelegten Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Richtlinie 82/501/EWG eingesetzten Ausschusses überein

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Kommission nimmt hiermit für Artikel 9 Absatz 6 der Richtlinie 96/82/EG die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten harmonisierten Kriterien an.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Juni 1998

.

Harmonisierte Kriterien für Ausnahmen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen  Anhang

Eine Ausnahme gemäß Artikel 9 Absatz 6 kann gewährt werden, wenn mindestens eines der nachstehenden allgemeinen Kriterien erfüllt ist.

  1. Physikalische Form des Stoffes

    Stoffe in fester Form, bei denen unter normalen und vernünftigerweise vorhersehbaren anomalen Bedingungen eine Freisetzung von Substanzen oder von Energie nicht möglich ist, die zu einem schweren Unfall führen könnte.

  2. Umschließung und Mengen

    Stoffe, die so und in solchen Mengen verpackt oder eingeschlossen sind, daß die größtmögliche Freisetzung unter keinen Umständen zu einem schweren Unfall führen kann.

  3. Standort und Mengen

    Stoffe, die in solchen Mengen und in einer solchen Entfernung zu anderen gefährlichen Stoffen (in demselben Betrieb oder anderswo) vorhanden sind, daß sie weder selbst einen schweren Unfall verursachen noch einen schweren Unfall auslösen können, an dem andere gefährliche Stoffe beteiligt sind.

  4. Einstufung

    Stoffe, die gemäß ihrer allgemeinen Einstufung in Anhang I Teil 2 der Richtlinie 96/82/EG als gefährliche Stoffe definiert sind, die jedoch keinen schweren Unfall verursachen können und für die daher in diesem Fall die allgemeine Einstufung nicht angemessen ist.



ENDE

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